{...}en vnd meynong den kriegk zü beūestig(en) ·) etc
{...}elden ʃie dannocht dieʃe wort nit Ob ʃie die
{...}elt clage gesteͤn oder nit gesteen / vnd Alʃo
{...}nichtikeyt jngefūrt wūrt / dūrch die beclagt(en)
{...} den kriegk noch nit formlich vnd wie recht
{...}et haben ; vnd ʃeltzʃam zuhoren das der
{...}rmūnder vnther dieʃen / ʃolichs nit weyß
{...}ich(en) den kriegk zūbefeʃtig(en) So er ʃich doch
{...}cket eyn theūtʃcher doctor ʃyn / vnd vor an-
dern etwaß zü wūßen ; darvmb des clegers
byt vnd beger das / die beclagte vor weyter hande-
llong / den kriegk formlich(en) wie obgemelt ob
ʃie die clage geʃten oder nit ·) zü beūʃtig(en) ange-
halt(en) werd(en) / Sonst wūrt fūr and fūr jnn
gantzem handell nichtlich(en) procediret ; darvmb
wie fūrmals deß coʃt(en) ʃich proteʃtirende
weiters dem recht(en) gemeß zū handeln ʃo fer der
maßen wie negʃt angeben der kriegk befeʃtiget
wūrt / als dan vnd nit Ehe wyl der cleger dūrch
jnnbreng(en) ʃyner rechtmeßig(en) clag(en) / affirmatiūe
dieʃen kriegk befeʃtiget / vnd befeʃtigong des
geg(en) teyls aūch do mit angeno(m)men haben /
vnd folgens ware zü mach(en) ʃyne clage vnd die by-
zūbreng(en) wyl er ʃyne clage hie mit articūliert
jnnbracht haben vnd ʃagt ʃoliche ʃyne artickel
alles jreß jnnhalts ware ʃyn ʃo fer die ʃyne
eygne that erhiltt(en) ; wo aber eyn frembde ge-
ʃchicht jnnhalt(en) glawbt er die ware ʃyn /
in der Meinung, den Rechtsstreit zu befestigen usw. Ob sie gestehen oder nicht gestehen, Nichtigkeit eingeführt durch die Beklagte. Der Rechtsstreit doch nicht förmlich und wie es Recht ist. Seltsam zu hören, dass die Vormünder nicht wissen, den Rechtsstreit zu befestigen, wo doch der eine ein Doktor im deutschen Recht ist und vor allen anderen etwas wisse. Darum ist die Bitte und das Begehr des Klägers, dass die Beklagte vor weiterer Handlung den Rechtsstreit förmlich zu befestigen angehalten werde, wie angeführt, ob sie die Klage gestehe oder nicht. Sonst werde immer weiter in diesem Handel nichtig prozessiert. Zur Vermeidung von Kosten, damit die Prozessierenden gemäß dem Recht handeln, wenn wie zuvor angegeben der Rechtsstreit befestigt wird. Erst dann und nicht zuvor will der Kläger durch Einbringung seiner rechtmäßigen Klage diesen Rechtsstreit zustimmend befestigen und auch die Befestigung der Gegenseite angenommen haben. Und im Folgenden wahr zu machen, seine Klage vorzubringen, will er seine Klage hiermit artikuliert eingebracht haben und sagt: Solche seine Artikel, in all ihrem Inhalt, seien wahr, insofern dies seine eigene Tat betreffe. Wo aber eine fremde Geschichte beinhaltet ist, glaubt er, die seien wahr.
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 029a/v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-029av/pagination/3/ (Abgerufen am 20.09.2024)