ʃein ʃtieffatter joh(ann)es ʃthelhenn ʃone g[e]nanntt eyn
acker nemlich dreyfirtthel geleg(en) jn der la(n)ge(n)
gaʃʃen vmb zehenn gldn erkaŭfft welchen
acker g[e]dachter ʃeiner ʃtiffatter nicht mechtig
geweʃt zuŭerkaůffen Vrʃach er ʃey keynn
Vatter jn gŭethern / vnnd er cleger der Zeitt ey(n)
kinth vnnd vnder ʃeyn verʃtentlichen jharn
geweʃt •( hofft derhalbenn der beclagt ʃolt die
zehenn gld darfur er den acker erkaŭfft
widdernemen vnd ene cleger zŭm acker ko(m)en
laʃʃen / hirŭff hat der beclagtt dage ad
proximu(m) zŭdŭn vnd copÿ
Ioʃtenn hans Jtem peter feßing ʃpricht zŭ joʃt(en) hanʃen
pet(er) feßing vnnd ʃagtt wie das verʃthenen dreyen jarn
vngeŭerlich Eynn kercher hie weinkaŭfft
Velten von heyer gnant • welchem an ʃeiner
bezalŭnge der weynn gebrŭʃten zwen
gld / vor welche zwen gld etc er jme
peter feßingen zŭgeʃtelt zwo wage yʃen
weniger ey zwo ʃthon • welchs yʃen er fŭr-
ther hanʃen (/ jtzt dem beclagt(en) aŭch der
maßen zugeʃtelt vnd zu jme geʃagt
kanʃtŭ etzwas dran gewinnen mag ich wol
leyden / Demnach joʃten hans der be
clagtt das yʃenn verkaŭfft vnd ʃthenn pe-
ternn dem cleger die zwen gld von
hanʃen noch vß Bith dernnhalben ene
vmb entrichtung der ʃelben mit ʃampt
dem coʃtenn anzuhalten Re(us) h(abet) t(empus) ad p(roximum)
seinem Stiefvater Johannes, Sohn des Henne Schel, einen Acker, nämlich drei Viertel, gelegen in der Langen Gassen, für zehn Gulden gekauft. Diesen Acker zu verkaufen hatte sein Stiefvater keine Ermächtigung, weil er kein Vater in Gütern sei und der Kläger seinerzeit noch ein Kind und unter seinen verständigen Jahren gewesen war. Er hofft deshalb, der Beklagte sollte die zehn Gulden, für die er den Acker gekauft hat, zurücknehmen und ihn, den Kläger, zu dem Acker kommen lassen. Hierauf hat der Beklagte einen Verhandlungstermin am nächsten Gerichtstag, Beweisführung zu tun und Kopie.
Peter Feßing hat eine Forderung an Hans Jost. Er sagt, dass in den vergangenen drei Jahren ein Kärcher, Velten von Heyer genannt, arglos Wein hier gekauft habe. Hinsichtlich der Bezahlung des Weins fehlten zwei Gulden. Für diese zwei Gulden hat der Käufer ihm, Peter Feßing, zwei Wagen Eisen abzüglich zwei Schienen [?] zugestellt. Dieses Eisen hat er weiter dem Hans, dem jetzt Beklagten, auch dermaßen zugestellt und zu ihm gesagt: »Kannst du etwas daran gewinnen, kann ich das wohl leiden.« Demnach hat Hans Jost, der Beklagte, das Eisen verkauft. Dem Kläger stehen die zwei Gulden von Hans noch aus. Beantragt deshalb, ihn um Entrichtung derselben mit Erstattung der Kosten anzuhalten. Der Angeklagte hat einen Verhandlungstermin am nächsten Gerichtstag erhalten.
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 242v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-242v/ (Abgerufen am 29.09.2024)