Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529 

Bl. 010

31.12.1519  / Dezember 1519 oder Januar 1520

Transkription

Hans m{...}
zu bewyʃen{...}
dynʃtag {...}

Vertrag zwißenň Zu wijß{...}
philips Branden vnd deß heÿlgen {...}
thonges Rabentiʃchenň kennenň da{...}
brieffe dūrch{...}
Rabentiʃch {...}
teijln lūtende w{...}
rūgenň vnd Sp{...}
men philips brant{...}
kyrcheÿm ane eynen {...}
Jngelnheym eijner Spen{...}
eijtt jnne bijʃin diʃʃer nachgeʃchriebenň {per}sonen{...}
den / daß g(e)n(ann)ter philips Brandt hait furgetragen / daß eijn{...}
trag zwißen jme philipʃen vnd Thongeßen vffgericht {...}
jn thonges jm ʃchuldig geweʃt anderthalb hūndert golt gul
den / dar gegen Thonges geʃagt / er hab philips branden gelief
fert eijn zettell · ʃchūlt jnhaltende lxxxiij gůlt gülden / haben
Beijde parthijen ʃolichs eijnander geʃtanden vnd bekent / vnd jʃt
jn der guͤtlicheijt betedingt vnd vertragen / daß philips brandt
ʃall thongeßen daß regiʃter / ʃo ʃie achtzijg vieer golt fl
jnhalt vberlieffern / Sall thonges allen flijß ankeren vnd vff zem-
lich tzerung vnd gerichts Coʃtenň philips brandten jnbrengen vnd
jngewijnnenň vnd weß jme thongeßen alʃo wijrdet von ʃtūnd
ane dem Erʃamen lenhart fluͤcken zu ober jngelnheijm vberlief
fernň vnd aneʃagen / weß Er[a] thonges vertzert vnd gerichtsgelt
vßgeben habe / vnd der Sechtzijg Sechß golt fl / So er thonges
vff daß regiʃter noch ʃchūldig jʃt / haijt philips Erkant / jme
thongeßen / durch fūrbitt gūter frūnde nachgelaißen tzehen
fl vnd ʃall die lvj golt fl vff nachfolgende meijnu(n)g
vnd zijele vßrichtenň Jtem jtzűnt vieer golt fl Jtem zum
oʃtern nehʃt komende zwene golt fl / vnd dar nach alle
jare zu faʃchenacht vnūerlustig zum oʃtern fūnff golt gůlden
bijß das die Su(m)me der anderthalb hūndert golt fl deß re-
giʃters vnd bekentlicher ʃchült philips branden von thongeßen
vorgnūgt vnd betzalt werden / vnd ʃall thonges rabentijʃch / ʃo-
lichen obgeʃchrieben vertrag verʃprechen mit handttrůwen gelo-

[a] Der Anfangsbuchstabe ist über einen unleserlichen Buchstaben geschrieben worden.

Übertragung

Vertrag zwischen Philipp Brand von Kirchheim und Thonges Rabentisch. Philipp Brand hat vorgetragen, dass ein Vertrag zwischen ihm, Philipp und Thonges errichtet worden sei. Thonges sei ihm schuldig gewesen 150 Goldgulden. Dagegen hat Thonges gesagt: Er habe Philipp Brand einen Zettel übergeben über 84 Goldgulden. Beide Parteien haben solches einander gestanden und bekannt. Und es ist gütlich miteinander verhandelt und vertragen worden: Dass Philipp Brand Thonges das Register, in dem die 84 Goldgulden überliefert sind, geben soll. Und Thonges soll allen Fleiß aufwenden und auf angemessene Zehrung und Gerichtskosten diese für Philipp Brand einbringen und gewinnen. Und was er erhalte, das solle er sogleich dem ehrenwerten Lenhard Fluck von Ober-Ingelheim übergeben. Und er soll sagen, was er, Thonges, verzehrt und an Gerichtsgeld ausgegeben haben. Und von den 66 Goldgulden, die er, Thonges, über das Register hinaus noch schuldig ist, davon hat Philipp ihm auf die Fürbitte guter Freunde hin 10 erlassen. Und die 56 Goldgulden soll er an folgenden Terminen ausrichten: Jetzt 4 Goldgulden und danach zu Ostern 2 Goldgulden und dann jedes Jahr an Fastnacht 5 Goldgulden, bis die Summe von 150 Goldgulden aus dem Register und der von Thonges anerkannten Schuld an Philipp Brand zu dessen Genügen bezahlt sind. Und Thonges Rabentisch soll mit Handtreue versprechen, den genannten Vertrag zu halten.

Registereinträge

Brand, Philipp   –   Brief (Urkunde)   –   Dienstag   –   Fastnacht   –   Fluck, Leonhard (Lenhard)   –   Freund (Freundschaft)   –   Gerichtsgeld   –   Gerichtskosten   –   Goldgulden   –   Guetlichkeit (Gütlichkeit)   –   Ingelheim (Dorf)   –   Kirchheim (Ort)   –   Ober-Ingelheim (Dorf)   –   Ostern   –   Rabentisch, Thonges   –   Register   –   Vertrag   –   Vortrag (Vorbringung)   –   Zehrung (verzehren)   –   Zettel   –