zehenn alb vor ein erkhawt pferdt Begertt vß-
rachtŭng mit ʃampt dem Coʃt(en) zuerkennen(n)
darŭff hat deŕ Beclagt dage vffs neheʃt
gericht vnnd zŭerʃtheinen vff des geg(en)theils
der clagers begerd beʃtandt gethan etc
Hannß Rudwig vnd Jtem joʃt Scherer Anwalt hans Rudwigs vnd
ʃein anhang hernn Iohann Baltzen etc hat jngelegt geg(en)
wolff prenthe(n) hen peffern Anwalt wolff prenthen etc
vt ʃeqŭitŭr wider das jungʃt lang vn-
gegrŭntt geʃwetz von wegenn wolff prente(n)
furpracht zuhanndeln etc will Anwalt hern(n)
johan Baltzen vnnd hanß Rudwigks / wes
darin ʃeiner parthej dienlich / vnd furtreg-
lich erfŭnden wirtt als bekannt angeno(m)en(n)
vnnd das vberentzig als ein onŭtze ver-
drŭßlich jme Rechtenn keynen grŭndt
habend ʃthrifft mit gemeyne(n) Jnredden
hindertrieben haben Repetirt hiher ʃeyn
vorubergebne ʃthriefften / vnd ʃonderlich
ʃo fiell die den jnprachten vermeinten
Schoffenn bríeffe belangen welche ʃthrieft
vnnd darin angezeigte Rechtmeʃʃige
vrʃachen / die onetuglichkeit vnd vnbeʃtendi[g]-
keitt der berŭmpt(en) vbergabe jnfŭrend
von gegentheil noch oneabgeleyndt ʃeyn(n)
wie wol er mit bloʃʃen wort(en) vnnd
ʃwachen / vngegrŭnthen / vermùtŭngen
E(uer) ernfeʃt gernn wolt ʃeins gefallens
beredden die vermeint vbergabe ʃey crefftig
vnd rechtmeʃʃig So doch das gegenʃpill
zehn Albus für ein gekauftes Pferd. Begehrt, auf Bezahlung samt den Kosten zu erkennen. Darauf hat der Beklagte einen Verhandlungstermin am nächsten Gerichtstag und hat, auf Begehr der klagenden Gegenpartei zu erscheinen, Sicherheit geleistet.
Jost Scherer, Anwalt des Hans Rudig und des Herrn Johan Baltz, hat Widerrede eingelegt gegen Henne Pfeffer, Anwalt des Wolff Prenth wie folgt. Um gegen das jüngste, lange, unbegründete für Wolff Prenth vorgebrachte Geschwätz zu handeln, will der Anwalt des Herrn Johan Baltz und des Hans Rudig, das, was darin für seine Partei als dienlich und nützlich angesehen wird, als bekannt angenommen haben, und das Übrige als unnütze, verdrießliche, im Gericht unbegründete Schrift mit einer allgemeine Einrede verhindert haben. Wiederholt hier seine zuvor übergebenen Schriften und besonders soweit die den eingebrachten vermeintlichen Schöffenbrief betreffen, welche Schrift und die darin angezeigten, rechtmäßigen Gründe, die Untauglichkeit und Unbeständigkeit der angesprochenen Übergabe betreffend, von der Gegenpartei noch unabgelehnt ist, wie wohl er mit bloßen Worten und schwachen, unbegründeten Vermutungen euer Ehren überreden wollte, die vermeintliche Übergabe sei rechtkräftig und rechtmäßig, wo doch das Gegenteil
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 267, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-267/pagination/27/ (Abgerufen am 29.09.2024)