Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530 

Bl. 264v

31.01.1530  / Montag nach Pauli Bekehrung

Transkription

Clagʃweíße zŭgeg(en) Geln witwe geweʃt ʃtoffels
Beckers vnd Symo(n) von Caŭbe jren jtz(igen)
hußwirtt etc jngelegett wie nachgeʃthriben etc vor eŭch
Ernueʃt(en) Erʃame(n) weiʃen Schult(heiß) vnd ʃthoffen
des hailigen Reichs gerichts zu Nidern jng(elheim)
Erʃtheint hen henell von Geiʃenheim jn
Namen vnd von wegen lipmŭtt ʃeiner ehe-
lichenn haŭʃfraŭwen / kethgin vnd barthel
jrer geʃwiʃtertt vnnd brengt clagʃweiß
jn der beʃtendigʃtenn form er thŭn khan ʃoll
vnnd magk gegen vnd wider gelgin weÿ-
lennt Stoffels beckers zu Nidern jng(elheim) ver
laʃʃen witwe(n) jtzo Symon beders daʃelbʃt
eheliche hauʃfraŭwe / vnd gedacht(en) Simo(n)
bedernn fur dieʃe nachuolgende Articŭlirt
Clag / mit bith die beclagt(en) Gelgin vnd
Symon(n) darŭff zuantwortten / vnd den
kriegk zubeŭeʃtigen vnd volgents vff
ein jdes ʃatzʃtŭck durch das wortt glaŭb od[e]r
glaŭb nit vnd ʃŭnʃt jn recht genŭ(n)gʃam
antwort zugeben anzuhalten etc doch will
er ʃich zŭ keiner vberfluʃʃiger beweyʃŭnge
verʃtrickt haben daŭon er bezeugt
Anfenglich ʃetzt vnnd ʃagt obgedachter
henell Das etwan zu Nider jng(elheim) jn
lebenn geweʃt ʃein Mathis becker vnd
ketgin ʃein eheliche haŭʃfraŭwe

Jtem das itztg[e]nantt Mathis vnd ketgin
jn werender ehe vnder andern kindern

Übertragung

eine Klage gegen Gele, die Witwe des Stoffel Becker und Simon von Kaub, ihren jetzigen Ehemann, eingereicht, wie dies hernach geschrieben steht: Vor euch, ehrenwerten, ehrsamen, weisen Schultheiß und Schöffen des heiligen Reichsgerichtes zu Nieder-Ingelheim erscheint Henne Hennel von Geisenheim im Namen und für seine Ehefrau Liebe, und Kethgin und Barthel, ihre Geschwister und bringt als Klage vor in der beständigsten Form, wie er es tun kann, soll und vermag, gegen Gele, die Witwe des Stoffel Becker zu Nieder-Ingelheim, jetzt Simon Beders Ehefrau, und gegen gedachten Simon Beder, dies nachfolgend artikulierte Klage mit dem Antrag, die beklagten Gele und Simon anzuhalten, darauf zu antworten, den Streit zu bestätigen, und dann auf ein jedes Position durch das Wort ‚Glauben’ oder ‚Nichtglauben’ und und auch sonst im Gericht genügsam Antwort zu geben, doch will er sich zu keiner überflüssigen Beweisführung hinreißen lassen, das bezeugt er. Anfangs setzt und sagt Hennel, dass einst in Nieder-Ingelheim Mathes Becker und seine Ehefrau Katharina gelebt haben, während der Ehe unter anderen Kindern

Registereinträge

Becker, Barth   –   Becker, Gele   –   Becker, Katharina (Katherin)   –   Becker, Liebe   –   Becker, Mathes (Mathis)   –   Becker, Stoffel   –   Beder, Simon   –   Ehe (ehelich)   –   Erbschaftsangelegenheit   –   Geisenheim (Ort)   –   Geschwister   –   Hausfrau   –   Hauswirt   –   Hennel, Henne   –   Kaub, Simon von   –   Nieder-Ingelheim (Dorf)   –   Reichsgericht (Ingelheim)   –   Witwe   –