die warheitt iʃt Es iʃt auch vnnder anderm
ein kindiß furpringen das er fŭrgibt
Es ʃey ein jde vbergabe ʃelbʃt der Titell
wil alßo das wortt vbergab zu dem
Contract deŕ donacion reʃtringiren So es
doch ein gemein vnd fil weitlaufftigeŕ
betheŭtŭng hat dan es beʃthehen vbergab(en)
auß mangerley Conracten welche c(on)tract
den titel mit brengen / vnd nit die
bloße vbergabe / welche on eyn rechtmeʃ-
ʃigenn Titell das dominiŭm nit
tranʃferiren khan dweil nhŭn dem
alßo vnnd dem widertheil ʃelbʃt an
ʃeinem furgeben ʃhwanett So wolt
Er ghern ein andern Titell anzeig(en)
Als ob die ʃelbigk beʃthehen were zŭ-
bezalung der ʃthŭlden So her peter
ʃeinem Brŭder her Johan ʃthuldigk
geweʃt ʃein ʃoll etc thŭt abe des kynen
ʃtheynn daŕ -
Geʃetzt Aber vnnd doch zu nachteill
der warheit vngeʃtannden das die
vermeint vbergabe der Angezeigt(en)
gebreʃtenn frey weŕ / als ʃie nit iʃt
So iʃt doch der teʃtamentarien fŭr-
nemen begrŭndt dan es iʃt
war vnnd beweißlich das nach der zeit
jm vermeint(en) vbergabs brieffe beʃtimbt
die Wahrheit ist. Es ist auch unter anderem ein kindisches Vorbringen, dass er vorgibt, es sei eine jede Übergabe selbst der Titel. Er will also das Wort Übergabe beim Schenkungsvertrag einschränken, obwohl es doch eine allgemeine und viel weitläufigere Bedeutung hat. Denn es geschehen Übergaben aus mancherlei Verträgen, welche den Titel mitbringen und nicht die bloße Übergabe, welche ohne einen rechtmäßigen Titel das Eigentumsrecht nicht tranferieren kann. Weil nun ihm und der Gegenpartei selbst das bei seinem Vorwand schwant, so wollte er gern einen anderen Titel anzeigen, als ob die Übergabe zur Bezahlung der Schulden geschehen wäre, die Herr Peter seinem Bruder Herrn Johan schuldig gewesen sein sollte. Das scheint aber nicht so.
Gesetzt aber und doch zum Nachteil der Wahrheit, ungestanden, das die vermeintliche Übergabe der angezeigten Gebrechen frei wäre, was sie nicht ist, so ist doch das Vorhaben der Testamentarier begründet, denn es ist wahr und zu beweisen, dass nach der Zeit im vermeintlichen Übergabebrief bestimmt
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 267v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-267v/pagination/27/ (Abgerufen am 30.11.2024)