Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530 

Bl. 248

20.12.1529  / Montag nach Lucie

Transkription

Jtem philips ʃthuchman hat ʃthriefftlich zu-
peter kauͦŭß gegenn peter kaŭʃenn denn Iungern jn-
juͦnior gelegtt vt ʃeqŭitŭr Vff peter kaŭʃenn des
philips ʃchuͦch- jŭngenn neheʃt gethanenn Rechtʃatze
man wider ene philips ʃthuchman furpracht Er-
ʃtheint g[e]nanter philips vnd erwidert geg(en)
ʃolichem rechtʃatze ʃein neheʃt jngelegt
ʃthriefftlich verantwŭrtt vnd weiß dem
cleger nichts ʃthŭldig zu ʃein verhofft wíe
uor das der gegenntheil ʃein vermeint clag
zurecht genŭg nit beweiʃt hab mit erʃtatu(n)ge
des coʃtenn ʃetz zŭrecht vnd bit vmb vrtheyl
Dargeg(en) ʃagt kaŭß gemein jnrede Erwid
ert ʃein clag vnd acta ʃo fiel vor ene •
vnd bit d jnhalt(en) dem ʃelbig(en) zŭerkennen •

Jtem peter ʃthal legtt gegenn Cuno von walt-
Cuͦno von walt- manßhŭʃenn Ingericht zwolff ß
manßhūʃen hlr erwaxʃenn von drey ß hlr
pether ʃchell • jerlich(e)r gŭlten / offnet jm die wie recht
vnd ʃagt jme damit vff ein f(iertel) ackers
geleg(en) am dalberg vng(efähr)lich • als der ʃelben
gŭlt(en) vnd[er]phandt Daruff cuno ʃagt
Er ʃey mit dem beigelegt(en) verʃeß der gŭlt(en)
nit erʃettig(e)t ʃonder ʃthehenn jme nach der
ʃelbenn jargŭlt(en) ʃieben vß(en) begert der
ʃelbenn aŭch darbey zŭleg(en) vnd bezalŭnge
Dargegenn ʃagt peter ʃthal Er geʃthe jme

Übertragung

Philip Schuhmann hat schriftlich gegen Peter Kaus den jüngeren folgenden Widerspruch eingelegt. Auf Peter Kaus des jungen zuletzt erfolgten Urteilsantrag, der gegen Philips Schuhmacher vorgebracht wurde, erscheint Philip und erwidert dagegen seine nächste eingelegte schriftliche Rechtfertigung. Er wisse nichts davon, dem Kläger etwas schuldig zu sein, hofft, wie zuvor, dass die Gegenpartei ihre vermeintliche Klage rechtlich nicht genügend bewiesen habe, mit Erstattung der Kosten. Bringt das vor Gericht und beantragt ein Urteil.
Dagegen trägt Kaus eine allgemeine Einrede vor, erwidert seine Klage und Verhandlung soweit ihn das betrifft und beantragt demgemäß zu urteilen.

Peter Stahl hinterlegt gegenüber Cuno von Waldmannshausen zwölf Schilling Heller im Gericht, die aus einer jährlichen Gülte von drei Schilling Heller entstanden sind, eröffnet ihm die, wie es Recht ist, und sagt ihm damit ein Viertel Acker, gelegen am Dalberg, arglos als Unterpfand dieser Gülte auf. Darauf sagt Cuno, er sei mit dem beigelegten Pfand für die Gülten nicht zufrieden, sondern es stehen ihm noch sieben dieser Jahresgülten aus. Begehrt, diese auch zu hinterlegen und um Bezahlung.Dagegen sagt Peter Stahl, er gestehe ihm

Registereinträge

Acker (Feld)   –   Guelt (Gült)   –   Kaus, Peter   –   Schrift (schreiben)   –   Schuhmann, Philip   –   Stahl, Peter   –   Urteil   –   Viertel   –   Waldmannshausen, Cuno (Cune)   –   Widerspruch   –