wilhelm von altzen Jtem wilhelm von altzen Spricht zü Helfferichen dem wijrth
helfferich wijrth zūr kannen / Sagt wie er wijlhelm hab gedient jme helferich(e)n
vnd mangel oder ʃtehe jm vß ʃin lijdlone begert deß betzalūng
Sagt auch ferner wie daß helfferich / jnen hab gekommert
darūmb er begert ledigūng oder vrʃach etc Dar vff ʃagt
helfferich / daß der ancleger ʃolichen dinʃt er jme verʃprochenň
nit gehalt(en) hab / verhofft darūmb jß ʃoll mit recht erkentt
werden / er ʃoll jm vmb ʃin fūrderu(n)g nit ʃchuldig ʃin / vnd bitt
ʃich von der clag ledig zü erkennen mit able(gu)ng coʃt(en) vnd ʃchaͤten
Dar gegen ʃagt wilhelm / daß er helfferich(e)n deß vßtzogs vnd
fūrtragens nit geʃtehe / vnd dwijll helfferich jm ʃin dinʃts nit
abreddig jʃt wijll er verhoffen daß helfferich jm nach antzaijle
der zijth ʃoll vßrichtü(n)g vnd betzalu(n)g thūn jnhalt der clage / Dar
vff ʃagt helfferich daß nit wenig zu befreūmbden / daß der cleger
nit geʃtendig wijll ʃin / daß er jm den dinʃt gebrochen hab / vnd er-
beüt ʃich deß zü bewiʃen / Dar gegen ʃagt wijlhelm der ancleger
vrʃach weß halber er daß jar nit vßgedient / mach daß er ʃich
zūr eehe vermahelt vnd verandert hab / vnd begert gedienter
zijth vßrichtūng vnd betzalűng Dar vff Sagt helfferich / er ge-
ʃte dem cleger nit do er jm vß dem dinʃt ʃij gang(en) daß er die fraū
alʃo balde zūr kirchen gefort / ʃűnder cleger ʃij jn die Erne gang(en)
vnd ʃinen notzen geʃūcht / wo er aber jm helfferichen biß zu ʃanct
johans tag gedienet / woll er ʃich der gebore vnd billich han ge-
haltenň Dar gegen Sagt wilhelm der cleger / do er ʃin huʃchfr(au)
zūr Eehe hab genomen / do hab jm ʃin ʃweher etlich wüʃt būen
gūter geben / die ʃelbig(en) hab er vnderʃtand(en) zu būwen / vnd hab
aūch vmb eijn gütlichen vrlaūb gebeten vnd ʃij aüch alʃo von helf
ferichen geʃchieden vnd ʃij aūch vom beclagt(en) alʃo geʃcheen Bitt
Ad Socios f(a)ct(um) der halben vts(upra) vnd ʃetzt zu R(ech)t / Helfferich ʃagt G(e)n(er)alia con(tra)
vnd ʃetzt auch zu Recht
Erf(olg)t jn crafft p • b • Jtem lorentz Schnorre Sagt wie jme wolff Steijnmetze
erkanth hab xviij alb vff rechenű(n)g vff ʃin lorentzen clage / nū ʃij
ʃolich rechnu(n)g vnd betzalung nit geʃcheen vnd begert erfolgknūß
vff jme S(e)n(tent)ia ja vnd ʃin pand beredt vnd būttel erleūbt etc
mathis dietz • kūnd Jtem mathis dietze vnʃer būttel Spricht zu Sterne jeckeln vmb
zü geʃprochen kūntʃchafft der warheit vnd ʃagt ware ʃin daß er jeckel hab eijn maidt
gedingt jn bijʃin / ʃin dietzen fraūwen / Solich maijdt ʃij von jme jec-
keln komen vnd haben mit eijnander gerechent / vnd ʃij man der maidt
jm abʃcheijdt ʃchūldig blieben xxij alb / die ʃelbig(en) xxij alb ʃinth ver-
teijltt worden / jme dietzen halb vßtzurichten vnd zü betzalen vnd dem
verclagten daß anderteijll / nū haijt dietze ʃin halbteijll vßgericht vnd
Wilhelm von Alzey klagt Helffrich den Wirt zur Kanne an und sagt: Dass er, Wilhelm, bei Helffrich gedient habe und es stehe ihm noch sein Dienstlohn aus. Er fordert dessen Bezahlung. Er sagt auch weiter, dass Helffrich ihn gepfändet habe. Deswegen fordert er die Erstattung oder den Grund usw. Darauf sagt Helffrich: Dass der Ankläger den Dienst, den er ihm versprochen hatte, nicht gehalten habe. Er hofft deshalb, das Gericht solle erkennen, dass er ihm wegen seiner Forderung nichts schuldig sei. Und er bittet, ihn von der Klage freizusprechen mit Ablegung der Kosten und des Schadens. Dagegen sagt Wilhelm: Dass er Helffrich den Freispruch und das Vorgetragene nicht gestehe. Und weil Helffrich seinen Dienst bei ihm nicht leugnet, so hofft er, dass Helffrich ihm anteilig nach der Zeit die Bezahlung leisten soll gemäß der Klage. Darauf sagt Helffrich: Dass es ihn nicht wenig befremdet, dass der Kläger nicht geständig sein will, dass er den Dienst abgebrochen hat. Und er bietet an, das zu beweisen. Dagegen sagt Wilhelm der Ankläger: Er habe das Jahr nicht zu Ende gedient, weil er sich zur Ehe vermählt und verändert habe. Und er fordert für die gediente Zeit die Bezahlung. Dagegen sagt Helffrich: Er gestehe dem Kläger nicht, dass er aus dem Dienst gegangen sei, als er die Frau zur Kirche geführt habe, sondern der Kläger sei im Frühjahr in die Ernte gegangen und habe seinen Vorteil gesucht. Wenn er aber ihm, Helffrich, bis zum 24. Juni gedient hätte, hätte er sich wie es sich gebührt und billiger Weise gehört verhalten. Dagegen sagt Wilhelm der Kläger: Als er seine Frau zur Ehe nahm, da habe ihm sein Schwager etliche unbestellte Güter gegeben. Dieselbigen habe er bebauen müssen; und er habe auch um einen gütlichen Urlaub gebeten und den habe der Beklagte ihm gegeben und er habe sich auch so von Helffrich getrennt. Er bittet deswegen wie oben und legt das dem Gericht vor. Helffrich sagt insgesamt nein und legt das auch dem Gericht vor. Das ist zum Vollgericht vertagt.
Lorentz Schnorr sagt: Dass Wolff Steinmetz anerkannt habe 18 Albus gegen Rechnung zu zahlen auf seine, Lorentz, Klage. Nun sei die Abrechnung und Bezahlung nicht geschehen und er fordert, seinen Anspruch eingeklagt zu haben gegen ihn. Urteil: Ja und es wurden Pfänder benannt und der Büttel erlaubt usw.
Mathis Dietz, unser Büttel, klagt Jeckel Stern an wegen einer wahrheitsgemäßen Zeugenaussage und sagt: Es sei wahr, dass er eine Magd angestellt habe im Beisein der Frau von Dietz. Diese Magd sei von ihm geschieden und sie haben miteinander abgerechnet. Und man sei der Magd bei ihrem Abschied 22 Albus schuldig geblieben. Diese 22 Albus sind verteilt worden, so dass Dietz die Hälfte zu zahlen hatte und der Beklagte die andere Hälfte. Nun hat Dietz seine Hälfte bezahlt.
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 050v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-050v/ (Abgerufen am 26.09.2024)