Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530 

Bl. 227v

22.02.1529  / Montag nach Reminiscere

Transkription

Jtem Cles koch vonn Heideßheim ʃpricht zŭ
kles koche Criʃtman ʃthneidern wie das er Criʃtma(n)
Criʃtman ʃchneȳ ʃthneider ʃein leiplich mŭtter kathereyn
der • jme ʃtant der ehe zu eynem gemahel ge-
hapt vnnd der halbenn nach vermoge
des ehelichenn ʃtants Er Criʃtman ʃthneyd[er]
xxiiij gld von jrennt wegenn zu Ober
Vlmen / auch ʃechs gld zu weyßenawe
entpfangen / Demnach war das Criʃtma(n)
die ʃelb ʃein huʃfrauwe nit wol ein jar
bey jme gehapt • ʃŭnder von jme geiagtt das
ʃie hat mŭßenn hinder ene clager jr ʃone
fliehenn Dweyl nu(n) ʃolichs wie angezeigt
war vnd offenpar / Verhofft der cleger
Das Criʃtman ʃthuldig In halt der clage
dru die dreyßig gld Eme von weg(en)
der mŭtter zŭentrichtenn / dweyl er
ʃie aŭch an ende jrs lebenns / mit al(le)r
leips noitturfft verʃehen mŭßen / Bith
das alßo mit recht zuerkennenn ʃetzs zú-
recht mit vorbehalt noittŭrfft hirŭff
hat criʃtman tage ad p(ro)ximu(m) vnd copy

Jtem hanns vonn ʃtadenn zu weinheim
Erkennt Erkenntt Becker henn von Bubenheim
zwentzig drey gld mi(nus) iiij alb vff
zeytt zubezalenn Namlich neheʃt mar-
tinj L anno xxix denn halben theyl vnd
zŭu Oeʃternn nehʃt darnach etc den vbe
rigen andern theyl wo nit das er

Übertragung

Clese Koch von Heidesheim hat eine Forderung an Cristman Schneider. Cristman habe seine leibliche Mutter Kathereyn im Stand der Ehe als Gemahlin gehabt. Deshalb habe Cristman aufgrund des Ehestands 24 Gulden von ihretwegen zu Ober-Olm sowie sechs Gulden in Weisenau empfangen. Jetzt ist wahr, dass Cristman seine Ehefrau kaum ein Jahr bei sich gehabt, sondern sie von sich gejagt habe. Sie musste zu einem Sohn des Klägers fliehen. Weil nun dieses, wie angezeigt wahr und offenbar ist, hofft der Kläger, dass Cristman gemäß der Klage schuldig ist, ihm die 30 Gulden wegen seiner Mutter zu entrichten, weil er sie, die am Ende ihres Lebens steht, mit allem Leibesnotwendigem versorgen müsse. Beantragt das also gerichtlich anzuerkennen. Bringt das vor Gericht, unter Vorbehalt der Notdurft. Hierauf hat Cristman Verhandlungstermin am nächsten Gerichtstag und Kopie erhalten.

Hans von Stade zu Weinheim erkennt an, Henne Becker von Bubenheim 23 Gulden abzüglich vier Albus auf Termin zu bezahlen, nämlich eine Hälfte am kommenden Martinstag [11. November] des Jahres [15]29, danach den übrigen anderen Teil am nachfolgenden Osterfest. Geschieht dies nicht,

Registereinträge

Becker, Henne   –   Bubenheim (Ort)   –   Ehe (ehelich)   –   Ehefrau   –   Heidesheim (Ort)   –   Koch, Clese   –   Koch, Kathereyn   –   Krankheit (krank)   –   Martinstag (Martini)   –   Mutter (Mütter)   –   Notdurft   –   Ostern   –   Rechtsvorbehalt   –   Schneider, Cristman   –   Stade, Hans (von)   –   Weinheim (Frei-Weinheim)   –   Weisenau (Ort)   –