Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530 

Bl. 275v

12.09.1530  / Montag nach Marie Geburt

Transkription

daruff jme Rechtenn zuantworthen nit ʃthuldigk
das er ʃollich antworth nit gethann nach gebenn
will habenn vnd mitt furbehaltung ʃolicher p(ro)teʃt(atio)n
p(ro)teʃtacion(n) antwortt jnn maʃʃen wie nachuolgt •

Vff denn Erʃtenn artickell glaŭbt das Agnes
drapin gelebt hab / weiß aber nitt wie nahe ʃie
denn vermeint(en) clagernn jn geʃipʃthafft ver-
wantt geweʃen ʃey •

Vff den zweittenn / etc glaŭpt das Agnes ʃich nitt
weilentt heinz geyernn ʃeligen / ehelich verma-
helt hab / aber nit mit Raitt jrer frŭndtʃthaft
den dritten / vnnd fierden / vnnd jre jden jn-
ʃonderheitt / glaŭpt nit ware •

Vff denn fŭnfftenn glaŭpt das Agnes vnd heintz
ʃeliger / eheliche kinder / mitt eynnander / er-
worbenn / vnnd die ʃelbige geʃtŭrbenn / weiß
aber nit ob ʃie fŭr oder / nach der mŭtter doit ge-
ʃtorbenn ʃeyenn /

Vff denn ʃechʃtenn / glaŭpt das Agnes geʃtorben
ʃey weiß aber nitt ob for oder nach de(n) kindern(n)

Vff denn ʃiebend(en) / glaŭpt nitt das Agnes etczwas
verlaʃʃenn habe / nach jrem thoitt das Er joʃt(en)
hannß jnhabe oder beʃitze

der acht etc iʃt Negatiuŭs darumb daruff zŭanth-
worthenn nitt ʃthúldigk

Vff denn Nheu(n)ten ʃagtt das Er nit wiʃʃen
kŭnde was die vermeinte(n) Clager jnn jrem
gemeŭte angenomen haben

Vff denn Zehend(en) etc Das er von kheinem gŭthe wiße / das
jnn den angemaʃten Erbphall agneʃen gehorigk

Übertragung

auf die er im Gericht nicht antworten müsse, dass er diese Antwort nicht geleistet noch gegeben haben will, und antwortet unter Vorbehalt solcher Verwahrung im Maße wie folgt: Auf den ersten Artikel glaubt er, dass Agnes Drappin gelebt hat, weiß aber nicht wie nahe sie der vermeintlichen Klägerin in Gesippschaft verwandt gewesen sei.

Auf den zweiten Artikel glaubt er, dass Agnes sich mit dem mittlerweile verstorbenen Heintz Geier ehelich vermählt habe, aber nicht mit Rat ihrer Verwandtschaft.

Von dem dritten und vierten Artikel, jeden davon in Besonderheit, glaubt er, dass sie nicht wahr sind.

Auf den vierten Artikel glaubt er, das Agnes und Heintz eheliche Kinder miteinander bekommen haben und diese gestorben sind. Er weiß aber nicht, ob sie vor oder nach der Mutter gestorben sind.

Auf den sechsten Artikel glaubt er, dass Agnes gestorben sei, weiß aber nicht, ob vor oder nach den Kindern.

Auf den siebten Artikel glaubt er, dass Agnes nach ihrem Tod etwas hinterlassen habe, dass Hans Jost innehabe und besitze.

Der achte Artikel wird verweigert, weil er nicht schuldig ist, darauf zu antworten.

Auf den neunten Artikel sagt er, dass er nicht wissen könnte, was die vermeintlichen Kläger in vollem Bewusstsein angenommen haben.

Auf den zehnten Artikel sagt er, dass er von keinem Gut wisse, das in den angemaßten Erbschaftsanfall Agnes gehört

Registereinträge

Drappin, Agnes   –   Ehe (ehelich)   –   Erbschaftsangelegenheit   –   Freund (Freundschaft)   –   Geier, Heintz   –   Jost, Hans   –   Kind (Kinder)   –   Mutter (Mütter)   –   Sippschaft   –   Verwandte   –