Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529 

Bl. 034v

18.06.1521  / Dienstag nach Viti et Modesti

Transkription

Jtem l[e]onhart fluͤcke als montpar / mergen / jʃsennachs docht(er)
{...} antwort vff nehʃt handelūng / Thijß hadamars vnd ʃagt
{...} jūngʃt jngelegt product Thijßen / daß Seltzam vnd won-
{...}lich zu horenň / daß er fūrtregt / daß der krieg nit wije recht
{...}eʃtigt ʃij / So ʃich doch clerlich erfindt jnne jngebrachter
{...}wort leonharts / daß er leonhart vnther anderm ʃijnem
{...}igen clerlich mit vßgedrűckten fūrwort(en) vorbracht hab
{...} leonhart / jme Thijsen dem cleger nit geʃtendig geweʃt
{...}aß er eijgenthūm der wingart hab / wije der cleger jnne
{...} clage erʃtlich angeregt haijtt / vnd Sagt jtzo abermaijls
{...} antworts wijʃe / daß er jme nit geʃteth ʃijner clage o-
der eijniger gerechtigheijt der ʃelbig(en) wingart(en) vß ange-
zeijgten vrʃachen / wije jnne ʃijner antwort genūgʃam fūrgetragen
jʃt welch verantwort er jtzo jnne dißer fūrtragu(n)g auch repetert
habenň wijll Bitt der ʃelbig(en) fūrgetragen clage / von wegen mer-
gelin wije oberűrt ledig erkenth zu werden / mit ablegūng Coʃten
vnd ʃchatenň / Setzt zu recht / vnd ʃagt leonhart fűrt(er) vff die jn-
gelegtenň artickel / daß er die jtzo laijß vor ʃin wert ʃtehen / wo er
Thijs die dar thūt zu recht ʃo noitt jʃt / woll er ʃich dann der gebūr-
de deß recht(en) auch halten Dar vff haijt g(e)n(ann)ter Thijs hadmar tag
vnd ʃchūp zwißen nehʃt(en) gericht

peter bender Jtem peter bender von Mentze haijt hinter gericht ge-
thonges von fint(en) lacht viij fl Slechts gelts vnd j fl vor phele vnd iij alb win-
kaūffe gegen thongeßen von fintenň vnd jme die geoffent / vnd weß
ʃich wijther gebuͤrt jʃt er vrbūttig / do mit abtzulegenň eijn gekaufft(en)
wingarten etc vnd haben beijde parthijen vff bitt der richter
heūde angenomen eijn gūtlichen tag zwißem nehʃt en gericht / vnd wo
die gūtlicheit nit erfūnden wūrde / fūrt(er) zu geʃcheen beijden parthi-
en waß recht / vnd hat g(e)n(ann)ter peter bender hijer vff alʃbalde
oberūrt gelt / vß dem gericht widderūmb zu jme genomenň

Hanß metzeler Jtem hanß metzeler Beclagt durch joiʃt Scherern ʃinen fur-
peter bender ʃprechen / peter Bendern vnd ʃagt wije er hanß jerlichen eijn fl
gelts gebe zü den wißen fraūwen zü mentze / nū hab ʃich peter ben-
der von wegen der benant(en) jūngfraūwen zūn wißenfrauwen / bij diß-
en cleger geʃchickt / nemlich vor dem herbʃt verʃchienen Anno etc xix
vnd ane dem cleger die gūlte gefūrdert als zinßheber g(e)n(ann)ter fraū-
wen vff ʃoliche fūrderu(n)g peters / dißer cleger xiiij firtel winßs
lutt der gulte dem beclagten zu geʃtelt vnd geben vnd nu jtzo dūrch
den Scheffener der wißenfraūwen jnhalt ʃines gewalts erʃucht / der
halber er der cleger haijt mūßen den Scheffener entrichten / bitt den
verclagten antzuhalt(en) / dem cleger ʃolichs widder / zu entrichten / Dar
vff haijtt peter bender tag zu antworten ad proximum

Übertragung

Lenhard Fluck als Momber für Merge, die Tochter von Ysenach. Antwort auf die letzte Handlung von Theis Hadamar und sagt: Das jüngst eingelegt Produkt von Theis sei seltsam und wunderlich zu hören, wenn er vorbringt, der Rechtsstreit sei nicht wie es Recht sei befestigt worden. Es finde sich doch klar in den von Lenhart vorgebrachten Worten. Er sei ihm, Theis dem Kläger, nicht geständig gewesen, dass er ein Eigentum an dem Weinberg habe, wie der Kläger in der Klage ernsthaft angeregt hat. Und er sagt es jetzt abermals als Antwort, dass er ihm seine Klage nicht gestehe oder eine Gerechtigkeit an den genannten Weinbergen aus den genannten Gründen. So ist es in seiner Antwort auch genügend vorgetragen worden, welche er jetzt mit diesem Vortrag auch wiederholt haben will. Er bittet, von der genannten vorgetragen Klage von Seiten Merges frei gesprochen zu werden mit Erstattung der Unkosten und des Schadens. Das legt er dem Gericht vor. Und Lenhart sagt weiter auf die vorgebrachten Artikel, dass er die jetzt als seine Worte stehen lasse. Wenn es notwendig ist, dass er die Theis vor Gericht darlegt, so wolle er sich auch dem Recht gebührlich verhalten. Darauf hat der genannte Theis Hadamar seinen Tag und Aufschub bis zum nächsten Gerichtstag erbeten.

Peter Bender von Mainz hatte bei Gericht 8 Gulden schlechtes Geld hinterlegt und 1 Gulden für die Pfähle und 3 Albus für die Kosten des Vertrags gegenüber Thonges von Finthen und hat ihm die geöffnet. Und was ihm weiter gebührt, dazu ist er bereit. Und damit hat er den gekauften Weinberg aufgelöst. Und beide Parteien haben heute auf Bitte der Richter den Vergleichstag angenommen bis zum nächsten Gerichtstag. Und wenn ein gütlicher Vergleich nicht gefunden würde, dann solle beiden Parteien weiter geschehen, was Recht ist. Und der genannte Peter Bender hat hierauf das genannte Geld vor Gericht an sich genommen.

Hans Metzler klagt durch Jost Scherer seinen Fürsprecher Peter Bender an und sagt: Dass er, Hans, jährlich einen Gulden Geld gebe an die Weißfrauen zu Mainz. Nun sei Peter Bender von den genannten Nonnen zu Weißfrauen im vergangenen Herbst 1519 zum Kläger geschickt worden und habe die Gülte als Zinsheber der Nonnen gefordert. Auf die Forderung Peters hat er, der Kläger, 14 Viertel Wein gemäß der Gülte dem Beklagten zugestellt und gegeben. Und nun ist er durch den Schaffner der Nonnen zu Weißfrauen gemäß seiner Vollmacht aufgesucht worden. Deswegen habe er, der Kläger, den Schaffner bezahlen müssen. Er bittet den Verklagten anzuhalten, dem Kläger das zurückzuzahlen. Darauf hat Peter Bender seinen Tag erbeten, darauf zu antworten. Am nächsten Gerichtstag.

Registereinträge

Artikel   –   Beklagter (Beklagte)   –   Bender, Peter   –   Eigentum   –   Finthen, Thonges von   –   Fluck, Leonhard (Lenhard)   –   Fuersprecher (Fürsprecher)   –   Gerichtshinterlegung   –   Geständnis (geständig)   –   Gewalt   –   Guetlichkeit (Gütlichkeit)   –   Hadamar, Theis (von)   –   Herbst   –   Isenach, Hans von   –   Isenach, Merge von   –   Kaufvorgang   –   Kosten und Schaden (Paarformel)   –   Kriegsbefestigung   –   ledig (ledigen)   –   Mainz (Stadt)   –   Metzler, Hans   –   Oeffnungshandlungen (bei Gericht)   –   Pfaehle (Wingertpfähle)   –   Produkt   –   Rechtsetzung   –   Schaffner (Tätigkeit)   –   Scherer, Jost (Joist, Johannes)   –   schlechtes Geld   –   Tochter   –   Viertel   –   Vortrag (Vorbringung)   –   Wein (Wein)   –   Weinkauf   –   Weißfrauenkloster (Mainz)   –   Wingert (Weingarten)   –   Zinsheber   –