Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529 

Bl. 021v

15.03.1521  / März 1521

Transkription

{...}t ʃich ʃūnʃt aller verdechtlicheit
{...}r zuge vff den zūsprūche befragt
{...}erlich eijn jare / ʃij er vff eijn Samßtag
{...}jn lorentz kanckers ʃtoben zum win ko(me)n ·
{...}ne dem kūnde geʃagt / wie geth dirß mit
{...}dem paffen her Simon / do hab er der kůnde
{...}woll / jch hab mit jme gereche(n)t / vnd blibt
{...}ixɉ fl / die er mir vor geleūgkent hait / vnd
{...}nt vnd būrg vor worden / Do hab lorentz kanc-
{...}bin bij dreʃchers henne geweʃt / der hat mir ver
{...}n geben von deß paffen her Simons wegen / ob
{...}r nit / ʃij jme dem kūnde vnwißen / vnd er wiß
{...}r von Et dimiʃʃo test(is) jnvictūm habet ej vt juris
{...}chael von kedderich der drijtt zuge vff xxxv
{...}ūerlich als er ʃagt / eijn Eeheman vnd wingarter
{...}alle gemeijn fragʃtucke bequemlich and woll geant-
{...}nd befragt vff den zuʃproche / Sagt er / daß lorentz
{Kanc}ker vff eijn zijth / ʃij vmb eijn jare / jnen den kūnd geʃchickt
geijn Swabenheijm zü dreʃchers henne / alʃo ʃij er komen jn deß
g(e)n(ann)t(en) dreʃchers Hennen hūʃch / vnd jme alda gelt geheijßen von lo-
rentzen wegen aber wije vijll deß gelts ʃoltt ʃin / wijß er der
kūnde nit / vnd do hab dreʃchers henne geʃagt / er hab dije
nacht eijn wūʃt rotte jn ʃijnem hūʃch gehat / vnd do mit jnen
den kūnde gebeten / lorentzen zü bitten eijn wenig ʃtijll zu ʃte-
ne / vnd geʃagt er woll zū peter kloppeln gehenň /
der ʃij jme ʃchuldig / vnd ʃo balde jm gelt werde
So woll er lorentzen aūch gūtlich betzalen / vnd hat
hije mit ʃin ʃage beʃloßen / vnd geʃagt / er wiß nit
mehe von dißer ʃachenň / vnd jʃt der zūge hijer
mit verlaßen vnd jme wije Recht vff geʃatzt

wolff ʃteijnmetze Jtem wolff Steijnmetze zu winternheijm dürch
mathis dietze Joiʃt Scherern ʃinen angedingt(en) fūrʃprechen Spricht zu ma-
thes dietzen dem būttel / vnd Sagt wie daß Dietze ʃchuldig
ʃij / ʃin wolffen hūʃchfraūwen noch vj alb lijdlone / begert
der ʃelbigen vßrichtung vnd betzalūng
Dar vff Dijetze antwort / ʃolich ʃchūlt kom von ʃijnem
dietzen Sweher here / nū hab er ʃin teijll betzalt vnd diß vber-
maijß Stehe vff dem Becker
wolff nijmpt ʃolich bekentenuß ane / daß dietze dißer
ʃchult nit jn abredden / vnd jʃt diß ʃache heūde gelengkt
ob ʃie mocht gutlich vertrag(en) werden ad p(ro)ximūm

This hadamar Jtem Thijs von hadmar fūrdert mergelin
jsennachs me(r)ge deß jūngen hanʃenň von jʃennachs dochter / vnd hait wid-
lin etc der ʃije jn clage wijʃe ʃchrifftlich jngelegt wie nachfolgt

Übertragung

besonders gewogen oder Feind. Kein verdächtiges Verhalten gezeigt. Auf die Anklage hin befragt sagt er: Er sei an einem Samstag vor ungefähr einem Jahr in Lorentz Kanckers Stube zum Weintrinken gekommen. Zu dem Zeugen gesagt: Wie geht es dir mit dem Pfaffen Herr Simon. Da habe er, der Zeuge, gesagt: Ich habe mit ihm abgerechnet. Bleiben 9 ½ Gulden, die er mir zuvor geleugnet hat. Bürge geworden. Lorentz Kancker. Bei Henne Dresser gewesen. Wegen Pfaffen Herr Simon. Wisse nichts weiter. Zeuge auf Eid entlassen und wie es Recht ist.

Michael von Kiedrich, der dritte Zeuge. Schätzt sich auf 35 Jahre ungefähr. Ein Ehemann und Weingärtner. Antwortet auf die allgemeinen Fragen willig und wohl. Befragt zur Anklage sagt er: Dass Lorentz Kancker vor einiger Zeit, es sei vielleicht ein Jahr, ihn, den Zeugen, nach Schwabenheim zu Henne Dresser geschickt habe. Dort sei er in Henne Dressers Haus gekommen. Und er habe von ihm dort Geld gefordert für Lorentz; aber wie viel Geld es sein sollte, das wisse der Zeuge nicht. Und da habe Henne Dresser gesagt, er habe die Nacht eine wüste Rotte in seinem Haus gehabt. Und er hat damit ihn, den Zeugen, gebeten, Lorentz zu bitten, eine Zeitlang still zu stehen. Und er hat gesagt, er wolle zu Peter Kloppel gehen. Der sei ihm etwas schuldig und sobald er das Geld erhalte, so wolle er Lorentz auch gütlich bezahlen. Und er hat damit seine Aussage geschlossen und gesagt, er wisse nichts weiter in dieser Sache. Und der Zeuge ist hiermit entlassen und seine Aussage gemäß dem Recht aufgesetzt worden.

Wolff Steinmetz zu Winternheim klagt durch Jost Scherer, seinen bestellten Fürsprecher, Mathis Dietz den Büttel an und sagt: Dass Dietz Wolffs Ehefrau noch 6 Albus Arbeitslohn schuldig sei. Er fordert die Bezahlung derselben. Darauf antwortet Dietz: Diese Schuld komme von seinem, Dietz, Schwager her. Nun habe er seinen Teil bezahlt und das übrige stehe beim Bäcker aus. Wolff nimmt das Geständnis an, dass Dietz die Schuld nicht leugnet. Und diese Sache ist heute verschoben worden bis zum nächsten Gerichtstag, ob sie nicht gütlich vertragen werden könne.

Theis Hadamar fordert Merge vor Gericht, die Tochter des jungen Hans von Isenach und hat seine Klage schriftlich vorgelegt, wie folgt:

Registereinträge

Baecker (Bäcker/Tätigkeit)   –   Buerge (Bürge, Bürgschaft)   –   Buettel (Büttel) (Ingelheim)   –   Dietz, Mathis   –   Dresser, Henne   –   Ehemann   –   Fragstücke   –   Fuersprecher (Fürsprecher)   –   Hadamar, Theis (von)   –   Haus (Gebäude)   –   Hausfrau   –   Isenach, Merge von   –   Kancker, Lorentz   –   Kiedrich, Michael von   –   Kloppel, Peter   –   Lidlohn   –   Nacht   –   Pfaffen   –   Samstag   –   Scherer, Jost (Joist, Johannes)   –   Schwabenheim (Dorf)   –   Schwager   –   Simon (Name)   –   Steinmetz, Wolff   –   Stillstehen   –   Stube   –   testis   –   Tochter   –   vertagen (Vertagung)   –   Wein (Wein)   –   Weingärtner (Tätigkeit)   –