pfeina eins meinaidigen vnd falßenn zugenn
eygenntlich ermanett / vnd vff gemein fragʃtŭckb
befragt der zeuge daruff bey neyn vnnd wol
geantwŭrtt demnach vff denn zuʃprŭche vnd
ʃthuldigŭnge ʃo jme furgeleʃen verhortt ʃagt
denn ʃelbenn wie geʃetzt vnd jnhaltenn war
ʃeynn
Jtem hanns von hexheím der ander zeuge etc aůch
flyßig ʃeins gethanenn aidts vnd der penac vnd
beʃthwerde des meynaidts hat vff gemein frag-
ʃtuck bekentlich bey nein vnnd wol geantwŭrtt
demnach vff den zuʃprŭchd geʃagtt / den ʃelben
wie geʃetzt war ʃeynn vßgenomen das jm
zeug(en) nit wißentlich ob er den acker jme ʃteyn
acker dermaßen wie jme zuʃpruch angezeigt
habenn ʃolt oder nit damit die zeugen jre
ʃag(en) beʃtlußenn vnd iʃt ene ʃthilzuʃweygenn
wie recht gepotten nach ʃolicher zug(en) ʃag(en)
eroffnu(n)ge habenn beyde theyl tage ad p(roximu)m
vnd copías
Jtem eberts jeckell zeuge grethenn contz peiffers
hŭʃf(rau) gegenn ʃtadenns hanʃen hat gelopt vnd
geʃwornn wie recht demnach vfff genu(n)gʃam
erjnderung ʃeins gethanen eydts vnd der peneg
des meyneidts hat zuuor vff gemeyn fragʃtŭck
bekentlich vnd wol geantwort vff den zuʃprŭch
geʃagt wie nachŭolgtt er ʃey vff ein zeitt
dabey geweʃt das grett die clegerin eynn
maß weinß bey hanʃen dem wirtt holn
wollenn vnd als hans jr denn weynn
jn ʃeiner kande gereicht hab ʃie geʃagtt
zu jme warumb er nit jr den weynn /
vor der Strafe eines Meineids und einer falschen Zeugenaussage ausdrücklich gewarnt. Der Zeuge hat auf allgemeine Fragen bereitwillig und wohl geantwortet. Demnach, auf die Forderung und Beschuldigung, die ihm vorgelesen wurde, verhört, sagt er, sie seien, wie sie gesetzt wurden und die Klage sie beinhaltet, wahr.
Hans von Hexheim, der andere Zeuge, wurde auch sorgfältig an seinen geleisteten Eid und an die Strafe und Beschwerung eines Meineids erinnert, hat auf allgemeine Fragen bereitwillig und wohl geantwortet. Er hat demnach auf die Forderungen gesagt, sie seien so, wie sie gesetzt wurden, wahr, ausgenommen dass ihm, dem Zeugen, nicht bekannt sei, ob er den Acker im Steinacker so, wie das in der Forderung angezeigt ist, haben sollte oder nicht. Damit haben die Zeugen ihre Aussage abgeschlossen und ist ihnen Stillschweigen auferlegt worden, wie das Recht das fordert. Nach der Eröffnung der Zeugenaussagen haben beide Teile Verhandlungstermine am nächsten Gerichtstag und Kopie erhalten.
Jeckel Ebert, Zeuge der Grethe, der Ehefrau des Contz Pfeifer, gegen Hans Stade, hat gelobt und geschworen, wie es Recht ist. Danach hat er, nach ausreichender Erinnerung an seinen geleisteten Eid und an die Strafe bei Meineid, auf die allgemeinen Fragen bereitwillig und wohl geantwortet und auf die Forderung folgendes ausgesagt. Er sei seinerzeit dabei gewesen, als die Klägerin Grethe ein Maß Wein bei Hans [Stade], dem Wirt, holen wollte. Als Hans ihr den Wein in einer ihm gehörenden Kanne gereicht hatte, habe sie zu ihm gesagt, warum er ihr den Wein nicht
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 229v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-229v/pagination/23/ (Abgerufen am 30.11.2024)