Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529 

Bl. 028

16.04.1521  / Dienstag nach Misericordia Domini

Transkription

helfferichen die frūcht jm felde verbot{...}
achtet Bytt dar ūmb vt ʃūpra Dar geg{...}
leonhart fluͤcken jren redener vnd Sagt jn{...}
ʃie hijer vff zu antworten vnd den krijeg{...}
vrʃach / wan helfferich jnne dißer ʃachen{...}
hūʃchwirt ʃeligen auch jnne recht vorgen{...}
durch helfferichen dem cleger nit voln{...}
vnd verlegen / vß dißen angezeijgten vr{...}
attemptata vnd nichtig gehalten wer{...}
nit glauben woll oder glauben wūrde{...}
gerichts būche / ʃolichs zu bewiʃen / Bit{...}
R(ech)t zu erkennen / jme helfferichen vn{...}
worten ʃchūldig mit ablegüng Coʃte{...}
ʃagt helfferich / er geʃte daß jnß jn der{...}
ende vß vnd verhofft die fraūwe ʃoll{...}
ʃijner clage ʃchüldig ʃin / Setzt zu R(ech)t{...}
beclagt Sie hab eijn grūntlich warhafftig{...}
thane / wije die ʃelbig ʃache vormaijls gerechtfertig{...}
vßtzogks / jn dem ʃelbig(en) vßtzog beʃloßen / jre bitt vnd begere recht{...}
lich zü erkennen / wo der cleger ʃolichs nit geʃtendig / ʃolichs zü bewi-
senň / vnd ʃagt ferner / do mit nit nichtig gehandelt werden / Soll der
cleger dūrch eūch richter mit recht angehalt(en) werden vnd clarlich anʃa-
gen / ob er ʃolichs geʃtehe oder nit geʃte / Bit ʃolichs mit R(ech)t zu erken-
nen mit ablegung Coʃten vnd ʃchaden / Dar gegen helfferich ʃagt
dijß jüngʃten vßtzogs geʃte er nit / woll zu laijßen waß daß widder-
teijll bewijʃenň kūnde / Dar zu ʃagt ketgen / daß nit wenig zu
befreūmbden ʃij / daß helfferich offenbarlicher warheit widderʃtrebt jn
dem er ʃich jtzo laijßt horen / er geʃte der fūrderig(en) rechtfertigu(n)g nit / So
er deß nit geʃtet / vnd doch weijß offenbarlichen ware ʃin / wirt jme
jn allen ʃinen fūrbrengen kein glauben geben / welchs die beclagt zu ʃij-
ner zijth / jre jm recht(en) vorbehalt(en) wijll / Bit die verclagt ʃich zū zulaijß-
en bewijʃūng zü thūne vnd tag ʃazu(n)g / habet tempus jūris

Martin pfeffer Jtem Martin pfeffer von wegen Criʃtinen ʃiner Elich(e)n
Backen Elʃe hūʃchfraüwen / Brengt durch leonhart flūcken ʃinen redener / gegenň
vnd widder backen elʃen clagende vor / vnd Sagt wye Cleʃe oͤtt vnd
anna ʃin Eeliche hūʃchfraūwe jnne zijth jres lebens jngehat habenň /
Eijn halb firtel clūsters vngeūerlich am henenborne gelegen / geūor
peter lowern / Solich felt auch von Cleßgen oͤttenň herkomen / hab
nach abʃterben cleßgen oͤttenn(e) / anna mit eijnem knecht hanß gena(nn)t
zūr Eehe gegrijffen vnd ʃij Criʃtina ʃin martins hūʃchfrauwe der zijth
ʃampt jren geʃwistern vnther jren zijtigen jaren geweʃt / vnd hab
g(e)n(ann)ter hanß / ʃolich felt jnne der clage beʃtimpt / verkaūfft Cleʃe
Backen / deß jne nit gepūrt oder gezemt zu thūne / vnd deß aūch
nit macht hat / vrʃach / der ʃelbig hanß / ʃij der kinder nit volmechtig
geweʃt / oder jrer kein macht gehat / So nū jm rechten ʃich gebuͤret /

Übertragung

Helffrich die Frucht auf dem Feld verboten worden sei. Nicht beachtet. Bittet darum wie zuvor. Dagegen redete Lenhard Fluck als ihr Redner und sagt: Er sei hier um zu antworten. Rechtsstreit befestigen. Helffrich verstorbenen Mann nicht belangt. Hält die Anzeige für nichtig. Gerichtsbuch als Beweis. Bittet Recht zu erkennen. Helffrich hofft, die Frau soll im Sinne seiner Klage schuldig sein und legt das dem Gericht vor. Sie beklagt, sie habe eine gründliche wahrhaftige Aussage gemacht, wie die Sache geschehen sei. Gerechtfertigt. Auszug. In dem Auszug war enthalten. Sie bittet und begehrt durch das Gericht zu erkennen, wenn der Kläger nicht geständig ist, dies zu beweisen. Und sie sagt weiter: Damit nicht nichtig gehandelt werde, soll der Kläger durch Euch, die Richter, vor Gericht angehalten werden und klar aussagen, ob er das gestehe oder nicht gestehe. Sie bittet solches durch das Gericht zu erkennen unter Erstattung der Unkosten und des Schadens. Dagegen sagt Helffrich: Diesen jüngsten Auszug gestehe er nicht; er wolle zulassen, was die Gegenseite beweisen könne. Dazu sagt Ketgen [Kercher]: Es befremdet nicht wenig, dass Helffrich der offenbaren Wahrheit widerstrebe, indem er sich jetzt so hören lasse, er gestehe die vorherige Rechtfertigung nicht. Wenn er das nicht gesteht, wo er doch weiß, dass es offensichtlich wahr ist, so wird ihm in all seinen Vorbringungen kein Glauben geschenkt. Das will die Beklagte zur Zeit vorbehalten haben. Die Beklagte bittet, sie zuzulassen, ihren Beweis zu führen und ihr einen Tag zu setzen. Sie erhält einen Tag am nächsten Gerichtstag, wie es Recht ist.

Martin Pfeffer für Christine, seine Frau, bringt durch Lenhard Fluck, seinen Redner gegen Else Back als Klage vor und sagt: Dass Clese Ott und Anna, seine Frau, Zeit ihres Lebens am Henneborn einen halben Viertel Klafter ungefähr innehatten, neben Peter Loher. Das Feld rühre von Clese Ott her. Nach dem Tod von Clese Ott habe Anna einen Knecht genannt Hans als Ehemann genommen und Christine, Martins Ehefrau sei zu der Zeit ebenso wie ihre Geschwister noch minderjährig gewesen. Und der genannte Hans habe das Feld, das in der Klage benannt wird, an Clese Back verkauft, was ihm nicht gebühre und gezieme und wozu er auch keine Macht hatte, denn der genannte Hans sei nicht der Bevollmächtigte für die Kinder gewesen und habe auch keine Macht gehabt. Weil es sich nun dem Recht nach gebührt.

Registereinträge

Auszug   –   Back, Clese   –   Ehe (ehelich)   –   Feld (Acker)   –   Fluck, Leonhard (Lenhard)   –   Frau (Frau)   –   Frucht (Früchte)   –   Geschwister   –   Geständnis (geständig)   –   Glaube (glauben)   –   Hans (Name)   –   Hausfrau   –   Hauswirt   –   Helffrich der Wirt   –   Henenborne   –   Kaufvorgang   –   Kind (Kinder)   –   Klafter   –   Knecht (Knechte)   –   Kosten und Schaden (Paarformel)   –   Kriegsbefestigung   –   Leben (leben)   –   Loher, Peter   –   Ott, Anna   –   Ott, Clese   –   Pfeffer, Cristina   –   Pfeffer, Martin   –   Rechtsetzung   –   Redner   –   Richter (richterlich)   –   Viertel   –   Vollmacht   –   Wahrheit (wahr)   –