{...}rieʃe / vnd eyn halb(en) morgen der ends geleg(en)
{...}fft vnd alʃo knodenhen ʃoliche wingart zū
{...}handen bracht hatt /
[7] {...} ware das merg zū erhaltong jrer lybs zūcht
{...}ttorfft nach / Soliche wyngart als jre eygne
{...}e hyndert menglichs fūge vnd macht zū-
{...}gehept hatt
[8] {...}ware Sonder vnd one das die beclagte merg
{...}anfrawe jʃenachs ket etc als legittima tū-
tur(ia) ʃolichen vfflichen kaūff der zü jngelnheym
wūßlich vnd onverborgenlich geʃchen zū hyndern
oder den kaūffer abzūtryben vnderʃtand(en) haben
9 Jtem jʃt ware das phylips drūbeyn ʃyner ʃchweʃter
merg(en) habe vnd gůt als die ob articūlirte wynga(r)t
jnn andern vnd frembden als knodenhens deß
kaūffers handen nit gedūlden mog(en) ; Ernentten
kaūffern knodenhe(n)nen abgetrieben / vnd alʃo dieʃe
wyngart zů ʃynen philipʃen handen vnd beʃeßs
bracht hatt
10 Jtem iʃt ware das philips trūbeyn ʃoliche erkaūffte
ʃyn eygne wyngart / mit jme dem cleger dūrch
eyn reddlichen kawtt vertawʃet hatt ;
11 Jtem iʃt ware das philips trūbeyn ʃoliche wyngart
eyn lange zyt zū vor vnd ehe dieʃe verkawttet
ʃyn word(en) ; jnn ʃynen handen vermoge des abtrybs
vnd kawffs als ʃyn eyg(en) gůtt beʃeßen
12 Jtem jʃt ware das ʃoliche wyngart zū hand(en) thyʃen
des clegers dūrch eyn offlichen kaŵt kamen ; vnd die
alʃo gerūglich jngehabt vnd beʃeßen hatt
und einen halben Morgen am Ende gelegen verkauft hat. Und Henne Knode hat die Weinberge an sich gebracht.
7. Zur Erhaltung ihres Lebensunterhalts hat Merge [Ysenach] die Weinberge als ihr Eigentum verkauft, ungehindert von jedermann, also hatte sie dazu Recht und Macht.
8. Sei geschehen, ohne dass die beklagten Merge, ihre Großmutter Kett Ysenach usw., denen dies als rechtmäßiger, öffentlicher Kauf zu Ingelheim bekannt und unverborgen gewesen sei, versucht haben dies zu hindern oder den Käufer abzuhalten.
9. Es ist wahr, dass Philipp Drubein das Gut seiner Schwester Merge, wie die oben genannten Weinberge, nicht in anderen und fremden Händen dulden wollte, wie in die Henne Knodes, des Käufers. Habe den genannten Käufer Henne Knode vertrieben und diese Weinberge zu seinen, Philipps Händen und Besitz gebracht.
10. Es ist wahr, das Philipp Drubein den gekauften eigenen Weinberg mit dem Kläger durch einen redlichen Tausch vertauscht hat.
11. Es ist wahr, dass Philipp Drubein den Weinberg eine Zeit lang, bevor dieser verkauft wurde selbst innehatte mit der Ernte und dem Kauf als sein Eigengut.
12. Es ist wahr, dass dieser Weinberg zu Händen von Theis [Hadamar], des Klägers, durch einen öffentlichen Tausch kam und dieser ihn innehatte und besaß.
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 029b/v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-029bv/ (Abgerufen am 26.09.2024)