Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529 

Bl. 043v

20.08.1521  / Dienstag nach Assumptio Mariae

Transkription

begert betzalūng mitʃampt dem Coʃtenň vnd ʃchatenň vff er gang(en)
Dar vff antwort leonhart fluͤcke von wegen Samūels deß jūd
den / er leonhart ʃtehe hije als eijn Būrge deß jūdden / vnd nach vermoͤg
dijß gerichts So er am nehʃt(en) gericht burge worden / ʃij er jnne willen
ʃijner būrgʃchafft genūge zü thūn vnd Sagt vff die erʃt Clage die
dūbenň betreffenň / er verhoff der clag lūt vnd jnhalt der ʃelbigen
ledig erkent zü werden / Off die zweijt Clage die ganß betreffen
Sagt der bűrg / Sij er den krieg nit ʃchūldig zu beūeʃtigen / vrʃach /
daß ʃich clerlich erfindt jn voriger handelūng / daß auch jrrūng dar
vmb geweʃt / vnd ʃo vijll gehandelt / daß helfferich ʃelbʃt bekant / Eijn
weijde ganß geweʃt ʃij / erbeūt ʃich noch iij alb oder weß deʃhalben der
richter erkent dar vor zü gebenň / Czūm dritten den Salat betreff(en)
geʃteth jme der būrge / der clag nit / bitt ʃich dar von zü abʃolūeren /
Dar vff antwort helfferich / Sagt er hab leonhart(en) vor eijn bür-
gen genomen / den jūdden heūde an Recht zü ʃtellen / So deß nit geʃchicht /
wijll helfferich ʃich leonharts nit wijther komern vnd verhofft der jūdden
Ad Socios erfolgt zü han / Setzt ʃolichs zu Recht / Dar vff leonhart ʃagt G(e)n(er)alia
f(a)ct(u)m eʃt Contra vnd Setzt auch zu Recht

Gelengt Jtem dije ʃachen zwißen oͤtenň anna und Gotzenheng(es) maijdt ag-
neʃenň vnd jrer mit geʃellin jʃt gelengt zū verʃűchűng gűtlichs vertrags

Helfferich wirt Jtem helfferich der wirt ʃagt wije ʃich mathis kett hab vff kūnd
mathis kett getzogen vnd jre tag deß rechtens gehat vnd ʃij jrem vermeß nit nachko-
men vnd dwijll jre tage verʃchienenň vnd ʃie nit bewijßt haitt / So
verhofft er ʃije lūtt der Clagen erfollgt zu habenň / Dar vff ʃagt
mathis ketgen dūrch leonharten / eūch richtern ʃij wißen / daß ʃie ʃich
vff daß gerichts bůche getzogen / vnd begert / jre daß mit fliß geleʃen
werde / bit ʃolichs noch zü ʃūchen vnd zu leʃen / Dar gegen helfferich
nijmpt ane deß widderteijls erkentenūß / wijll ʃolichs aūch verboth ha
ben vnd die tag der termenj verʃchienen vnd hofft wije vor / Stelt
Ad ʃocios zü Recht Dar gegen ketgen redden ließ / Sije ʃtell jnß zūm Richter
jʃt beʃcheid(en) vnd ʃagt G(e)n(er)alia contra vnd Setzt auch zü Recht

Erfolgt Jtem Schūßhenne erfolgt jacoben von wolfsheijm vff vngehorʃam
ʃiner tag heijʃchung jnhalt der clage

erf(olg)t Jtem lorentz Schnorre erfolgt wolff mūrern von winternheijm
vor xxv alb vff jnredde

erf(olg)t Jtem wigandt kercher erfolgt beckers petern vff jnredde vor ¶ iɉ fl

erf(olg)t Jtem mathis dijetze vnʃer būttell e(r)folgt hanʃen von Stephanßhű
senň den becker vff jnredde vor ɉ fl

erf(olg)t Jdem erfolgt hanßen von obern vßigheijm / vff xx alb weß ʃich
jnne rechenu(n)g erfindt vff jnredde

erf(olg)t Jtem joijst ʃcherer als montpar der jūngfr(auen) zü Engelndaijll er-
folgt hanʃen von nideren vßigheijm vor j fl xviij alb gerechent(er) ʃchūlt
/ vff jnredde

Übertragung

Und er fordert die Bezahlung mitsamt den Kosten und dem angelaufenen Schaden. Darauf sagt Lenhard Fluck für Samuel den Juden: Er, Lenhart, stehe hier als ein Bürge des Juden. Und nach dem Vermögen dieses Gerichts sei er zum nächsten Gerichtstag Bürge geworden. Er sei bereit, seiner Bürgschaft Genüge zu tun. Und er sagt auf die erste Klage, die Dauben betreffend, er hoffe von der Klage und deren Inhalt freigesprochen zu werden. Auf die zweite Klage die Gans betreffend sagt der Bürge, er sei nicht schuldig, den Rechtsstreit zu befestigen. Denn es finde sich klar in der vorherigen Handlung, dass es Streit darum gab und so viel gestritten wurde, dass auch Helffrich selbst zugab, es sei eine Weidegans gewesen. Er bietet deswegen 3 Albus oder was der Richter dafür zu geben erkennt. Zum dritten, den Salat betreffend, gesteht ihm der Bürge die Klage nicht, er bitte, ihn davon freizusprechen. Darauf antwortet Helffrich und sagt: Er habe Lenhart als einen Bürgen angenommen, für den Juden heute vor Gericht zu stehen. Wenn das nicht geschieht, will Helffrich sich nicht weiter um Lenhart kümmern und hofft, gegen den Juden seinen Anspruch eingeklagt zu haben. Das legt er dem Gericht vor. Darauf sagt Lenhart allgemein Nein und legt es auch dem Gericht vor. Es ist verschoben an das Vollgericht.

Die Sache zwischen Anna Ott und Agnes, der Magd von Henne Gotz und ihrer Freundin ist verschoben worden, damit sie versuchen, sich gütlich zu vertragen.

Helffrich der Wirt sagt, dass sich Ketgin Mathis auf Beweise berufen habe und ihre Gerichtstage hatte. Und sie habe ihre Behauptung nicht bewiesen. Und weil ihre Tage verstrichen und sie es nicht bewiesen hat, so hoffe er, gegen sie gemäß der Klage seinen Anspruch eingeklagt zu haben. Darauf sagt Ketgin Mathis durch Lenhart: Euch Richtern sei zu wissen, dass sie sich auf das Gerichtsbuch berufen hat. Und sie fordert, dass das mit Fleiß vorgelesen werde und bittet den Fall zu suchen und zu lesen. Dagegen nimmt Helferich das Geständnis der Gegenseite an und will solches auch festhalten lassen, dass die Gerichtstage verstrichen. Und er hofft wie zuvor. Er legt das dem Gericht vor. Dagegen ließ Ketgen reden, sie stelle es dem Richter anheim und sage allgemein nein und legt es auch dem Gericht vor. An das Vollgericht. Ist entschieden.

Henne Schaus verklagt Jacob von Wolffsheim wegen Nichterscheinen (Ungehorsam) bei seinen Gerichtstagen, Forderung gemäß der Klage.

Lorentz Schnorr verklagt Wolff Maurer von Winternheim auf 25 Albus auf Gegenrede.
Wigand Kercher verklagt Peter Becker auf Gegenrede wegen 1 ½ Gulden.

Mathis Dietz, unser Büttel, verklagt Hans [Becker] von Stephanshausen, den Bäcker auf Gegenrede wegen ½ Gulden.

Derselbe verklagt Hans von Oberissigheim auf 20 Albus, was sich in der Rechnung findet, auf Gegenrede.

Jost Scherer als Momber der Nonnen zu Engelthal verklagt Hans von Niederissigheim wegen 1 Gulden 18 Albus abgerechnete Schuld auf Gegenrede.

Registereinträge

absolvieren   –   Agnes (Name)   –   Baecker (Bäcker/Tätigkeit)   –   Becker, Hans   –   Becker, Peter (der)   –   Buerge (Bürge, Bürgschaft)   –   Buettel (Büttel) (Ingelheim)   –   Dietz, Mathis   –   Engelthal (Kloster)   –   Fluck, Leonhard (Lenhard)   –   Gans (Gänse)   –   Geselle (Gesellin)   –   Gotz, Henne (Henges)   –   Guetlichkeit (Gütlichkeit)   –   Helffrich der Wirt   –   Irrung   –   Issigheim (Niederissigheim), Hans von   –   Issigheim (Oberissigheim), Hans von   –   Juden   –   Kercher, Wigand   –   Kosten und Schaden (Paarformel)   –   Kriegsbefestigung   –   ledig (ledigen)   –   Magd (Mädchen)   –   Mathis, Ketgin   –   Maurer, Wolff   –   Ott, Anna   –   Rechnung (Abrechnung)   –   Rechtsetzung   –   Richter (richterlich)   –   Salat   –   Samuel, der Jude   –   Schaus, Henne   –   Scherer, Jost (Joist, Johannes)   –   Schnorr, Lorentz   –   Tauben   –   ungehorsam (Ungehorsamkeit)   –   vertagen (Vertagung)   –   Vollgericht   –   Weidegans   –   Winternheim (Ort)   –   Wirt (Gastwirt)   –   Wolffsheim, Jakob von   –