13 Jtem jʃt ware das die beclagte {...}
ʃo dieʃer / kawffs vnd kawts (· ʃo off{...}
wūßens gehept / lange zyt geʃche{...}
mitt traūben wol geʃtanden {...}
beʃitzer dieʃer wyngart jtzt al{...}
vnd wollen ·) eyn verdechtlich{...}
Nydeʃchen abtriyp gegen jme{...}
no(m)men haben ;
14 Jtem jʃt ware das jm rÿch jng{...}
eyn alt loblich herko(m)men : braŵch vnd vbong{...}
gemeyne(n) keyʃerlich(en) rechten gemeeß ; das keyn {...}
būrger den andern jnn dem ʃynen / aūch jnn
gerūglich(en) beʃeß deß ʃynen ; ontūrbiret ongeengt
dūrch ʃich ʃelbʃt noch jemants anderʃt plyben
Laßen / Sonder mit recht ervrtert werden ʃoll
15 Jtem jʃt ware das die beclagte ʃampt jrer anfrawen
als geʃypten fūrmanderyn legittime tuturis dūrch
jre geʃchwyn anlawffens vnd anʃūchens den
Ernfeʃten jūncker diethern būches Schūltes etc
bewegt das er ʃoliche traūben jme dem cleger ab-
ne(m)men vnd dūrch andere leūdt wyddeř des
clegers wyllen vnd dūlden ableʃten vnd jme
dem Schulteißen jreß gefallens heymfūren
laßen
16 Jtem jʃt ware das zü vor ʃolichs beʃchen ; this had-
mar der cleger ʃich fūr dem Schūlteiß deßhalb(en)
forderlichs rechtens erbott(en) ; jme ʃynen wyn folgen
zū laßen vnd dermaßen deß ʃynen nit zū entʃetz(en)
13. Kauf und Tausch bekannt, vor langer Zeit geschehen. Mit Trauben wohl bestanden. Neidische Vertreibung.
14. Es ist wahr, dass im Reich Ingelheim es ein altes löbliches Herkommen, ein Brauch, eine Gewohnheit und dem allgemeinen kaiserlichen Recht gemäß ist, dass jeder Bürger den anderen in seinem Besitz, auch in gerügtem Besitz, in dem Seinen ungestört und unbedrängt durch sich und durch andere bleiben lässt; sondern das soll durch das Gericht geklärt werden.
15. Es ist wahr, dass die Beklagte mitsamt ihrer verwandten Vorfahrin als legitime Schützerin durch ihr schnelles Drängen und Zureden den ehrenwerten Junker Diether Buches, Schultheiß bewogen hat, dass er solche Trauben ihm, dem Kläger, abnehmen und von anderen Leuten gegen des Klägers Willen und Dulden lesen und ihn, den Schultheiß zu ihrem Gefallen wegführen ließ.
16. Es ist wahr, dass, bevor solches geschah, der Kläger Theis Hadamar sich gegenüber dem Schultheiß deswegen zum weiteren Rechtsaustrag erboten hat, ihm seinen Wein folgen zu lassen; und ihm nicht in dieser Weise seinen Besitz wegzunehmen
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 030, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-030/pagination/3/ (Abgerufen am 27.11.2024)