Vff denn ʃiebennzehe(n)ʃt(en) glaŭpt nitt das Er den
vermeinten Clagenn / etwas ʃthŭldig / oder pflichtig
ʃeÿ / vnnd ʃagt das Er derhalb(en) jnen jre bege-
res pilich abgeʃtlag(en) hab •
Vff denn Achtzehenʃt(en) etc glaŭp nit das Er etwas
jnnhabe oder beʃitz das Er ʃthuldig ʃeÿ denn ver-
meinten clagern volgenn zŭlaʃʃen(n) oder zuzŭ-
ʃtellenn /
denn leʃtenn / glaŭpt jn der gemein weithers nitt
wie fŭr durch jnenn / jnʃonderheit geglaŭpt
vnd nit geʃtanden iʃt wordenn / Vnnd ob
vff eynenn oder meh(e)r artickell nit genu(n)gʃam
geantwŭrtt wheŕ / will er vff denn / oder die ʃel-
big(en) dŭrch das wortt nit glaŭb geantwortt ha-
benn / Hiruff hatt Martin pheffer etc dage
vffs nehʃt gericht / vnnd copy
her Staffan phil- Jtem her ʃteffann philmŭtt Altariʃt zu Obern jng(elheim) etc
mūtt hat engelegtt Eyn Mandat(um) d(es) jnhalts wie
peffer henn etc • nachgeʃthriebenn / Ich Conrad flachs / vicariŭs
jme thumbʃthiefft zuw Meintz etc vnd altariʃta
Sanct Michaels altars vff dem bhein haŭwß
zuw Obernn jngelnheim Bekennen hiemitt offe(n)t-
lich das jch dem Erʃamen / meinem Caplan hern(n)
Steffan philmŭtt etc meinen volkhomen gewalt
vnnd macht gegebenn han vnd thw das himitt
wiʃʃentlich in crafft diß brieffs alle vnd jde
zinß / gŭlt(en) / vnnd ʃthulden / So man mir
allenthalbenn / von gemelts Altars wegenn ʃthŭl-
digk das jtzuntt gefallenn iʃt vnnd mir /
Auf den siebzehnten Artikel glaubt er nicht, dass er den vermeintlichen Klägern etwas schuldig oder zu etwas verpflichtet sei, und sagt, dass er deshalb ihr Begehren rechtmäßig abgeschlagen habe.
Auf den achtzehnten Artikel glaubt er nicht, dass er etwas innehabe oder besitze, dass er den vermeintlichen Klägern zuteil werden lassen oder zustellen müsse.
Den letzten Artikel glaubt er allgemein nicht, wie er zuvor durch ihn besonders geglaubt und nicht gestanden worden ist. Sollte auf einen oder mehrere Artikel nicht ausreichend geantwortet worden sein, will er auf den oder dieselben, durch das Wort ‚Nicht geglaubt’ geantwortet haben. Hierauf hat Martin Peffer einen Verhandlungstermin am nächsten Gerichtstag erhalten und Kopie.
Herr Stefpfan Fulmot, Altarist zu Ober-Ingelheim, hat ein Mandat folgenden Inhalts eingelegt: ich Konrad Flachs, Vikar im Domstift zu Mainz und Altarist am St. Michaelsaltar am Beinhaus zu Ober-Ingelheim, bekenne hiermit öffentlich, dass ich dem ehrsamen, meinem Kaplan, Herrn Stepfan Fulmot, meine vollkommene Gewalt und Vollmacht gegeben habe und tue das hiermit wissentlich kraft dieses Briefes, allen und jeden Zins, alle Gülten und Schulden, so man mir allenthalben wegen des genannten Altars schuldig ist, das jetzt fällig ist und mir
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 276v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-276v/ (Abgerufen am 29.11.2024)