Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529 

Bl. 009v

31.12.1519  / Dezember 1519 oder Januar 1520

Transkription

{...} Niddern Ingelnheym Cleger an
{...}gelßheim antwortern andernteils
{...} recht Beweyʃt peter von gugelßheym
{...} der cleger petern vormals beʃtritten
{...}gt Vnd er peter von ʃolicher clage
{...}is ledig erkant / Sal gehort werden
{...}ht oder nyt ʃal forth mher geʃchehen
{...}rboth das vrteyl Peter jn glichen hat et t(em)p(us)
{...} abʃchrifft des vrteyl

{...}ken Elʃen clegerin an eyne(m) vnd Anna
{...} antworterin am andernteyl Nach allem vordrag(en)
{...}etz Erkent der Scheffen zu recht wil backen Elʃa
{...}ge beweyʃen zu recht weyter dan an her vorʃtand(en)
ʃal gehort werden Vnd ob ʃolichs nyt geʃchicht Erledigt der
ʃcheffen die beclagte moßbecherin von Dyʃʃem rechtʃtande vnd
geʃtalt der ʃachen vorgleichen den koʃten(n) Anna verbot das vrteyl

Zwuʃchen hen Byngeln cleger an eynem Gegen hen
Stutzeln dem kw hyrten beclagten andernteils Nach beyder
teils vordragen vnnd rechtʃetz Erkent der ʃcheffen zu recht
das der hyrt noch zur zeit hen Byngeln vmb sein gethaiňe
clage nyt ʃchuldig vnnd vorgleichen den Koʃten Stutzel
verboth das vrteyl

Zwuʃcheň Philips branden kelner zu kircheym an Eynem̄
vnd Stephan Schumechern von Schirʃt(ein) andernteyls Erkent
der ʃcheffen zu recht vff beyder partheyen vordrag(en) vnd
rechtʃetz auch alles Iren vordragens wil ph brandt bewyʃen(n)
das ʃtephan ʃchumacheř von Schyrst(ein) ludt ʃeins erlangt(en)
vrteils den Lidlone bedreffeň von dem leʃt beʃchehen komer
entricht vnd bezailt ʃey / ʃal gehort werd(en) Er Philips thu
ʃolichs oder nyt ʃal forthmher geʃchehen was recht ʃey

Übertragung

Schöffenurteile.

Nieder-Ingelheim. Peter von Jugenheim gegen Clese Kitz. Weiteres soll gehört werden. Beide akzeptieren. Erhalten Aufschub. Abschrift des Urteils.

Else Back als Klägerin gegen Anna Mosbecher. Nach allen Vorbringungen erkennen die Schöffen als Recht: Will Else Back einen weiteren Beweis vorbringen, als den, der hier vorlag, so soll er gehört werden. Wenn dies nicht geschieht, sprechen die Schöffen die beklagte Mosbecherin frei in der Sache bei Vergleich der Kosten. Anna hat das Urteil festhalten lassen.

Zwischen Henne Bingel als Kläger und Henne Stutzel dem Kuhhirten als Beklagten erkennen nach beiderseitigen Vorbringungen und Rechtsetzungen die Schöffen als Recht: Dass der Hirt bis jetzt Henne Bingel in der Klagesache nichts schuldig sei bei Vergleich der Kosten. Stutzel hat das Urteil festhalten lassen.

Zwischen Philipp Brand, Kellner zu Kirchheim und Stephan Schuhmacher von Schierstein erkennen nach beider Parteien Vorbringen und Rechtsetzungen und all ihren Einlassung die Schöffen als Recht: Will Philipp Brand beweisen, dass Stephan Schuhmacher von Schierstein – gemäß des erlangten Urteils über den Arbeitslohn – von der zuletzt geschehenen Pfändung entschädigt und bezahlt sei, dann soll das gehört werden. Er, Philipp, tue das oder nicht, es soll weiter geschehen, wie es Recht ist.

Registereinträge

Antworter   –   Back, Elisabeth (Else)   –   Beklagter (Beklagte)   –   Bingel, Henne   –   Brand, Philipp   –   copia (Kopie)   –   Hirt (Tätigkeit)   –   Jugenheim, Peter von   –   Keller (Kelner)   –   Kirchheim (Ort)   –   Kitz, Clese   –   Kuhhirte   –   Kummer (Bekümmerung)   –   Lidlohn   –   Mosbecherin, Anna   –   Nieder-Ingelheim (Dorf)   –   Rechtsetzung   –   Schierstein (Ort)   –   Schuhmacher, Steffan   –   Stutzel, Hen   –   Urteil   –   Vortrag (Vorbringung)   –