Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529 

Bl. 020v

15.03.1521  / März 1521

Transkription

{...}gnes haitt widder rūffen Solich
{...}ije vormaijls montpar gemacht / hanʃen
{...} fūrter Petern von Geraūwe jren Elichen
{...}dent vnd gemacht zü jrem volmechtigen an-
{...} vnd zü verʃtehen weß ʃije jnne richs gericht
{...} meliorj forma etc
{...} ancker durch leonhart fluͤcken / Spricht zū
{...}enne Schūltheißen zu nider helberßheijm vnd
{...}rich vnd ʃchuldigt ʃie vmb kūntʃchafft der war-
{...} daß jnen drijen wißentlich ʃij / vnd ʃie von dreß-
{...}enheijm gehort / daß er Dreʃcher henne / jme lorentz
{...} ich ʃchūlt jnhalt eijner kerben / bit darumb jre wiß
{...} ʃije darūmb zu verhorenň / vnd nach jrer ʃage
{...}gen glaūblich vrkund zu geben vnd mit zu teijlen
{...}gt(en) zu Swabenheijm zü gebrūchen hab
{...}orentz kancker durch leonhart flūcken Schūldigt
{...} francken vnd hanß francken vmb kűntʃchafft der war-
{...}ern {h}eit wie daß jnen wißentlich / daß philips oler zu mitteln
heijm / hab ʃie zwene laijßen mehen eijn wieʃen zu winheijm
vnd ʃo daß graijß verdorben geweʃt / jnen den gedacht(en) me-
dern vor jren mehe lone gelaißen / vnd daʃʃelbig graiß ʃij
lorentzen widderūmb vor den meder lone gelaißen / begert
jre ʃage darūmb / vnd jme der ʃelbig(en) ʃage beʃloʃzen vrkūnd
ane daß gericht zu oʃterich zu gebenň / ʃich der alda ane R(echt)t
zu gebrūchen hab

Steinges Grede Jtem Steinges Grede dūrch leonhart(en) brengt clagen-
hanß von wormß de vor gegen hanʃen von Wormßen / vnd ʃagt daß ʃin vatter
ʃelig / jre greden zwene fl ʃchuldig geweʃt / die dann vff
jnen hanʃen verwißt nach abʃterben deß vatter / bitt vnd
begert betzalūng

Dar vff Sagt hanß von wormß er geʃtehe der clage
nit / Dar gegen ʃich Grede erbeűt zemlicher bewiʃūng vnd
haitt dar zu jre tag wije recht jʃt

heijsen henne Jtem heijʃen hengen durch joiʃt ʃcherern ließ redden zű
hanß konig gegen hanʃen konigen zü Stadecken vnd jnne ʃūnderheijt
gegen ʃiner gefūrten kūnde / So hanß konigen ver-
hort / vnd ʃagt er verhoff / heijʃen henne hab mit
der kūnde noch onebewijßt vrʃach daß die
kūnde von dem erʃten kaūffe geredt vnd geʃagt
hab / der dan geʃcheen ʃij dūrch heijʃenhenne vnd
Elʃe mollern / vnd ʃagt war ʃin daß nach dem
ʃelbigen kaūffe / heijʃenhenne der fraūwen obge
dacht eijn kutt betedingt / daß er hengen ʃall

Übertragung

Agnes hat widerrufen, dass sie Hans zu ihrem Vertreter gemacht hat. Sie setzt jetzt Peter von Gerau, ihrem Ehemann ein und macht ihn zu ihrem Bevollmächtigten, zu handeln für sie im Reichsgericht in der besten Form.

Lorentz Kancker bringt durch Lenhard Fluck die Klage vor gegen Henne Schultheiß zu Nieder-Hilbersheim und zwei weitere und beschuldigt sie wegen einer Zeugenaussage. Die drei wüssten und sie hätten von Henne Dresser von Schwabenheim gehört, dass Henne Dresser ihm, Lorenz eine Schuld gemäß den Kerben schuldig sei. Bittet darum, sie zu verhören und ihre Aussage in einer glaubhaften Urkunde festzuhalten und mitzuteilen, damit er sich dieser zu Schwabenheim gebrauchen kann.

Lorentz Kancker bringt durch Lenhard Fluck die Klage vor und beschuldigt Hans Geger genannt Frank und Hans Frank wegen einer Zeugenaussage: Ihnen sei bekannt, dass Philipp, Öler zu Mittelheim, sie zwei eine Wiese zu Weinheim habe mähen lassen. Und da das Gras verdorben war, habe er ihnen, den Mähern, das Gras als Lohn gelassen. Und das gleiche Gras sei dann Lorentz als Mählohn gelassen worden. Er fordert ihre Aussage deswegen. Und er fordert, ihm diese Aussage in einer gesiegelten Urkunde für das Gericht zu Oestrich zu geben, damit er diese dort vor Gericht gebrauchen könne.

Grede Steinges bringt durch Lenhart [Fluck] die Klage vor gegen Hans von Worms und sagt: Sein verstorbener Vater sei ihr, Grede, 2 Gulden schuldig gewesen. Diese seien nach dem Tod ihres Vaters an den jungen Hans gefallen. Sie bittet und fordert Bezahlung. Darauf sagt Hans von Worms: Er gestehe das nicht. Darauf bietet Grede einen angemessenen Beweis an. Sie erhält dafür ihre Tage, wie es Recht ist.

Henne Heyse lässt durch Jost Scherer Hans Konig zu Stadecken anklagen, insbesondere wegen der gemachten Aussage. Hans Konig verhört und sagt: Er hoffe, Henne Heyse habe durch die Aussage noch nichts bewiesen. Denn die Aussage habe gehandelt vom ersten Kauf, der geschehen sei durch Henne Heyse und Else Muller. Und er sagt: Es sei wahr, dass nach dem genannten Kauf Henne Heyse mit der genannten Frau einen Handel gemacht habe, dass er, Henne.

Registereinträge

Dresser, Henne   –   Fluck, Leonhard (Lenhard)   –   Frau (Frau)   –   Geger, Hans   –   Gerau, Agnes von   –   Gerau, Peter von   –   Gericht (Oestrich)   –   Gras   –   Hauswirt   –   Heyse, Henne   –   Kancker, Lorentz   –   Kaufvorgang   –   Kerbe (Kerbholz)   –   Konig, Hans   –   Kundschaft der Wahrheit   –   Kut (Tausch)   –   Maehlohn (Mählohn)   –   meliora forma   –   Muller, Else   –   Nieder-Hilbersheim (Dorf)   –   Philip der Öler   –   Reichsgericht (Ingelheim)   –   Scherer, Jost (Joist, Johannes)   –   Schultheiß, Henne   –   Steinges, Grede   –   urkunden (Urkunde)   –   Vater   –   Vollmacht   –   Wahrheit (wahr)   –   Weinheim (Frei-Weinheim)   –   Wiese (Grünland)   –   Worms, Hans von   –