Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529 

Bl. 025v

20.03.1521  / Zwischen 18. und 23. März 1521

Transkription

{...} nach dem Sontag Judica

{...}ßheijm haitt tag verhut gegen Cleʃe kijtzen
{...} jorg brūnckenʃtein vff dūernheijmers henne ut p(ri)ma
{...} her jorg jtzg(e)n(ann)t vff dūernheijmers hen vt prima / ac-
{...}ags nach dem oʃtertag

{...} Dornstags nach dem oʃter tag

{...}ers dijna haijt widderrūffen / ʃolichen kaūffe So hanß ʃcherer
{...}gethane vmb Caʃpar Schnidern eijnß wingartenň
{...}
{...}anß Scherer vff Caʃpar Schnidern vor iɉ fl

{...} {M}ontags nach qūaʃimo(do)geniti / kūnde verhoru(n)g

{...}ancker gegen vnd widder philipʃen oler zü mitteln-
{heim}{...}fftig gefoͤrett jnne abweʃen deʃʃelbig(en) / der doch Citeret
{...}er zü geheißen vnd erfurdert / aber vngehorʃam vßbliebenň jʃt

Jtem hanß geger g(e)n(ann)t franck vnd henrich franck als gezūgenň
wie erʃt gemelt fūrgeʃtelt nach dem ʃie deß wie recht erlangt warenň
kuntʃchafft der warheit zü ʃagen vff den zuʃprūche an ʃie beʃcheen vff
montag nach ocūli nehʃt verʃchienenň / haben gelobt vnd geʃworn vt
juris Sinth dar nach vor meyneijdts pfin vnd ʃchūlt aūch anderm ge-
nūgʃam gewarnet vnd haben furter befragt geʃagt wie nachfolgt

Jtem hanß geger g(e)n(ann)t franck der erʃt zūge vmb xl jare alt eijn win
garter vnd meder jm ʃtandt der heylg(en) Ehe / Eelich zu ober jngelnheÿm
wonende / nit jm bande oder keijʃerlicher acht etc hat vff alle gemeij(n)
fragʃtūcke beqūemlich vnd woll geantwort / vnd befragt vff denň
zu ʃprűche / Sagt er / wije lorentz kancker ʃij zü jme komen zü win-
heijm / vnd jme alda angezeijgt eijn weʃen zü mehen / vnd hab daß
graijß jm jʃe befroren geʃtanden / ʃij geweʃt nahe vor den wijhen-
nacht(en) vnd als er vnd ʃin mitkūnde geʃell daß graijß gemehet hab(e)n
Sij lorentz kancker komen vnd zü jnen geʃagt / die wieʃen dije jre
gemehet habt jʃt nit mijn / vnd alʃo ʃij Craffts dijelg(en) zu winheijm
komen / die redde gehort / vnd dar vff geʃagt / die wieʃen gehore der
kijrchen zů winheijm zü / vnd ʃij daß graijß jn das Ringaūwe ver-
kaūfft philips olern geijn mittelnheijm vff ʃolich anʃag(e) hab lorentz
kancker / ʃije zwene die kūnde gebet(en) / darūmb jnen auch gelonet
jnne daß Rinckaūwe zu farenň / vnd ʃolichs philips olern zü ver-
ʃtene zü geben / vnd als ʃie zü philipʃen fraūwen ʃijhen komen / ha-
ben ʃije zūr fraūen geʃagt / jre graijß ʃij gemehet vnd geʃcheen zūm
mijßfalle / vnd die fraū do mit gebet(en) daß graijß zū holen / jß geb doch
gůt straūʃell / vnd ʃie vmb jres lones vßrachtu(n)g begert / hab dije
fraūwe geʃagt zu den kūnden / ʃije sollen das graijß behalt(en) vor jren
mederlone / dar vff die kūnden ʃije die frauwe / abermaijls vmb

Übertragung

Zwischen 18. und 23. März 1521

Tag gewahrt gegenüber Clese Kitz.

Jorg Brunckenstein erhebt seine 2. Klage gegen Henne Duernheimer. Geschehen am 4. April 1521.

Donnerstag 4. April 1521
Dina hat den Kauf wiederrufen, den Hans Scherer getan hat, er hat von Caspar Schneider einen Weinberg gekauft.

Hans Scherer verklagt Caspar Schneider auf 1 ½ Gulden.

Montag 8. April 1521

Verhör der Zeugen
Kancker gegen Philipp, Öler zu Mittelheim. In Abwesenheit desselben, der doch vor das Gericht zitiert und gefordert wurde, aber ungehorsam weggeblieben ist. Hans Geger genannt Frank und Heinrich Frank als Zeugen vorgestellt, nachdem sie durch das Gericht bestellt wurden, ein Zeugnis von der Wahrheit zu geben in der Klage. Sie erschienen am 8. April und haben gelobt und geschworen, wie es Recht ist. Sie sind vor Meineid und Schuld genügsam gewarnt worden und sind dann weiter befragt worden und haben gesagt wie folgt: Hans Geger genannt Frank, der erste Zeuge, ist um die 40 Jahre alt, ein Weingärtner und Mäher, im Stadt der heiligen Ehe, wohnhaft zu Ober-Ingelheim, nicht im Bann oder in kaiserlicher Acht usw. Er hat auf alle allgemeinen Fragen willig und wohl geantwortet. Und befragt zu der Klage sagt er: Lorentz Kancker sei zu ihm gekommen nach Weinheim und hätte ihm dort eine Wiese gezeigt, die zu mähen. Und das Gras habe darauf gestanden, zu Eis gefroren und es sei kurz vor Weihnachten gewesen. Und als er und der andere Zeuge das Gras gemäht hatten, da sei Lorentz Kancker zu ihnen gekommen und habe gesagt: Die Wiese, die ihr gemäht habt, ist nicht mir. Darauf sei Diel Krafft zu Weinheim gekommen, habe die Rede gehört und darauf gesagt: Die Wiese gehöre der Kirche zu Weinheim und das Gras sei in den Rheingau verkauft worden durch Philipp, den Öler, nach Mittelheim. Auf diese Ansage hin habe Lorentz Kancker sie beide, die Zeugen, gebeten, damit sie entlohnt werden, in den Rheingau zu fahren und das Philipp, dem Öler, zu verstehen zu geben. Und als sie zu Philipps Frau gekommen sind, haben sie zur Frau gesagt, ihr Gras sei gemäht und es sei nicht gut . Und sie haben die Frau damit gebeten, das Gras zu holen, es gebe doch eine gute Streu. Und sie haben ihren Lohn gefordert. Da habe die Frau zu den Zeugen gesagt, sie sollen das Gras behalten als Mählohn. Darauf haben die Zeugen die Frau abermals um

Registereinträge

Acht   –   Bann und Acht (Paarformel)   –   Brunckenstein, Georg   –   Donnerstag   –   Duernheim(er), Henne von   –   Ehe (ehelich)   –   Eidesleistung   –   Eis   –   Fragstücke   –   Frank, Heinrich   –   Frau (Frau)   –   Geger, Hans   –   Gesellschaft (Gemeinschaft)   –   Gras   –   Judica   –   kaiserliches Recht   –   Kancker, Lorentz   –   Kaufvorgang   –   Kirche (Weinheim)   –   Kitz, Clese   –   Krafft, Diel   –   Kundschaft der Wahrheit   –   Lohn (Entgelt)   –   Maeher (Mäher/mähen)   –   Maehlohn (Mählohn)   –   Meineid (meineidig)   –   Mittelheim (Ort)   –   Montag   –   Ober-Ingelheim (Dorf)   –   Oculi Mei   –   Ostern   –   Philip der Öler   –   Poen (Pön)   –   Quasi Modo Geniti   –   Rheingau   –   Scherer, Hans   –   Schneider, Caspar   –   Sonntag (Tag)   –   Streu   –   Tag wahren (verhüten)   –   ungehorsam (Ungehorsamkeit)   –   Weihnachten   –   Weingärtner (Tätigkeit)   –   Weinheim (Frei-Weinheim)   –   Wiese (Grünland)   –   Wingert (Weingarten)   –