Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529 

Bl. 017v

24.01.1521  / Donnerstag nach Vicentius

Transkription

{...}vijr jnen ane vnʃern Rich-
{...}gen / vnd dan eijn Richter Stū
{...} andern pillich beholffen vnd zü
{...} do mit daß recht ʃin wūrcklicheit
{...}ben moge / hijerūmb jn Crafft mütin
{...} hūlff dem rechten / bitten vnd begeren
{...}aß jre ūff diʃʃe vnʃer anrūffend / den
{...}ich ʃeßhafftig / von benant(em) vnʃerm mit
{...} vor euch ane Eūwern Richter Stůle
{...}dent / den ʃelbigen nach forme der rech-
{...}gen pflegt zü verhoren aūffnement
{...} die warheit ʃins wißens / geʃworne
{...} geben vnd zü ʃagen zü laijßent / beeij-
{...}ißig verhoret / fragt vnd Examineret
{...}igen zūgen Sage vnd Kūntʃchafft eijgentlich vff-
ʃchribent vnd betzeichenen laijßent / vnd ʃolicher vns
glaūblich vrkūnde verʃloßen vnther Eūwerm jnge
ʃiegell zü ʃchickent / den parthien wijther rechts dar vff
zü verhelffen / Daß wollen wijr jn der glichen vnd mer-
herm begeb[a] zü verglichen geneijgt ʃin / Geben vnther
mijnem jacob von Cronberg vitztūmb jngeʃiegell /
Deß wijr die zwolffer des Rathʃes obgemelt vns
heran wiʃʃentlich mitgeprūchen Geben dornstags
nehʃt nach vincencij martiris Anno etc xxjo

Aūff dißen Compaßbrieff vormaijls den Rich-
tern behendiget vnd heūde reprodūceret / jʃt nach for-
me deß rechten verhandelt wije gebeten vnd nach ge-
būrlicher handelüng / dem benant(en) vitztūmb vnd den
zwolffern deß Raithʃeʃʃe widderümb zü geʃchreb(e)n
alles wije hijer nach verʃtanden wirtt / vnd clerlich
ußgedruͤckt alʃo lūtende

Wijr Schult(heiß) vnd Scheffen deß heijlgen Richs gericht
zü ober jngelnheijm / entbieten dem Ernveʃten jacoben
vnd den furʃichtigen Erʃamen vnd wijʃen jacoben von
Cronberg vijtzthūmb zu mentze vnd den zwolf-
fern deß rathʃeße do ʃelbʃt vnʃer frūntlich willig
dinʃt vnd waß wijr liebs vnd gůts vermogen / zū
vor Ernveʃten furʃichtigen Erʃamen vnd wiʃen gůten

[a] Das Wort ist oben und unten von Strichen eingerahmt.

Übertragung

bezirk gehört, daher bitten und begehren wir, ihn vor dem Ingelheimer Richterstuhl der Form nach, wie man es pflegt zu tun, zu verhören, sein Wissen von der Wahrheit unter Eid zu geben und sagen zu lassen, ihn fleißig zu verhören und zu fragen; die Zeugenaussage und Kundschaft aufschreiben und verzeichnen zu lassen und diese glaubwürdige Urkunde verschlossen mit Eurem Siegel uns zuzuschicken, um den Parteien weiter in ihrem Recht zu verhelfen. Dazu wollen wir ebenso und darüber hinaus geneigt sein. Gegeben unter meinem, Jacob von Kronberg, Viztum, Siegel, dessen wir, die Zwölfer des genannten Rats, uns wissentlich ebenfalls gebrauchen. Gegeben am 24. Januar 1521. Auf dieses Rechtshilfeersuchen hin, das den Richtern ausgehändigt und heute abgeschrieben wurde, ist gemäß der Form des Rechts gehandelt worden wie gebeten. Und nach gebührlicher Handlung wurde dem genannten Viztum und den Zwölfern des Rates zurück geschrieben, alles wie es hiernach verstanden wird und klar ausgedrückt ist, mit folgendem Wortlaut: Wir, Schultheiß und Schöffen des heiligen Reichsgericht zu Ober-Ingelheim entbieten dem ehrenwerten und umsichtigen, ehrsamen und weisen Jacob von Kronberg, Viztum zu Mainz und den Zwölfern des Rates dort unseren freundlichen und willigen Dienst und was wir Liebes und Gutes vermögen zuvor. Ehrenwerte, umsichtige, ehrsame und weise gute

Registereinträge

Brief (Urkunde)   –   Compassbrief   –   Donnerstag   –   Eidesleistung   –   Gerichtsordnung   –   Kronberg, Jacob von   –   Ober-Ingelheim (Dorf)   –   Rat (Ober-Ingelheim)   –   Reichsgericht (Ingelheim)   –   Richter (richterlich)   –   Richterstuhl   –   Schultheiß und Schöffen (Paarformel)   –   Siegel (besiegeln)   –   urkunden (Urkunde)   –   Vincentius   –   Viztum   –   Wahrheit (wahr)   –