Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529 

Bl. 053v

17.12.1521  / Dienstag nach Lucie

Transkription

S(e)c(un)d(us) teʃt(is) geʃagt / vnd jʃt jme Stijlswigūng wie recht vffgeʃetzt Der
zweijth zűge martin hilbrant vor meijneijdts pfin vnd ʃchult
getrūlich vnd genūgʃam gewarnet / alt vmb xxxij jare vnge-
ūerlich / ein Eeheman vnd wingarter / haijtt vff alle gemeijnň
fragʃtűcke beqűemlich vnd wol geantworth / vnd vff den
artickel befragt darumb er vorgeʃtalt / Sagt er / daß er
vnd peter winheijmer als būrgen / haben vor ʃich vnd jre
mitgeʃellen weß ʃie ʃchűldig geweʃt / lūtt vnd jnhalt deß kaūff
brieffes betzalt / vnd ʃolich gelt gelieffert Stephan ʃchügmechern
als mompar philips branden / vnd daß mejnʃt gelt gelieffert
jnne Emmelhens hüʃch / vnd ʃünst hije vnd do / wo Stepfan
das wolt entpfangen / Sagt fűrter er hab ʃin wißen vnd die war-
heijtt geʃagt vnd jʃt jme zü ʃwigen vff geʃatzt wije gewonheit jʃt

Te(r)ti(us) teʃt(is) Der drijt zuge Emmell hilbrandt geeijdt vnd befragt vor meij(n)-
eijdts pfin vnd ʃchűlt getrūlich gewarnet / Sagt er ʃij vmb · L ·
jare alt / vnd verʃlüg ʃich aller verdechtlicheijt vnd woll vnd
beqūemlich vff alle gemeij(n) fragʃtūcke geantwort / Sagt er vff
den artickel dar vmb er fūrgeʃtelt / daß er vnd ʃin mitgeʃellen
haben geben vnd betzalt Stephan Schūgmechern von wegen phi-
lips branden / lütt vnd jnhalt deß kaūffbrieffs / weß ʃie jm ʃchūl-
dig geweʃt / vnd ʃagt fūrter / wo jre eijner wer eijn pfennig
ʃchűldig blieben / So het Stephan nit von leijʃtűnge gelaißenň
So lang biß daß er betzalt wer geweʃt / vnd ʃagt er hab ʃin wiß
ens vnd die warheit geʃagt / vnd jʃt jme ʃtijllʃwigen vffgeʃetzt

Quartūs teʃt(is) Der vierd kūnde Scherer heintz auch von oʃterich alt vmb lx
jare vngeūerlich eijn Eeheman vnd wingarter / jʃt geeijdt vnd
haijtt gelobt vnd geʃworne vt juris vnd verʃlüg ʃich aller ver-
dechtlicheit vnd haijt beque(m)lich vnd woll vff alle gemeijn frage-
ʃtūcke geantwort / vnd befragt vmb den artickjel darūmb
er furgeʃtelt Sagt er / daß heipt jn den ʃchültbrieff(en) / auch coʃt(en)
vnd ʃchaten betzalt vnd vorgnügt ʃin / vnd an den ʃelbigenň
aller kein hlr oder pfennig jn ʃchūlt vßʃtehe / vnd ʃolich lie-
berūng vnd betzalūng ʃolichs gelts ʃij Stephan Schügmechern
als montpar philips branden worden / hat hije mit ʃin ʃage
beʃloßen / Silencium etc

Dinʃtags nach Concepcionis

Jtem 1 clag johan Strobel / als montpar der deutzʃchen hern
1 clag zu mentze vff Emerichen von Engelʃtat vor xxiij golt fl
verʃeßener gűlte vnd allen coʃt(en) vnd ʃchat(en) vff alles daß er
jnne Rijchs gericht haijtt

Dinʃtags nach lücie virginis

4 h Jtem eijn vierd h margred Setlern vff hanß Schmiden vt p(ri)ma

4 h Jd(em) eijn vierd h vff peter fieln etc vt prima

4 h Jtem worner deß būʃers kelner 4 h vff helfferichen

4 h Jtem 4 h p(re)p(osi)tus vff Endres franck(en) / o(mn)i(bus) dies poʃiti vt jűris

Übertragung

gesagt. Und er ist zum Stillschweigen verpflichtet wurden, wie rechtsgemäß.

Der zweite Zeuge, Martin Hilbrand, wurde vor Meineid, Strafe und Schuld getreulich und genügend gewarnt. Um 32 Jahre alt, ein Ehemann und Weinbauer, hat er auf alle allgemeinen Fragen wohl und willig geantwortet. Und auf den Artikel befragt, weswegen er vorgeladen wurde, sagt er: Dass er und Peter Weinheimer als Bürgen für sich und ihre Mitgesellen lauter und gemäß dem Kaufbrief bezahlt haben, was sie schuldig waren. Und sie haben das Geld Stephan Schuhmacher als Momber von Philipp Brand gegeben. Und das meiste Geld wurde im Haus von Hen Emmel gezahlt und sonst hier und da, wo Stephan das empfangen wollte. Er sagt weiter, er habe sein Wissen und die Wahrheit gesagt. Und er ist zum Schweigen verpflichtet worden, wie es Gewohnheit ist.

Der dritte Zeuge, Emmel Hilbrand, wurde vereidigt und befragt, vor Meineid, Strafe und Schuld getreulich gewarnt. Er sagt: Er sei um 50 Jahre alt. Und zeigte kein verdächtiges Verhalten und hat wohl und willig auf alle allgemeinen Fragen geantwortet. Und er sagt zum Artikel, weswegen er vorgeladen wurde: Dass er und seine Mitgesellen Stephan Schuhmacher für Philipp Brand gemäß dem Kaufbrief gegeben und bezahlt haben, was sie ihm schuldig waren. Und er sagt weiter, wenn einer von ihnen einen Pfennig schuldig geblieben sei, so habe Stephan ihn nicht aus der Ableistung gelassen, bis es bezahlt war. Und er sagt, er habe sein Wissen und die Wahrheit gesagt. Und er ist zum Stillschweigen verpflichtet worden.

Der vierte Zeuge, Heintz Scherer, auch von Oestrich, um die 60 Jahre alt ungefähr, ein Ehemann und Weingärtner, ist vereidigt und hat gelobt und geschworen, wie es Recht ist. Und er zeigte kein verdächtiges Verhalten und hat wohl und willig auf alle allgemeinen Fragen geantwortet. Und befragt zum Artikel, weswegen er vorgeladen wurde, sagt er: Dass insgesamt die Schuldbriefen, auch Kosten und Schaden alles bezahlt und erstatten ist und an diesen allen kein Heller oder Pfennig an Schuld ausstehen und solches Geld wurde Stephan Schuhmacher als Momber von Philipp Brand geliefert und bezahlt. Er hat hiermit seine Aussage beschlossen. Zum Schweigen verpflichtet usw.

Dienstag 10. Dezember 1521

1. Klage von Johan Strobel als Vertreter der Deutschherren zu Mainz gegen Emerich von Engelstadt wegen 23 Goldgulden ausstehender Gülte und allen Kosten und allem Schaden, auf alles, was er im Reichsgericht hat.

Dienstag 17. Dezember 1521

4. Klage Margret Setler gegen Hans Schmied.

4. Klage gegen Peter Fiel usw.

Werner, der Keller des Buser, erhebt die 4. Klage gegen Helffrich.

4. Klage des Probstes gegen Endres Frank. Allen wurden ihre Gerichtstage gesetzt, wie es Recht ist.

Registereinträge

Artikel   –   Brand, Philipp   –   Buerge (Bürge, Bürgschaft)   –   Buser, Philip   –   Conceptio Marie   –   Deutschherren (Mainz)   –   Dienstag   –   Ehemann   –   Eidesleistung   –   Emel, Hen   –   Engelstadt, Emerich von   –   Fiel, Peter   –   Fragstücke   –   Frank von Rotenberg, Endres   –   Gewohnheit (und Sitte) (Paarformel)   –   Goldgulden   –   Guelt (Gült)   –   Haus (Gebäude)   –   Helffrich der Wirt   –   Hilbrand, Emel   –   Hilbrand, Martin   –   Isengreber, Werner (Worner)   –   Kaufbrief   –   Keller (Kelner)   –   Kosten und Schaden (Paarformel)   –   Lucie virginis   –   Meineid (meineidig)   –   Oestrich (Ort)   –   Pfennig (pf)   –   Poen (Pön)   –   Propst im Saal   –   Reichsgericht (Ingelheim)   –   Scherer, Heinz   –   Schmied, Hans (der)   –   Schuhmacher, Steffan   –   Schuldbrief   –   Setlerin, Margred   –   silencium   –   Stillschweigen   –   Strobel, Johann   –   testis   –   Wahrheit (wahr)   –   Weingärtner (Tätigkeit)   –   Weinheimer, Peter   –