Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530 

Bl. 234v

08.03.1529  / Montag nach Letare

Transkription

Vnnd beʃeß pliebenn Es hat aůch her Peter
kneib jerlichs vnnd nach dato des vermeint(en)
ʃthoffenn prieffʃ ʃein theyl des haŭwes vnd
der nŭczŭnge der Auwe biß zuende ʃeins lebe(n)s
entphangenn vnd jngenomen / wie ʃolt er dan
ʃeynen theill hienweg gegeben haben zu dem
ʃo melt der vermeint brieff alleyn von acht
morgenn ʃo dŭch die auwe weit meher vnd
noch wol als fiell begreifft vnnd vber das
alles ʃo wirtt im vermeinttenn ʃthoffenn brieff
keynn titell oder vrʃach vßgetrŭckt / warŭmb
die berumpte vbergab beʃthehenn ʃey / der-
halbenn dan ʃolich vermeinte vbergab ob ʃie
gleich beʃchehenn / als nit geʃtandenn wirtt
ʃo wer ʃie dŭch vncrefftig / vnnd jm rechtenn
gantz nichtigk vnnd crafftlos / des ʃich anwalt
zŭm Rechtenn gezogenn / habenn will Repe-
tirtt demnach alle vnnd jde acta ʃoŭiel ʃeynen
theyl fŭrtraglich vnnd wie vormals von
ʃeyner parthey wegenn gepettenn iʃt wŭrden
Mit furbehaltung all(e)r noittŭrfft vnnd erpie
tung was recht vnd pillich iʃt
Daruff hat der andertheill ʃthup vnd copy ad p(roximum)

Jtem die ʃache zwißenn welʃ philips ʃthŭh-
gelengt mann etc vnnd Elizabett von der burd(en)
iʃt gelengt ad p(rox)i(mu)m

1 h Jtem Acker hanns 1 h vff hanns vo(n) weru(m)b
vor vi d(enar) et pig(nus)

joʃt ʃcherer Jtem Nach eroffnung der zŭgenn ʃage
jacob tho(m)e

Übertragung

in ihrem Besitz geblieben. Es hat auch Herr Peter Kneib jährlich und nach dem Datum des vermeintlichen Schöffenbriefs seinen Teil des Schlags und der Nutzung der Aue bis an das Ende seines Lebens empfangen und eingenommen, wie sollte er dann seinen Teil hinweg gegeben haben. Zudem spricht der vermeintliche Brief nur von acht Morgen, die Aue umschließt aber weit mehr und wohl noch mal so viel. Darüber-hinaus wird im vermeintlichen Schöffenbrief kein Anspruch oder Grund ausgedrückt, weshalb die genannte Übergabe geschehen sei, deshalb wird dann diese vermeintliche Übergabe, selbst wenn sie geschehen ist, nicht zugestanden, sie wäre ohnehin ungültig und im Gericht ganz nichtig und kraftlos. Deshalb will sich der Anwalt auf das Recht bezogen haben, wiederholt demnach alle und jede Verhandlung, soweit sie seiner Partei zuträglich ist und wie vormals von seiner Partei deswegen beantragt worden ist, unter Vorbehalt aller Notdurft und des Anerbietens, was Recht und angemessen ist.Darauf hat die Gegenpartei Aufschub zum nächsten Gerichtstag und Kopie erhalten.

Das Verfahren zwischen Philips Schuhmann und Elisabeth von der Burden ist zum nächsten Gerichtstag aufgeschoben worden.

Hans Acker erhebt eine erste Heischung gegen Hans von Werumb auf sechs Denar und Pfänder.

Nach Eröffnung der Zeugenaussage

Registereinträge

Acker, Hans   –   Au (Aue)   –   Burden, Elisabeth von der   –   Denar (d)   –   Kneib, Peter   –   Morgen (Maß)   –   nießen (Nießer(in))   –   Notdurft   –   Rechtsvorbehalt   –   Schoeffenbrief (Schöffenbrief)   –   Schuhmann, Philip   –   Werumb, Hans von   –