{...}ren mogen / vnd jnne willen vnd meijnūng
{...}gen Sagen ʃie jnne antworts wijʃe / vff jnne-
{...}ne der ʃelbigen clage vom cleger furbracht
{...} verʃtanden vnd vßgelegt mag werdenň
{...}ollen ane nemen / deß ʃie ʃich auch proteʃte-
{...} cle{ger} abtzūtriben / Sagen ʃie daß ʃie jnne der ʃel-
{...}dem ʃo er der cleger aneregt / die wingart(en) jn der
{...}elt ʃin eijgenthum ʃin / nit geʃtendig / vrʃach
{...} offenbare / auch allerme(n)lich kūntlich vnd wiß
{...} von jʃennach jnne zijth ʃijnes lebens ʃolich win-
{...} ʃin eijgen guͤter jngehat / vnd nach ʃinem abʃter-
{...}nts neher verlaißen wan mergen die jtzig beclagt
{...}uch eliche dochter / als nehʃt(en) erben vnd ʃin Eelich ge-
{...}rren / als eijn nießerin vnd bijʃitzerin / der ʃelbigen
{...} jʃt merge / hanß jʃennachs dochter / als eijn vnertzogenň
{kin}dt / nach dem ʃin mūtter merge vßʃatzes halber diß flec-
kens verwijʃet / jrer anfraūwen jʃennachs kettern heijm ge-
tzogen / hat / die ʃelbig jʃennachs ketter / auch diß jars denň
wingart(en) ʃchniden laijßen / hat merge / jʃennachs nachgelaiß-
en witwen / jnne eijnem vermeijnt(en) nichtigen kaūffe / henne
knoden vnderstanden zü zūʃtellen / daß aber ʃolicher kauffe nich-
tig ʃij / hait merge one verwilligu(n)g der oberigheijt vnd der
anfraūwen nit zu thūn gehat / deß zūm recht(en) getzog(en) / nach
maijls hait philips fūrgewendt / eijn losüng wije jn
clage fūrgetragen / jʃt jn jme ʃelbʃt nichts / vnd fūrter
Thijs hadamarn zü ʃtellen daß nit ʃin geweʃt / hat
die g(e)n(ann)t(e) jʃennachs kette / als die anfraūwe angeʃūcht Die-
thart buͤches Schūlteißen / Solich jre Enckeln zu ʃchūtzen vnd
ʃchirmen vnd zu handthaben / ʃich auch gūtlich erfordert vß
vberfluß vnd keijnem rechten weß der kaūffe geʃtanden hab /
So henne knode der erʃt kaūffer gethane / dar zü legen / mit
ferner erbietūng / an g(e)n(ann)t(en) Schulteißen zu verlaißen / weß er
dar jnne jn der billicheit vnd gūtlicheit erkennet / ʃolichs zū
verfolgen / aber von dem cleger vnd ʃiner parthij / kein folg
mögen erlangen / hat ʃie jʃennachs kett xx fl zü gūt(er)
rechenu(n)g vngeūerlich hinterlegt / vnd jnen auch offenenň
laijßen / mit der proteʃtacion / weß ʃich wijther erfind vrbūt
tig zu ʃin / deß ʃich die fūrmůnder obg(e)n(ann)t noch erbott(en) hab(e)n
wollen / bitten vß dißen obangezeijgten vrʃachen den cleger
dar[a] ane zuhalten von ʃiner oneformlichenň one-
[a] Am linken Seitenrand steht, die Schriftrichtung ist um 90 Grad nach links gedreht: »Impos(itur) 3a p(ost) oculi anno etc xxj«.
Willen und Meinung. Antwort auf die Klage. Gestehen nicht, dass die Weinberge sein Eigentum seien. Es sei jedermann bekannt, dass Hans Isenach die Weinberge zu Lebenszeit als Eigengüter hatte und nach seinem Tod hat er keinen näheren Verwandten hinterlassen als Merge, die Beklagte, als seine eheliche Tochter, nächste Erbin und Nutznießerin und Besitzerin derselben. Merge, die Tochter von Hans Ysenach, war ein kleines Kind, als ihre Mutter Merge wegen Aussatz aus diesem Ort verwiesen wurde. Ihre Großmutter, Kett Isenach, ist heim gezogen. In diesem Jahr hat die genannte Kett Isenach den Weinberg schneiden lassen. Da hat Merge, Jsenachs Witwe, in einem vermeintlichen, nichtigen Kauf Henne Knode den übergeben. Dass aber der Kauf nichtig, denn Merge hat das ohne Zustimmung der Obrigkeit und der Vorfahrin nicht tun dürfen, deswegen wurde vor Gericht verhandelt. Später hat er es Philipp zu lösen gegeben, wie in der Klage vorgetragen. Doch es gehörte ihm nicht. Und der hat es weiter an Theis Hadamar gegeben, was nicht sein Besitz war. Da hat die genannte Kett Isenach als Vorfahrin den Schultheißen Diether Buches gebeten, er soll ihren Enkel schützen und schirmen und so handhaben. Sie hat auch gütlich angeboten aus Überfluss und ohne Rechtsnotwendigkeit angeboten, Henne Knode als erstem Käufer sein Geld zurück zu geben, mit dem weiteren Angebot, es dem genannten Schultheißen zu lassen, was er als billig und recht erkennt, das zu verfolgen. Aber dem wurde vom Kläger und seiner Partei nicht gefolgt. Darauf hat Kett Ysenach 20 Gulden gegen gute Rechnung hinterlegt und die auch öffnen lassen mit der Erklärung, was sich weiter finde, dessen ehrerbietig zu sein, wozu auch die genannten Vormünder bereit sind. Sie bitten aus diesem Grund den Kläger dazu anzuhalten, von seiner unförmlichen,
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 024v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-024v/ (Abgerufen am 18.09.2024)