Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529 

Bl. 082

09.06.1523  / Dienstag nach Corpus Christi

Transkription

Johannes Sterr Jtem hanß Rampfūß gibt anwort jn ʃchrijfften Johannes Ster-
hanß Rampfūß ne vff ʃin nehʃt gethane Clage vff jnen gethane wije hijer nachfolgt
Vor eūch Ernveʃten Schūlteis vnd Scheffen deß Rijchs gericht zu obern
jngelnheijm erʃchijnen jch hanß Rampfūß vnd ʃagen das jch mir wijll
vorbehalten haben zūm widder rechten waß mir dinʃtlich jʃt / jn deß gegen-
teijls Clage / vnd weß jch wijther zū jme zü ʃprechen habe / daß zü recht-
fertigen zū ʃijner zijth / wan mir daß vor noijten ʃin wijrt / vnd ʃagen
fūrter vff deß widderteijls dūnckell Clage / jch hanß geʃtehe jme nit
das jch eijnig hegeʃell oder mūern abgebrochen habe / do er johannes eij-
nige gerechtigheijt zu hab / Sunder jch hanß han eijn verfallen mūergen
abgeleʃen / daß waß gūrtels hohe / daß jʃt mijne / da hait er johannes we-
derteijll oder gemeijne ane / vnd Eehe vnd zü vor jch daß zūr fallen mūer-
gen abgeleʃen han / hat johannes eijnen zūne dar gemacht / der noch do
ʃteth / vnd als er fūrtregt / mijn fehe thū jm ʃchaten / wo er bewijßt eijnň
hlr wert / So wijll jch jme eijn pfennig dar vor geben / vnd wijther bin
jch jme buͤttig geweʃt / vor Erbarn leūten / vnd noch vor allem ʃcha-
ten / die ʃteijn ʃetzer dar zü foͤrenň / Stein zū ʃetzen / vnd den zūne zūm
halben teijll helffen machen wie gewonheit vnd recht jʃt / bewist aber
johannes Sterne / das jnwoner mijnes hūʃch / ʃijnem vorfaren oder
jme verheijßen / beʃitzer mijnes hūʃch / ʃijnen garten alleijn zu verhegen /
ʃo geʃche fūrther waß recht jʃt / vnd hoiff jch ʃij jme vff mijn erbietenūß
vff ʃin clage er gethane nit wijthers ʃchūldig / vnd als wenig er ver-
meijnt nūr nit ʃchūldig sÿ mijn teijll zu verhegen / als wenig bin jch
jme aūch daß ʃin zū verhegen vnd hoijff der clage ledig erkent zū
werden mit ablegūng Coʃten vnd ʃchaten / vnd ʃetzen zū recht / wo daß
widderteijll nit nuwerūng brecht / brengt jß aber nūweru(n)g So vijll[a]
jch mir furbehalt(en) haben / nach aller nottūrfft / Dar vff johan-
nes Sterre begert tag vnd Copiam

henrichs philips Jtem Cleʃe vrijg gibt antworth henrichs philipʃen von Bobenheijm
Cleʃe Yrich als er jn ʃijnem ʃchrijfflichen jnlegen fūrtregt wije daß Cleʃe vrijg ʃin
Stijeff Schweher[b] etlich gūter vergijfft vff ʃin fraūwe vnd herwid-
derūmb vff jnen Cleʃe vrigen / Sagt er das philips ʃolichs jn recht
nit werde bewijʃen / Er vnd ʃin hūʃchfraūwen haben deß jm rechtenň
keijn fůg / eijm andern ʃin guͤter zu vergijfften / aber er hab eijnň
hūʃchfraūwe genomen / genant Schnaden Guͤde / welch eijn man
gehat / g(e)n(ann)t Schnaden jeckel / die ʃelbig fraūwe hab bij dem man
kinder fūnden / welcher eijn dochter noch jnne leben / die jeckel Schna-
den dochter jʃt / vnd begert Cleʃe vrijg / philipʃen fraüwen jrer
mūtter gůt folgen zü laijßen / weß nit verglichen jʃt / vnd So vijll
philipʃen fraūwen ain vatterteijll Schnaden jeckels gepūrt folgen
zū laijßen abtzūzijegen vieer kindteijll / die gemelt fraūwe nach Jec-
kels dojtt mit Cleʃen ertzogen / deʃʃelbigen ʃo vijll den kindern von jrem
vatter gepūrt / von den geʃtorben kindernň vff die mūtter billich
gefallen ʃoll ʃin / aūch alle guͤter / die Cleʃe erkaūfft / errongen vnd

[a] Das Wort ist über die Silbe »sol« geschrieben.
[b] Das Wort ist über unleserliche Silben geschrieben.

Übertragung

Hans Rampfuß gibt eine schriftliche Antwort auf die Klage, die Johannes Stern jüngst gegen ihn getan hat, wie folgt: Vor Euch, den ehrenwerten Schultheiß und Schöffen des Reichsgerichts zu Ober-Ingelheim erscheine ich, Hans Rampfuß und sage, dass ich mir vorbehalten haben will der Klage der Gegenseite zu widersprechen, wie es mir günstig ist und was ich weiter gegen ihn zu beklagen habe, das zu angemessener Zeit darzustellen und zu rechtfertigen, wenn mir das notwendig sein wird. Und ich sage weiter auf die dunkle Klage der Gegenseite: Ich, Hans, gestehe ihm das nicht, dass ich eine Begrenzung oder eine Mauer abgebrochen habe, an der er Johannes ein Recht hatte. Sondern ich, Hans, habe eine verfallene Mauer abgebrochen und sie war hüfthoch und es ist meine; daran hat Johannes weder einen Anteil noch eine Gemeinschaft daran. Und bevor ich die verfallene Mauer abgetragen habe, hat Johannes einen Zaun davor gemacht, der noch steht. Und wenn er vorträgt, mein Vieh tue ihm Schaden, wenn er das beweist für einen Heller wert, dann will ich ihm einen Pfennig dafür geben. Und weiter bin ich bereit vor ehrbaren Leuten und sogar auf meine eigenen Kosten, die Steinsetzer zu bestellen, Steine zu setzen und den Zaun zur Hälfte zu machen, wie es Gewohnheit und Recht ist. Beweist aber Johannes Stern, dass Einwohner meines Hauses seinen Vorfahren oder ihm versprochen haben als Besitzer meines Hauses seinen Garten alleine einzugrenzen, dann geschehe es weiter, wie es Recht ist. Und ich hoffe, ich sei ihm aufgrund meines Anerbietens auf seine Klage, die er getan hat, nichts weiter schuldig. Und wenn er meint, nicht schuldig zu sein, meinen Teil einzuzäunen, ebenso wenig bin ich ihm schuldig seinen Teil einzuzäunen. Und ich hoffe die Klage werde als erledigt erkannt unter Ablegung der Kosten und des Schadens. Und ich legt es so dem Gericht vor, wenn die Gegenseite keine Neuerung fordert. Bringt sie aber eine Neuerung, so behalte ich mir die Rechtsmittel vor. Darauf hat Johannes Stern einen Tag und eine Kopie gefordert.

Cles Yrich gibt Antwort auf Henrich Philipp von Bobenheim: Wie er in seiner schriftlichen Einlage vorträgt, dass Cles Yrich, sein Stiefschwiegersohn, etliche Güter vergeben habe an seine Frau und diese wieder ihm, Cles Yrich, da sagt er, dass Philipp das nicht rechtmäßig beweisen werde. Er und seine Ehefrau habe keine Rechtsbefugnis einem anderen seine Güter wegzugeben. Aber er habe eine Ehefrau genommen genannte Gude Schnad, die einen Mann hatte, genannt Jeckel Schnad. Diese Frau habe bei dem Mann Kinder gefunden, von denen eine Tochter noch lebe, die die Tochter von Jeckel Schnade ist. Und Cles Yrich fordert Philipps Ehefrau, ihrer Mutter ihr Gut folgen zu lassen - alles, was davon nicht verglichen ist - und das, was der Frau von Philipp als Anteil am väterlichen Erbe von Jeckel Schnade her gebührt, ihr folgen zu lassen, abgezogen der Anteil von vier Kindern, die genannte Frau nach Jeckels Tod zusammen mit Clese erzogen hat. Das, was den Kindern von ihrem Vater her gebührte, soll von den verstorbenen Kindern billiger Weise an ihre Mutter fallen. Auch alle Güter, die Cles gekauft, erworben und

Registereinträge

Bubenheim (Ort)   –   copia (Kopie)   –   Erbschaftsangelegenheit   –   Garten   –   Gegenteil (Gegenpartei)   –   gehege   –   Gerechtigkeit   –   Gewohnheit (und Recht)   –   gift (giften)   –   Guertel (Gürtel)   –   Haus (Gebäude)   –   Hausfrau   –   Kaufvorgang   –   Kind (Kinder)   –   Kindteil   –   ledig (ledigen)   –   Mauer (mauern)   –   Mutter (Mütter)   –   Notdurft   –   Ober-Ingelheim (Dorf)   –   Pfennig (pf)   –   Philip, Henrich   –   Rampfuß, Hans   –   Reichsgericht (Ingelheim)   –   Schnade, Gude   –   Schnade, Jeckel   –   Schrift (schreiben)   –   Schultheiß und Schöffen (Paarformel)   –   Schwertteil   –   Stein (Steine)   –   Steinsetzer   –   Stern, Johannes   –   Stiefschwager   –   Tochter   –   Vater   –   Vaterteil →   –   Vieh   –   Vorfahren   –   Vortrag (Vorbringung)   –   Yrich, Cles   –   Yrich, Gude   –   Zaun   –