kŭnde zŭge- Jtem peter kauß sprícht zů Buben Neʃen
ʃprochenn pe- vmb kundtʃthafft der warheitt wie das
ter kauͦß der ʃie ʃey darzukomen verʃthenenn vnʃer lie-
alt gegenn benn Frauwen tag aʃʃumpcio(n)is Anno etc xxviij
Thomas hen vʃchene da er Peter Thomas hen hauʃf(rau)
geʃtlagen vnd da gehortt das Thomas hen
fraŭwe Ene kauʃen geʃtholten Er ʃey eynn
kŭwe breyŭder etc durch welche wortt dan
er geŭrʃacht ʃie zŭʃtlagen etc biett ʃie an-
zuhalten jr wißenns / zuʃag(en) wie recht
Dargegenn Thomas hen als momp(ar) ʃeyner
haußfraŭwen das ʃich die ʃthŭldigu(n)ge
vnnd clage erʃtrecke vff ʃthme vnd jn-
iŭrien die ʃeynn thomas hen hŭʃfrawe
jme kauʃen gethan ʃolt haben vnd der-
halben ʃie geʃtlag(en) etc Nŭn iʃt die war
heitt das kaŭße die frawe vmb die
ʃthmewortt nit furgenomen des vff
beʃichtigŭnge gezogenn / vnnd alßo die
ʃthuldigŭnge der zeug(en) pheinlich geʃetzt etc
Nŭn konnen oder mog(en) Fraŭwen wie
die a(n)geclagtt jnn pfeinlich(e)n ʃachenn
nit zŭg(en) ʃeynn des zŭm rechtenn gezog(en)
wil kauß thomas henn auch alßo vnd der
maßenn zurecht geʃtelt haben ʃolichs
zuerkennen Dargegenn ʃagt peter
kauß gemeyn jnrede verhoffen die
kunde ʃolt jm zugelaßenn werden (
ad ʃocios f[a]ct(um) ʃetzs auch zurecht
Peter Kaus fordert von Nese Bube wahrheitsgemäße Zeugenaussage, wie es am letzen Unser Lieben Frauentag Assumptio [15. August] des Jahres [15]28 dazu gekommen sei, dass er, Peter, die Ehefrau des Henne Thomas geschlagen habe und da gehört wurde, das die Frau ihn beschuldigt habe, er sei ein Kuhbeischläfer, durch welche Worte er dann bewegt wurde, sie zu schlagen. Peter beantragt Nese anzuhalten, ihr Wissen mitzuteilen, wie es Recht ist.
Dagegen sagt Henne Thomas als Momber seiner, Kaus, Ehefrau, dass sich die Beschuldigung auf Schmähung und Unrecht erstrecke, die seine Ehefrau ihm zugefügt haben soll und Kaus sie deshalb geschlagen habe. Nun ist wahr, das Kaus nicht vorhatte, das wegen der Schmähworte der Frau auf Besichtigung zu beziehen, sondern die Beschuldigung der Zeugin vor ein peinliches Gericht zu bringen. Nun können und dürfen Frauen, wie die Angeklagte, in peinlichen Sachen nicht Zeugen sein. Das will Hen vor Gericht gebracht und dermaßen gestellt haben, solches anzuerkennen. Dagegen trägt Peter Kaus eine allgemeine Einrede vor, hofft, die Zeugenaussage sollte ihm zugelassen werden. Bringt das vor Gericht.
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 226v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-226v/pagination/23/ (Abgerufen am 30.11.2024)