Nhŭn iʃt jme die vierde Clage vonn den obangezeigt(en)
vnnd beclagtenn Iacobenn / vnd Catherin / von Gaw-
elʃheim als jnnhaber etc gebrochenn worden welche
ʃtreytpar weße Cles deŭtʃth ʃeligeŕ dieʃes cle-
ger vatter etc bey ʃeinenn lebtagenn / fur eigen jn-
gehapt Auch jnn ʃeinem abʃterbenn alßo verlaßen
hatt etc Dweill ʃie zw dieʃem Cleger die
Clagenn gebrochenn / vnnd ʃich zu der gegenweŕ
geʃtelt habenn / So hoff er es ʃolt mitt Recht
Erkenntt das die beclagtenn ʃollenn jre hennde
vonn ʃolicher weʃenn ar abthŭn / vnnd dieʃen
Cleger / als ein geplŭttenn vnnd Natŭrlichen Erben
mitt aller vffgehabender notzonge / Coʃtenn vnd
ʃthadenn / wider zŭʃtellenn Oder die fierde
Clag ʃine jntereʃʃe / ghann laʃʃen etc Jnŭer-
hoffenn ʃolichs mitt recht erkanntt zŭwerden
vnd ʃetzt zŭrecht mitt vorbehalt all(e)r
noittŭrfft • Hirŭff henn vonn Soernn ein
Gewalts brieffe jngelegtt wie nachgeʃthriebenn
Wir diße hienachbenentt(en) mitt Namen Beckers
Iacob • wonnhafftig zuw Gauwelßheim etc ka-
therin Dudermans hen Dochter wonhafftigk
zuw khemden etc Bekennen fur vns vnd vnʃer
Erbenn / Das wir vnʃern gantzenn volnkhomen
moge / vnnd macht gegebenn / vnd enpholen
habenn / den Erʃamen henn von Sorenn etc
wonnhafftigk zŭw Gaůwelßheim etc
Nun ist ihm die vierte Klage von den oben angezeigten und beklagten Jakob und Katherin von Gaulsheim als Inhaber gebrochen worden. Diese strittige Wiese hat der verstorbene Clese Deutsch, Vater des Klägers, zu Lebzeiten als Eigengut innegehabt, bei seinem Tod auch so hinterlassen. Weil sie nun dem Kläger die Klage gebrochen und sich zu der Verteidigung gestellt haben, so hofft er, es sollte gerichtlich erkannt werden, dass die Beklagten ihre Hände von dieser Wiese lassen sollen und dem Kläger, als Blutserben und natürlichen Erben mit aller aufzuhebenden Nießnutzung und Kosten und Schaden wieder zustellen oder die vierte Klage unverzüglich gehen lassen, in der Hoffnung, das dieses gerichtlich anerkannt werde. Das bringt er vor Gericht unter Vorbehalt aller Notdurft. Hierauf hat Hen von Soern, eine schriftliche Vollmacht eingelegt, wie das hernach geschrieben steht.
Wir, die hiernach genannten Jakob Becker, zu Gaulsheim wohnhaft, sowie Katherin, Tochter des Henne Duherman, zu Kempten wohnhaft, bekennen für uns und unserer Erben, dass wir ganze vollkommene Vollmacht dem ehrsamen Hen von Soern, wohnhaft zu Gaulsheim, gegeben und empfohlen haben,
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 280v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-280v/pagination/28/ (Abgerufen am 30.11.2024)