Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529 

Bl. 029a

16.04.1521  / Dienstag nach Misericordia Domini

Transkription

Vor vch den Edelen erenfeʃt(en) aūch {...}
tig(en) Schulteis vnd ʃcheff(en) deß He{...}
jngelnheym Erʃchindt This {...}
Geg(en) vnd wydder Mergen deß{...}
nachgelaßene dochter / oder weř {...}
Erʃchindt / ferners jnn recht {...}
Handeln / proteʃtiret Erʃtliche {...}
forme / daß er jnn oder zū keyne{...}
proceß vnd der handellong mit nicht(en) g{...}
noch gehellen wol / ʃich ʃelbʃt aūch do von ver-
hūtten / wo aber eyniche Nichtikeyt jm handell
geūbet / oder jnnbracht wūrde / dūrch die beclagte
Oder wer deß vrʃach were / deß erlitt(en) coʃtens am
ʃelbig(en) sÿch zūerholen / vnd folgens anzūfecht(en)
vnd hyndertryben eyn vermeynte antwort So
jūngʃte erhaltens gerichts / dūrch die beclagte gefall(en)
So iʃt ware das eyneß jeden rechtmeßig(en) proceʃʃ
vnd gerichtlicher handellong / das libell oder zū-
leßige rechtmeßige clage / vnd folgens vff ʃoliche
clage die kriegs befeʃtigung ; dūrch die oder der glich(en)
wort Jch geʃte der clag(en) nitt etc oder geʃte der clag(en) etc
eyn rechter grūndtfeʃt jʃt ; Nūn iʃt ware das
der maßen dūrch die beclagte oder jre vermeyntte fūr-
mūnder / der kriegk nit rechtmeßiglich(en) beūʃtiget /
jst / gezog(en) vff das ʃelbig jre jnnbreng(en) ; dan wie
wie wol ʃie ʃich horen laßen dieʃer wort (· jnn

Übertragung

Vor Euch den edlen, ehrenwerten Schultheiß und Schöffen zu Ingelheim. Protestiert. Prozess. Nichtigkeit im Handel geübt und eingebracht durch die Beklagte oder in ihrem Namen. Erlittene Unkosten zu erstatten und Folgen anzufechten und zu hintertreiben. Auf die vermeintliche Antwort jüngst vor Gericht erhalten durch die Beklagte gemacht: Es ist wahr, dass bei einem jedem rechtmäßigen Prozess und einer gerichtlichen Handlung durch das Buch oder die zulässige, rechtmäßige Klage auf diese Klage die Befestigung des Rechtsstreits erfolgt durch die oder dergleichen Worte: ich gestehe die Klage nicht usw. oder ich gestehe die Klage usw. Das ist die Grundfeste des Rechts. Nun ist es wahr, dass in dieser Form durch die Beklagte oder ihre vermeintlichen Vormünder der Rechtsstreit nicht rechtmäßig befestigt ist, darauf bezogen sie sich selbst in ihrem Vorbringen. Denn wie sie sich wohl haben hören lassen mit diesen Worten

Registereinträge

Beklagter (Beklagte)   –   Hadamar, Theis (von)   –   Isenach, Hans von   –   Isenach, Merge von   –   Kriegsbefestigung   –   libellus   –   processus   –   Protestation (protestieren)   –   Reichsgericht (Ingelheim)   –   Schultheiß und Schöffen (Paarformel)   –   Tochter   –   Wahrheit (wahr)   –