Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530 

Bl. 235v

08.03.1529  / Montag nach Letare

Transkription

gemelt nicht gehaltenn Jm vffholŭnge
des vnnd(er)phannts zuerkennen / ʃetzs zŭ
Recht mit ʃampt dem coʃtenn der geg(en)
hat dag vnnd copy

1 h Jtem Becker henn 1 h vff keth witwe graben
henchgis vor funffzehen phennig(en) et pig(nus)

gelengtt Jtem die ʃache zwißenn Nicl(aus) ʃtherernn vnd
peter franckenn iʃt gelengt ad pr(oximu)m

Criʃtman Jtem Criʃtman ʃthneider gibt antwurtt
Schneider cleß kochenn / vonn Heideßheim vff ʃeyn
Cles koͤche gethane clage / vnnd ʃagtt das er Criʃtma(n)
zur ehe gehapt ʃein cles kochenn mŭtteŕ etc die
dan one vrʃach • hinder ene jrenn ʃone gezog(en)
vnnd wo Er criʃtman etzwas jnhett etc des
Er nit geʃtendig So wer dŭch dem clegerͦ dißer
zeitt vmb ʃein vermeinte Fŭrderŭng vnd clage
nit ʃthŭldig vrʃach war ʃein das der gebrŭch
hie zu jngelnheim ʃey etc So zwey ehelude zuʃame(n)
komenn In der ehe / das das leʃt jn leben ʃich
des beʃes jn den gŭternn ʃeins abgeʃtorben ge-
mahels biß zu ende ʃeins lebens zu nißen vnd
zŭgepraŭchen hatt Derhalbenn bit ʃich der
beclagtt von der vermeint(en) clag vnd furderu(n)ge
Cleß kochenn / ledig mit erʃtatung coʃten vnd
ʃthadenn zuerledigenkennen ʃetzs zu recht
vnnd ʃagtt Fernneŕ Nachdem cleß koche
der cleger hie nit ʃeßhafftig / vnnd begŭtt
Begertt Er vonn im Burg(en) zuʃetzenn vornn
Coʃtenn Bit ʃolichs zuerkennen wo er ʃich
des weigertt Daruff hat der clager cles
koch dag ad p(ro)ximu(m) vnnd Copy

Übertragung

hält, ihm Einziehung des Unterpfandes zuzuerkennen. Bringt das vor das Gericht samt den Kosten. Die Gegenpartei hat einen Verhandlungstermin und Kopie.

Henne Becker erhebt eine erste Heischung gegen Katharina, die Witwe des Henchin Graben, auf 15 Pfennig und Pfänder.

Das Verfahren zwischen Niclaus Scherer und Peter Frank ist zum nächsten Gerichtstag aufgeschoben worden.

Cristman Schneider antwortet Clese Koch von Heidesheim auf dessen erfolgte Klage und sagt aus, dass Cristman die Mutter des Clese Koch zur Ehe genommen hatte, die dann ohne Grund zu einem ihrer Söhne gezogen sei. Wo er, Cristman, etwas [von der Ehefrau wegen] innehätte, gestehe er das nicht zu, so wäre er doch dem Kläger zu dieser Zeit wegen seine vermeintlichen Forderung und Klage nichts schuldig, weil es wahr sei, dass die Nutznießung hier zu Ingelheim liege. Wenn zwei Eheleute in der Ehe zusammen kommen, darf der übrigbleibende Teil den Güterbesitz seines verstorbenen Ehepartners bis zum Ende seines eigenen Lebens nutznießen und gebrauchen. Deshalb beantragt der Beklagte, ihn von der vermeintlichen Klage und Forderung Clese Kochs loszusprechen, mit Erstattung von Kosten und Schaden. Bringt das vor Gericht und sagt weiter, nachdem Clese Koch, der Kläger, hier nicht wohnhaft und begütert ist, begehrt er von ihm, Bürgen für die Kosten zu setzen. Beantragt, das zuzuerkennen, wenn er sich dessen verweigert. Darauf hat der Kläger Clese Koch einen Verhandlungstermin am nächsten Gerichtstag und Kopie erhalten.

Registereinträge

Aufholung (aufholen)   –   Becker, Henne   –   copia (Kopie)   –   Ehe (ehelich)   –   Eheleute   –   Erbschaftsangelegenheit   –   Graben, Henchin (Henchis)   –   Graben, Katharina   –   Heidesheim (Ort)   –   Ingelheim (Dorf)   –   Koch, Clese   –   Kosten und Schaden (Paarformel)   –   Muller, Peter (Griesmüller)   –   Mutter (Mütter)   –   nießen (Nießer(in))   –   Schneider, Cristman   –   Sohn (Söhne)   –   Witwe   –