Dinstags nach Vitj vnd {...}
vernoittbot Jtem henne von appenheijms hūʃch {...}
bott jrenň jtztg(e)n(ann)t(en) huʃchwijrtt gegen hen{...}.
Cleʃe kijtze Jtem Cleʃe kijtze dūrch joiʃt Scherer {...}
peter gūgeßhey(m) er erʃchijne jnne recht gegen petern von {...}
ʃen nehʃt furtragens vnd Sagt / dwijll {...}
tragens nit glaūbt oder glauben w{...}
ʃe Kijtze / jnhalt der jūngʃt(en) vrteijll {...}
zū thūne wije er ernent hait bewegli{...}
ware zū ʃin Bitt vmb tagʃatzu(n)g vt ju{...}
daß widderteijll nachgelaijßen / So {...}
verbott / vnd haijtt ʃin rechtstag zūr kūnde {...}.
martin Pfeffer Jtem hanß von flastadt als montpar Backen Elʃen {...}
Backen Elß antwort martin pfeffern / vnd thut anfenglichen verbott(en) / daß jn
dißer ʃachen fur getrag(en) wirt eijn kaūff / nemlich fūnff fl be-
treffenň welchs kaūffs der verclagt nit erʃettiget iʃt vnd gar keijn
glaūben gibt / jß wer dan ʃache / daß der cleger ʃin kaűffe kūntlich
mecht / vnd bewijʃt wije angeben jʃt / als dan jm recht(en) billich / daß
der cleger zü bewijʃen ʃchűldig / vnd wan ʃolich bewijʃűng geʃchicht
fūrter zü geʃcheen weß recht / Stelt zü Recht Dar gegen Sagt
martin pfeffer er hab eijn formlich clag jnne recht jnbracht
jnne namen vnd von wegen ʃiner huʃchfraūwen vff den plac-
ken erbgūts / So ʃie von cleßg(in) oͤtten jrem vatter ererbt / welchs
erbgut jtzo Elʃe die verclagt jnne eijnem vermeijnten nichtig(en)
kaūffe jnhatt wije jnne der clage angezeijgt / Bitt martin pfef-
fer eūch richter mit recht zü erkennen / daß der montpar der ver-
clagt(en) ʃchūldig ʃij vff ʃolich clag grūntlich zü antwort(en) / der maijß
die zü geʃtehen oder nit geʃtehen / vnd den krieg alʃo zű beūeʃtig(en)
vnd wo alʃdan vom antworter nit geʃtanden wūrde / daß ʃolich
felt eijn erbgüt ʃiner hūʃchfraūwen vnd jnne eijnem nichtig(en) kaūf-
fe hinter cleʃe backen komen / erbeut ʃich alʃdan zemlich zü bewij-
ʃen Setzt zü recht / Dar vff Sagt hanß von flastadt / Er geʃtehe
des kaüffs nit jnhalt der clage / Dar widder martin redden ließ /
er neme an beūestigü(n)g deß kriegs von hanʃen von flastadt beʃche-
en / vnd ʃagt ʃo der krijeg beūestiget ʃij / So gebore ʃich vnd jm rech-
ten verʃehen / den aͤijdt vor geűerde zu thūne / erbeűt ʃich den züthune /
mit begere den widderteijll antzuhalt(en) aūch zü thūne am nechʃtenň
gericht / dan wijll martin ʃin poʃicio(n)es jnlegen wije recht / Solichs
jʃt jnen beijden parthijen vergūnʃt vnd zu genlaißenň
Dienstag 18. Juni 1521
Die Ehefrau von Henne von Appenheim hat ihren Mann wegen Leibesnot vertrete.
Clese Kitz sagt durch Jost Scherer, er sei erschienen in der Rechtsache gegen Peter von Jugenheim. Wegen des letzten Vortrags. Bittet um Tagsatzung. Durch die Gegenpartei zugestanden. Erhält seinen Tag um den Beweis beizubringen.
Hans von Floßstadt als Momber für Else Back antwortet Martin Pfeffer. Und zu Beginn lässt er festhalten, dass in dieser Sache ein Kauf vorgetragen wird, nämlich 5 Gulden betreffend. Diesen Kauf kennt der Verklagte nicht und an den hat er gar keinen Glauben. Es wäre denn, dass der Kläger seinen Kauf bekannt macht und beweist, was er anführt, so dass es dem Recht genügt, wie ein Kläger den Beweis schuldig ist. Und wenn dieser Beweis geschieht, dann soll weiter geschehen was Recht ist. Das legt er dem Gericht vor. Dagegen sagt Martin Pfeffer: Er habe eine förmliche Klage vor das Gericht gebracht im Namen und für seine Ehefrau auf ein Stück Erbgut, das sie von Clese Ott, ihrem Vater, geehrt habe. Dieses Erbgut hat aber jetzt Else, die Beklagte, in einem vermeintlichen, nichtigen Kauf inne, wie in der Klage angeführt. Martin Pfeffer bittet Euch Richter durch Gerichtsspruch zu erkennen, dass der Momber der Beklagten schuldig sei, auf solche Klage gründlich zu antworten, in der Form die zu gestehen oder nicht zu gestehen und so den Rechtsstreit zu befestigen. Und wenn dann vom Beklagten nicht gestanden würde, dass dieses Feld ein Erbgut seiner Frau und durch einen nichtigen Kauf an Clese Back gekommen sei, erbiete er sich das dann geziemend zu beweisen. Das legt er dem Gericht vor. Darauf sagt Hans von Floßstadt: Er gestehe den Kauf nicht gemäß der Klage. Dagegen ließ Martin reden: Er nehme es an, dass die Befestigung des Rechtsstreites durch Hans von Floßstadt geschehen sei. Und er sagt, da der Rechtsstreit befestigt sei, so gehöre sich und sei vorgesehen, den Eid für Gefährde zu leisten. Er bietet sich an, den zu tun und fordert die Gegenseite anzuhalten, das auch zu tun am nächsten Gerichtstag. Dann will Martin seine Positionen darlegen wie es Recht ist. Solches wurde beiden Parteien vergönnt und zugestanden.
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 034, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-034/ (Abgerufen am 23.09.2024)