Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530 

Bl. 242

01.12.1529  / Mittwoch nach Andree

Transkription

Er hab vonn wegenn g[e]na[nn]ter ʃeiner her(n)n
beygelegtt ʃthriefftlichenn glaŭbenn das
die ʃtrittparenn gŭetter nicht weyther / mit
deyl oder ander beʃthwerŭnge ( verlegtt oder
verhefft ʃeynn alles nach vermohe des vor
gemelt(en) vnd jngelegten ʃthoffen brieffs
v(er)hofft er hab damit genug gethan vnd ʃolt
von der vermeint Clag(en) carlen ʃthmeits mo(m)p(ar)
ledig mit erʃtatŭnge des coʃten erkennt werd(en)
Entgeg(en) ʃagt Carle ʃthmeit mo(m)p(ar) gemeyn
jnrede vnnd fernners das ʃich clarlich
Erfinde In act(en) das Eme hen von appenheim
vnd Emaus henn als zeugen / vmb eyn jer-
lich weintheyl jn ʃeiner Carles clag(en) erue(n)t
vmb kuntʃthafft der warheit zugeʃprochen
dem ʃelbenn rechten volnzuck zuthun ʃthŭl-
dig ʃey(n) kŭndtʃthafft zúgeben wie recht
vnd dernnhalben keynn vßzŭck habenn
ʃetzs zŭrecht mit ʃampt dem coʃten • Dar-
geg(en) henn von Appenheim ʃagt vnnd ver-
hofft ʃeiner hern gifft vnd derʃelben b
g beygelegt brieff vnd ʃiegel ʃolt eyn
ad ʃocios vorgang haben ʃetzs aŭch zŭrecht

leyden philips Jtem Leydenn philips ʃpricht zŭ Martin pet(er)
Martin kaū- kauʃen eydenn vor funff gld ʃo er
ʃen eyden jme an eynem pherde das er jme vor
neŭn jarn zukauffe geben hab ʃthuldig
petit ʃolu(t)io(nem) ʃalu(um) expenʃ(um) Re(us) h(abet) t(empus) ad p(roxim)u(m)

hen meuͦeres Jtem hen meŭerers cleʃen ʃone ʃpricht
cleʃen ʃone zŭ Anthes jorgenn • wie das er vmb
Antheis jorg

Übertragung

er habe wegen seiner genannten Herren Schriften beigelegt, im Glauben, dass die strittigen Güter nicht weiter mit Anteilen oder anderer Beschwerung belegt oder behaftet sind, alles gemäß dem zuvor erwähnten und eingelegten Schöffenbrief. Er hofft, er habe damit genug getan und sollte von der vermeintlichen Klage Karl Schmieds, des Mombers, als ledig erkannt werden, mit Erstattung der Kosten. Dagegen trägt Karl, der Momber, einen allgemeinen Einrede vor und sagt ferner, dass sich klar in der Verhandlung herausstelle, dass Henne von Appenheim und Henne Emas als Zeugen wegen eines jährlichen Weinanteils in seiner, Karls, Klage erneut zur wahrheitsgemäßen Zeugenaussage aufgefordert wurden und schuldig sind, dem Recht Vollzug zu leisten, ihre Aussage zu machen, wie es Recht ist und deswegen keinen Auszug haben. Bringt das vor Gericht samt den Kosten.
Dagegen sagt Henne von Appenheim und hofft, die Vergabung seiner Herren und der beigelegte Brief und das Siegel sollten rechtliche Geltung haben. Bringt das vor Gericht.

Philips Leiden fordert von Peter Martin, Schwiegersohn des Martin Kaus, fünf Gulden, die er für ein Pferd, das er ihm vor neun Jahren zum Kauf gegeben hat, schuldig ist.Begehrt Bezahlung mit Erstattung der Auslagen. Der Angeklagte hat einen Verhandlungstermin am nächsten Gerichtstag erhalten.

Henne, der Sohn des Clese Maurer hat eine Forderung an Jorge Anthes. Er hat von

Registereinträge

Anthes, Jorge   –   Appenheim, Henne von   –   Brief und Siegel (Paarformel)   –   Eidam   –   Emas, Henne   –   Kaus, Martin   –   Kundschaft der Wahrheit   –   ledig (ledigen)   –   Leiden, Philip   –   Martin, Peter   –   Maurer, Clese   –   Maurer, Henne (Hengin)   –   Pferd (Pferde)   –   Schmied, Karl (der)   –   Schoeffenbrief (Schöffenbrief)   –   Schrift (Brief)   –   Wein (Wein)   –