vnnd er an eynem ziel ʃeŭ(mi)igk das er
Becker henn Ene da als fur die ganz ʃu(m)ma
mohe pfenden als het er ene mit Recht er-
wŭnden vnd erlangt v(er)bott becker henn •
Jdem hanns vonn ʃtadenn Erkennt joiʃt
Erkenntt Scherernn mo(m)p(a)ŕ Craffts cleßer cleßen
zu weinheim funff gld mi(nus) ein ort
zuentrichtenn hie zwißenn neheʃt pingʃte(n)
ʃi non pig ʃ pi(n)gn(us)
Gerlachs hen Jtem Gerlachs hen ʃagtt vff die Ant-
Martein von wůrtt martein von heringen das er alles
heringenn annem was darin erfundenn wirtt jme
dintlich etc wil das vberig mit gemeinen
jnredenn widerfecht haben vnd ʃagt
Ferner das ʃich Martein von heringen
nit zubehelffenn auch jme nichts im
Rechtenn fŭrtreglich das er jn ʃeiner ver-
meinten verantwŭrtt anzeigtt Er hab
ʃolichenn acker inß ʃechʃt jar ingehat
ʃolichs iʃt dem cleger nit wißen vnd
geʃtet ʃein auch nit Aber nach alt herkome(n)d[e]r
gewonheitt hab er cleger ʃo bald er das gewar
wŭrdenn /) der loißŭng als eyn erb bewertt
dan der acker von ʃeiner mutter ʃey darkomen
vnnd nùmer jme vfferʃtorbenn Bith vnd
begertt der halbenn wie er dan vormals ge-
pettenn vnd begertt zuerkennen Setz zu recht
mit ʃampt dem coʃtenn / Dargegenn ʃagt
Martin etc ʃthett / gerlachs hen der vemeint
und er wird mit einem Teil säumig, soll Henne Becker ihn für die ganze Summe so pfänden dürfen, als hätte er das gerichtlich bekommen und erlangt. Das hat Henne Becker festhalten lassen.
Hans von Stade erkennt an, Jost Scherer, Momber des Cles Crafft zu Weinheim, fünf Gulden abzüglich einen Ort bis kommende Pfingsten zu entrichten. Geschieht dies nicht, erfolgt Pfändung.
Henne Gerlach sagt auf die Antwort des Martin von Heringen, er nehme alles an, was darin als für ihn dienlich erkannt wird, das übrige will er mit allgemeiner Einrede angefochten haben. Ferner sagt er, dass Martin von Heringen sich mit nichts behelfen kann und auch nichts im Gericht vorgetragen ist, dass er, wie er in seiner vermeintlichen Antwort angezeigt hat, diesen Acker sechs Jahre lang innegehabt hat. Davon weiß der Kläger nichts und gesteht das auch nicht zu. Aber nach altem Herkommen und Gewohnheit habe er, der Kläger, sobald er dessen gewahr wurde, die Lösung als ein Erbe verhindert, denn der Acker stamme von seiner Mutter und sei nunmehr auf ihn vererbt. Er beantragt und begehrt deshalb, wie er dann vormals beantragt und begehrt hat, das anzuerkennen. Bringt das vor Gericht samt den Kosten. Dagegen sagt Martin, steht Hen Gerlach der vermeintliche
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 228, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-228/pagination/23/ (Abgerufen am 25.09.2024)