vnd fūrter mehe alle wijhennachten vj fl / biß ʃo lang biß ʃolich
obgemelt sum(m) gar betzalt vnd vßgeracht wirdt / an allenň
ʃchaden hen kijtzen vnd ʃiner erben vnd welich zijth ader wan er pe-
ter ʃchnider ʃolichs obgemelt(en) hūʃch gewert wijll ʃin / So ʃall peter ob-
gemelt ʃchaffen oder ʃin erben / daß hen kitzen oder ʃinen erben eijn ver-
nūngūng geʃchee ʃolicher obgemelten ʃu(m)men / vnd als dan ʃall hen
kijtze oder ʃin erben gijfften peter ʃchnidern oder ʃin erben wie recht
jʃt / were jß aber ʃache / daß ʃich etwaß vff ʃolichem hūʃch fūndenň
wūrde vor grūntt gülden oder zijnʃen mit recht / Solichs ʃall hen
kijtze oder ʃin erben vrʃaßen peter ʃchnidern oder ʃin erben wije recht
iʃt / vnd ʃijnt dißer zettel tzwene vß einander geʃchnitten glich
lūtende / eijner als der ander / der jglich parthij eijnenň haijtt etc
vnd nach verleʃūng dißs zettels haitt peter ʃchnider den ʃelbig(en)
zettel verbott vnd nijmpt dißs jme dinʃtlich an den artickel jm ʃelbig(en)
brieffe gehort iʃt / dan henne kijtze oder ʃin erben jme petern dem
verclagten oder ʃinen erben ʃolichen kaūffe vor eijgen vrʃaißen ʃollenň
Dwijll nū lorentze als cleger ʃich allein dar ʃteltt / ʃūnder ʃin anha(n)g
vnd miterben / oder kein volnkomen gewalt von jnen anezeijgt / ʃo
wijll der verclagt verhoffen / Sij jme nit antworth zü geben ʃchūldig
ʃūnder ʃijnen anhangk / Dar vff lorentz kancker der ancleger eijn
gewalts brieffe jngelegt von hamman Bendern dar jn jtzg(e)n(ann)ter
hamman vorbeʃtūmpt(en) lorentzen volnkomen gewalt vnd macht ge-
ben alle vnd jglich ʃin gulten vnd ʃchūlt von ʃijnent wegen vff tzū-
heben vnd dūrch loblicher gedechtenūß Selten Būʃern von jngeln-
heijm verʃiegelt fahet ʃich ane alʃo / jch hamman Bender
wonhaffig zü obern jngelnheijm Bekennen offentlich mit dieʃem
brieffe gen aller menglich das jch dieʃem gegenwirtigen mij-
nem dochter man lorentz kanckern genant etc vnd endet ʃich
alʃo Datūm vff mitwoch negʃt nach Sanct paūlūs tag Be-
kerūng Anno dominj fūnfftzehen hűndert vnd xvjo etc / vnd
nach verleʃüng diß brieffes / haijtt peter ʃchnider dißen gewalt mit
willen zü gelaißen / vnd furter geantwort jn vßtzogs wijʃe /
Sagt daß ware ʃij / daß er peter hab eijn boͤße būfellig hūʃch
jnhalt der kerbtzettel kaūfft vor eijgen / vnd die eijgenʃchafft vnd
frijheit iʃt angeʃehen deß kaūffshalber / vnd wo jme nit eijgen-
ʃchafft zü geʃagt het er den kaūffe vff • xx • oder • xxx • fl nit
gethane / Nū jʃt ware / daß eijn brieffe hijnterm Rate erfūnd(en)
worden dar jnne ʃich claͤrlich erfindt / daß diß hūʃch jʃt verūnder-
pfandt mit dem Wolffstein vor drij fl / jʃt auch ware daß
Cleʃe Ercker / als eijn būrgermeiʃter der zijth / dūrch ʃin anwaltt
g(e)n(ann)ten petern den beclagten ane recht zu geʃprochen / Dwijll ʃich nū
fijndt jn kerbtzetteln / daß vff dem kaūffe / jme eijn eijgenʃchafft
zū geʃagt / Soll jß jn recht erkant werden / daß dißer cleger jnhalt
und weiter alle Weihnachten 6 Gulden, so lange bis die genannte Summe ganz bezahlt wurde, ohne allen Schaden für Henne Kitz und seine Erben. Und wenn und zu welcher Zeit Peter Schneider diese Haus sichern will, so sollen Peter oder seine Erben Henne Kitz oder seinen Erben eine genügsame Sicherung leisten für die genannte Summe. Und dann sollen Henne Kitz oder seine Erben Peter Schneider oder seinen Erben es geben, wie es Recht ist. Wäre es aber, dass sich etwas an diesem Haus finden würde, zum Beispiel Grundschulden oder gerichtlich eingetragene Zinsen, dann sollen Henne Kitz oder seine Erben solches Peter Schneider oder seinen Erben ersetzen wie es Recht ist. Und es sind von diesem Zettel zwei gleichlautende geschrieben und so auseinander geschnitten worden, dass jede Partei einen hat usw. Und nach Verlesung des Zettels hat Peter Schneider diesen Zettel festhalten lassen. Und er hält den Inhalt und den Brief fest für den Artikel, dass Henne Kitz oder seine Erben ihm, Peter dem Angeklagten oder seinen Erben, den Kauf als Eigen sichern sollen. Weil nun Lorentz als Kläger alleine hier steht ohne seinen Anhang oder seine Miterben und keine Vollmacht durch sie vorgezeigt hat, so hofft der Beklagte, er sei ihm nicht schuldig eine Antwort zu geben ohne seinen Anhang. Darauf hat Lorentz Kancker der Ankläger eine Vollmacht vorgelegt von Hanman Bender, worin der genannte Hanman dem zuvor genannten Lorentz vollkommene Gewalt und Macht gibt, alle und jede seiner Gülten und Schulden von seinetwegen einzuziehen. Sie wurde durch den verstorbenen Selten Buser von Ingelheim versiegelt und fängt so an: Ich Hanman Bender, wohnhaft zu Ober-Ingelheim bekenne öffentlich mit diesem Brief gegenüber jedermann, dass ich diesem gegenwärtigen, meinem Schwiegersohn Lorentz Kancker genannt… und endet mit dem Datum 30. Januar 1516. Und nach der Verlesung dieses Briefes hat Peter Schneider diese Vollmacht zugelassen und weiter geantwortet im Auszug: Er sagt, dass es wahr sei, dass er, Peter, ein schlechtes, baufälliges Haus gemäß dem Kerbzettel als eigen gekauft habe. Und das Eigentum und die Freiheit sind im Kauf beinhaltet und wenn ihm nicht das Eigentum zugesagt worden wäre, dann hätte er den Kauf für 20 oder 30 Gulden nicht getan. Nun ist es wahr, dass sich ein Brief beim Rat gefunden habe, in dem sich klar findet, dass das Haus dem Wolffstein für 3 Gulden als Pfand gesetzt ist. Es ist auch wahr, dass Clese Ercker als ein Bürgermeister zu der Zeit durch seinen Anwalt, den genannten Peter, dem Beklagten es mit Recht zugesprochen hat. Weil sich nun in den Kerbzetteln findet, dass bei dem Kauf ihm das Eigentum zugesagt wurde, solle das Gericht erkennen, dass dieser Kläger gemäß
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 058, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-058/ (Abgerufen am 27.11.2024)