artickell jn Sūnderheijtt lūttere verʃtendige vnūerdūnckelt
antwort geben / dūrch die vnd der glichen wortt / jch glaūb
den artickel ware ʃin / oder glaūb den nit ware ʃin / So ʃolichs
beʃchicht wijll ʃich Thijs die nit geʃtanden oder verneijnten artic-
kell zü bewiʃen / doch ʃūnder vberflūß / erbotten haben / vnd ʃolich
ʃin bewerung zu thūn / durch eūch die richter jnen zü zűlaijßenň
auch gebeten vnd begert haben etc jn ʃolichem alle hūlff der
rechten fūrbehaltenň ʃich protesterende
Hijer vff leonhart flūcke als fūrmūnder jʃennachs dochter
mergelin erʃchint jn recht vff jtzo jnbracht prodūct durch joiʃt(en)
von wegen Thijs hadamers jngelagt vnd ʃagt / daß joiʃt jn der
ʃachen kein gewalt vnd wo er gnūgʃam gewalt dar thüt / wijll
er leonhart handeln So vijll recht / vnd wijll doch jtzo zü laijßen
g(e)n(ann)ten joiʃten vff ratificacion zü thūne / am nehʃt(en) gericht vt jūris
vnd ʃagt fūrter vff daß jngelegt prodūct / daß one noitt ʃij Thijs
hadamern vortzütragen / daß er leonhart nichtig vnd onform-
lich gehandelt hab / geʃteth auch keijnß nichtig(en) fūrtragens / deß vff
die acta getzogen / vnd als er ferner fūrtregt / nach dem zwene
fūrmūnder geʃetzt / deßhalben er leonhart allein nit zü thūn / vnd
gnūgʃam gewalt dar thū / das er leonhart gewalt hab von jeckel
lūpi / Sagt er / daß diethart Buͤches als Schult(heiß) / jeckel lūpi vnd
jnen leonhart(en) ʃampt vnd ʃūnder gedrūngen / ʃolich montparʃchafft
mit gelobden vnd eijden anetzumen [!] / als aūch dan geʃcheen / deß
vff den g(e)n(ann)t(en) Schűlt(heißen) getzogen / wo er leonhart aber volligers ge-
walts noitt hett / wijll er obg(e)n(ann)t(en) Schültheißen do mit beladen haben /
vnd ʃagt doch / vff daß dißen tag nit nichtig gehandelt werde wo
er volligers gewalts noitt hett / den jnne nachfolgenden termeni-
en jnne tzü brengen / vnd alʃdan ferner jn der ʃachen zu volnfaren /
cum ratificacione So vormaijls vnd jtzūnt von jme gehandeltt /
begert von gegenteijll antwort / ob er ʃolichs nachlaijßen woll oder nit
Darvff joijʃt Scherer als zu gelaißener Anwalt vijlg(e)n(ann)ts
Thijsen hadamers reden ließ / dūrch den hochgelerten hernň melchi-
or bropen / dißer ʃachen g(e)n(ann)ts Thijsen adūocaten / do mit alle vn-
formlich handelūng vnd nichtigheit jn dieʃem vermiten blib / So
laijß er daß erbieten / deß vermeijnten fūrmūnder nit zü / dan war
iʃt vnd jm rechten verʃehen / daß eijn yeder / So als eijn furmūnder
jnne recht handeln wijll der ʃall gerichtlich jnbrengen ʃin tutoriūm
oder cūratoriūm vnd daß jn ʃchrijfften / do mit man kūn ʃehen vnd
lerenň wije vnd wan er zü fūrmūnder geʃetzt / Dwijll aber ʃolichs
jtzo nit angetzeijgt / ʃūnder ʃich horen laijßet / waß maiß vnd ge-
ʃtalt er ʃelbander fūrmonder geʃetzt ʃij/ ʃich deß getzogen vff
den Schūlth(eißen) obg(e)n(ann)t / So dan derʃelbig nit zü gegen / So kan der an-
walt dem ʃelbigen kein glauben jtzūnt geben / do mit aber jtzo
dißem tag nit gentzlich vngelebt werde / So bitt Thijs hadamers
[Artikel] einzeln laut verständige, unverschleierte Antwort geben durch die und ähnliche Worte: Ich glaube der Artikel ist wahr oder ich glaube, der ist nicht wahr. Wenn solches geschieht, bietet Theis [Hadamar] an, er will die nicht gestandenen oder verneinten Artikel beweisen, aber ohne Überfluss und seinen Eid leisten. Euch, die Richter, bittet und fordert der Protestierende ihn in all dem Zuzulassen, alle Rechtshilfe vorbehalten.
Hierauf hat Lenhard Fluck als Vormund von Ysenachs Tochter Merge vor Gericht auf die durch Jost für Theis Hadamar jetzt vorgelegte Schrift erwidert und gesagt: Dass Jost in der Sache keine Vollmacht hat. Und wenn er eine hinreichende Vollmacht vorlegt, will er, Lenhart, handeln, wie es Recht ist. Und er will doch jetzt dem genannten Jost zulassen, Ratifikation zu leisten am nächsten Gerichtstag, wie es Recht ist. Und er sagt weiter auf die vorgelegte Schrift: Dass Theis Hadamar ohne Not habe vortragen lassen, dass er, Lenhart, nichtig und gegen die Form gehandelt habe. Er gesteht keinen nichtigen Vortrag und beruft sich auf die Akten. Und wenn er weiter vorträgt, dass zwei Vormünder gesetzt seien, weshalb Lenhart nicht allein handeln könne und keine hinreichende Vollmacht habe, dazu sagt er, Lenhart, er habe die Vollmacht von Jeckel Lupes. Diether Buches als Schultheiß habe Jeckel Lupis und ihn, Lenhart, gemeinsam und einzeln bestimmt, diese Vormundschaft mit Gelübden und Eiden anzunehmen, was dann auch geschehen sei. Deswegen beruft er sich auf den genannten Schultheiß. Wenn er, Lenhart, aber völlige Vollmacht nötig hätte, will er den genannten Schultheiß damit belastet haben. Und er sagt zudem, dass an diesem Tag nicht nichtig gehandelt werde, denn wenn er völlige Vollmacht notwendig hätte, die könne er am folgenden Gerichtstag beibringen. Und wenn weiter in der Sache fortgefahren werde cum ratificacione, wie zuvor und jetzt von ihm gehandelt werde, fordert er von der Gegenseite eine Antwort, ob er solches ihm erlassen wolle oder nicht. Darauf ließ Jost Scherer als zugelassener Anwalt des oft genannten Theis Hadamar durch den hochgelehrten Herrn Melchior Bropp, in dieser Sache Advokat von Theis, reden: Damit alle formlose Handlung und Nichtigkeit in dieser Sache vermieden bleibe, so lasse er das Angebot des vermeintlichen Vormunds nicht zu. Denn es ist wahr und im Recht vorgesehen, dass ein jeder, der als ein Vormund vor Gericht handeln will, der soll sein Tutorium oder Kuratorium vor Gericht vorbringen und das schriftlich, damit man sehen und lernen könne, wie und wann er als Vormund eingesetzt wurde. Weil aber solches jetzt nicht angezeigt wurde, sondern er sich hören lässt, in welcher Form und Art er selbst mit einem anderen als Vormund gesetzt worden sei und sich deswegen auf den genannten Schultheißen berief, der aber nicht zugegen ist, so kann der Anwalt demselben jetzt keinen Glauben geben. Damit aber der Tag nicht ganz vergeudet sei, so bittet Theis Hadamars
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 037v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-037v/ (Abgerufen am 26.09.2024)