Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530 

Bl. 233

08.03.1529  / Montag nach Letare

Transkription

Montags nach Letare Anno etc
zwentzig Neůn

Jtem leonnhartt flŭck momp(a)r heiln ʃthilts
heylnn ʃchilt vonn Franckenfŭrtt Ret wie Rhein herman
Rhein herman ʃich verʃthinem gericht / vermeßenn beweyʃu(n)g
zutŭn das er vor dem burgemeiʃter der ʃtadt
Franckfŭrtt etc weither ziel erlangtt etc aber
die zeitt der beweyʃung des rechtenn verlauff(en)
bit er vff holunge der jngeʃetztenn gŭether
die er vormals zu(m) dickermal begertt zŭer-
kennen / der vffholung hat man jm geʃt(an)d(en)
vnd hat man jme darŭber ban vnd friden
gethann wie recht

philips ʃchūch- Jtem philips ʃthuchman geʃtet peter kaŭʃen
man dem jŭngen ʃeiner vermeint(en) Inpracht(en)
peter kaŭuß clagenn nit Bith ʃich daŭon mit ʃa[m]pt
juͦnior dem coʃtenn zŭa[b]ʃolŭirn / daruff hat
der clager tag ad proximŭ(m)

Jtem In der ʃachenn zwißenn Thomas hen vnd
Adam kremern Sagt thomas henn Er hab
vom Schult(heiß) ein pedel begertt Becker hen
als eynem altenn man an gericht zuge
piettenn Eme kuntʃthafft der warheitt
zŭgebenn die ʃage jnzŭʃthreybenn / ʃich
der nachŭolgens zŭgepraŭchen Erbeŭtt
ʃich aŭch dabey dem gegentheyl darzŭŭer-
kunden laßen ob er wol etc Vnd ʃagt
wie das Er becker henn da bey geweʃt das
Thomas hen Adam Cremern eyn phatt
jn ʃein adams hŭß verkaŭfft / welcher
dan als bald ʃolt abʃteint vnd gepŭr-
lich gŭlt ʃo er dan der kirchenn jerlich
gebenn mŭße / nach erkenttnŭß der weinkůfs

Übertragung

Montag 8. März 1529

Leonhard Fluck, Momber des Heyl Schilt von Frankfurt, sagt aus, wie Herman Ryne sich am letzten Gerichtstag entschlossen hatte, Beweisführung zu leisten, dass er vor dem Bürgermeister der Stadt Frankfurt ein weiteres Ziel erlangt habe, aber die Zeit für die gerichtliche Beweisführung abgelaufen sei. Er beantragt, ihm Einziehung der eingesetzten Güter, die er vormals mehrmals begehrt hat, zuzuerkennen. Die Einziehung hat man ihm zugestanden und man hat ihm darüber Bann und Frieden gegeben, wie es Recht ist.

Philips Schuhmann gesteht Peter Kaus dem jungen seine vermeintlich eingebrachte Klage nicht zu und beantragt, ihn davon mitsamt den Kosten loszusprechen. Darauf hat der Kläger einen Verhandlungstermin am nächsten Gerichtstag erhalten.

In dem Verfahren zwischen Henne Thomas und Adam Kremer sagt Henne, er habe vom Schultheißen einen Büttel begehrt, Henne Becker als einem alten Man am Gericht zu gebieten, ihm eine wahrheitsgemäße Zeugenaussage zu leisten, die Aussage [ins Buch] einzuschreiben, um sich dieser nachfolgend zu bedienen. Er bietet sich auch dabei der Gegenpartei an, dazu verkünden zu lassen, ob er wolle usw. und sagt, dass er, Henn Becker, dabei gewesen sei, als Henne Thomas dem Adam Kremer einen Pfad bei dessen Haus verkauft habe. Dieser Pfad sollte alsbald abgesteint werden und eine gebührende Gülte, die er dann jährlich der Kirche geben müsse, nach Erkenntnis der Weinkaufs-

Registereinträge

absteinen   –   Aufholung (aufholen)   –   Bann und Frieden (Paarformel)   –   Becker, Henne   –   Buergermeister (Frankfurt)   –   Buettel (Büttel) (Ingelheim)   –   Fluck, Leonhard (Lenhard)   –   Frankfurt (Stadt)   –   Guelt (Gült)   –   Haus (Gebäude)   –   Kaus, Peter   –   Kirche (Ingelheimer Grund)   –   Kremer, Adam   –   Letare Hierusalem   –   Montag   –   Pfad   –   Ryne (Rhein), Herman   –   Schilt, Heyl   –   Schuhmann, Philip   –   Thomas, Henne   –   Weinkaufsleute   –