Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529 

Bl. 019v

15.03.1521  / März 1521

Transkription

{...}ß huʃch dar jnne vnd vß dije
{...} geredt vnd geʃcholt(en) / hab / geʃtand-
{...}meiʃter jacobs hūʃch zu Sant qūin-
{...}lbig(en) zwen huʃcher nit mehe dan eij(n)
{...}nderʃcheiden / Der Kūnd befragt vr-
{...}Sagt / er / hab ʃolichs geʃehen vnd gehort
{...} geʃagt hab / geʃcheen / vnd beʃloß der
{...}e mit / Sagt er wijß nit mehe vonň
{...} vnd hab die warheit geʃagt / Dar vff dem
{...}ʃwigūng vnd wie ʃich gebuͤrt vffgeʃatzt
{...} vnß hije mit verlaßenň / Daß ʃolich beʃag
{...}geʃchriebenň / vermelter maijß vor vnß ob-
{...}d Scheff(en) alʃo ergang(en) vnd verlūtt ʃij / Sprech
{...}n wir / vff die pflicht do mit vnʃer jglich
{...}g(en) richs gericht zü ingelnheijm obgemelt ver-
wandt Geūerde vnd arglijʃt gentzlich hijer jnne vßge-
ʃloßen zū vrkūnd So hab jch Diethart Buͤches Schult(heiß)
zü obernjngelnheijm mijn eijgen angeporn jngeʃiegell
zü ende dißer ʃchrifft gedrūckt / deß wijr obg(e)n(ann)t Scheff(en)
vnß diß maijls hijer jnne mit gebrūchen Geʃcheen vnd
geben zu obernjngelnheym vff dinʃtag nach jnūocaūit
den funfft(en) tag deß monats marcij / nach Cristi vnʃers
herrenň geburt xvc vnd xxj jare
[a]

Cleʃe kijtze Jtem Cleʃe kijtze erʃchint jn recht vnd Sagt
peter jūgeßheijm durch joijst Scherern ʃinen redener wije daß jtzo am jūng-
ʃten eijn vrteill vßgang(en) zwißen jme vnd petern von jūgeßheijm /
Solich vrteill er die zijth dinʃtlich angenomen vnd verbott / vnd
nū furter ʃolichs vrteils nach ʃiner vermoge zü leben / Sagt er an-
fenglich ware ʃin / daß jme Cleʃe kijtzen noch vßʃtehe vnd jn ma(n)-
gel geth / daß dritteijll hūʃch hoijff vnd garten / dar jnne peter von
jūgeßheym jtzto wonet vnd daß gebrūchen jʃt / dar zü wijther vnbe-
weglich guͤter / mit namen eijn wieʃen gelegen vor der ha(m)men-
gaßen gefūrch philips büʃern / der glichen noch eijn wieʃen gelegenň
vor der Stijgelporten auch gefūrch benant(en) philips būsern / deß glich(e)n
eijn redlich vnd mercklich farende habe / keltern / bodden / faß / zijnen-
werck vnd beth mit anderer zügehorde / Solichs Cleʃe kijtze Su(m)ma-
rie ʃetzt vff lx fl wert / doch nach vermeßigung deß vrteils
mit dem Richter / Solicher angezeijgter guͤter / er Cleʃe kijtze noch
vnūerglichen ʃijnes drittenteijls noch jnne mangell / der halber
er Cleße / eūch die richter vnderthenig anerůffenň jʃt / den verclagten

[a] Der Dienstag nach Invocavit des Jahres 1521 fiel auf den 19. Februar. Der genannte 5. März war ebenfalls ein Dienstag, es hätte dann aber »Dienstag nach Oculi« angegeben werden müssen.

Übertragung

In dem Haus gestanden und daraus geschimpft. Meister Jakobs Haus zu St. Quintin. Zwei Häuser, nicht mehr. Der Zeuge sagt, er habe gesehen und gehört, was er gesagt habe. Das sei geschehen. Er wisse nicht mehr davon und habe die ganze Wahrheit gesagt. Zu Stillschweigen verpflichtet. Aufgesetzt und aufgeschrieben. Geschehen vor uns genannten Schöffen. Gemäß unserer Pflicht. Reichsgericht zu Ingelheim. Jede Gefährdung oder Arglist zur Gänze ausgeschlossen. Das zu verkünden habe ich, Diether Buches, Schultheiß zu Ober-Ingelheim mein eigenes, angeborenes Siegel am Ende dieser Schrift aufgedruckt, dessen wir, die genannten Schöffen uns diesmal mit gebrauchen. Geschehen und gegeben zu Ober-Ingelheim Dienstag 5. März 1521.

Clese Kitz erscheint vor Gericht und sagt durch Jost Scherer, seinen Redner: Dass jetzt vor kurzem ein Urteil ergangen sei zwischen ihm und Peter von Jugenheim. Dieses Urteil habe er damals angenommen und festhalten lassen und versuche nun weiter gemäß dem Urteil zu leben. Er sagt: Es sei zunächst wahr, dass Clese Kitz ihm noch etwas schulde und ihm fehlt das Drittel von Haus, Hof und Garten, in dem Peter von Jugenheim jetzt wohne und das nutze. Es gehören dazu weitere unbewegliche Güter, nämlich eine Wiese gelegen vor der Hammergasse, neben Philipp Buser; ebenso noch eine Wiese vor der Stiegelpforte, auch gelegen neben Philipp Buser, ebenso beachtliche fahrende Habe: Keltern, Bottiche, Fässer, Zinnwerk, Betten und anderes Zubehör, was Clese Kitz insgesamt auf 60 Gulden Wert ansetzt. Doch nach der Bemessung des Urteils durch den Richter ist er, Clese Kitz, noch nicht verglichen in dem dritten Teil dieser genannten Güter und es mangelt ihm daran. Deswegen ruft er, Clese, Euch Richter untertänig an, den Beklagten

Registereinträge

Bett (Möbelstück)   –   Bewegliche Sachen   –   Bueches, Diether (von)   –   Buette (Bütte)   –   Buser, Philip   –   Dienstag   –   Fass (Fässer)   –   Garten   –   Hagenau, Jacob von   –   Hammengasse   –   Haus (Gebäude)   –   Hof (Hofgut)   –   Ingelheim (Dorf)   –   Invocavit   –   Jakob (Name)   –   Jugenheim, Peter von   –   Kannengießer, Jakob   –   Kelter (keltern)   –   Kitz, Clese   –   Ober-Ingelheim (Dorf)   –   Redner   –   Reichsgericht (Ingelheim)   –   Richter (richterlich)   –   Scherer, Jost (Joist, Johannes)   –   Schrift (Brief)   –   Schrift (schreiben)   –   Siegel (besiegeln)   –   St. Quintin (Mainz)   –   Stiegelpforte   –   Stillschweigen   –   Unbewegliche Sachen   –   urkunden (Urkunde)   –   Urteil   –   Wahrheit (wahr)   –   Wiese (Grünland)   –   Zinnwerk   –