Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530 

Bl. 222

07.12.1528  / Montag nach Nicolai

Transkription

Henn der beclagtt den ʃelbenn Theyll
vonn wegenn ʃeins ʃhuehers etc Swerts
elʃenn der clagerin gelibertt bracht vnd
gebenn etc Er ʃolt der halbenn d kŭntʃthaft
der warheitt zugebenn Ime Rechten ʃthul-
dig ʃein ʃetzs zŭrecht mit erʃthatŭng coʃt(en)
vnd ʃthadenn Furbehalt noittůrfft etc dar-
vff hatt henn von Appenheim ʃthup ad-
p(roximu)m vnd copey

Jtem Cles joigʃt ʃtherer Erkennt cles
Beyling kirchenmeiʃter hie etc zwolffthalben
Erkennt ß hlr meher ʃechs alb / wes ʃich dan
jn rechenʃthafft erfint zŭbezaln hie zwiße(n)
neheʃt Faßtnacht

Jtem joigʃt Stherer ʃpricht zu ackerhan-
Ioigʃt ʃcherer ʃenn vor acht alb ʃo er jm abŭerdint an
Acker hans finʃter maßen begertt bezalůnge dar-
uff ʃagt der beclagt Er hab jme vor-
mals nit meh(e)r dan funff alb geheiße(n)
die will er hiemit vor weitherumb ʃtha-
denn hinderlegt h vnd jme die wie r(e)c(h)t
geoffennt haben verhofft jm weither
nit ʃthuldig ʃeynn etc die er joigʃt
genomen vnd des coʃtens erbutig etc

Jtem Niclaŭs ʃtherer ʃpricht zu peter
mollern vor vier gld lidlon ʃo er mit
Niclauͦß ʃche- heyln an Ime verdint petit ʃolŭ(t)io(ne)m vt moris
peter moll(e)r Re(us) hot dag ad p(roximu)m

Übertragung

der beklagte Henne, hat den gleichen Teil für seinen Schwager der Klägerin Els Schwert geliefert, gebracht und gegeben. Er sollte deshalb schuldig sein, wahrheitsgemäße Zeugenaussage im Gericht zu geben. Er bringt das vor Gericht mit Erstattung von Kosten und Schaden, vorbehaltlich der Notdurft. Darauf hat Henne von Appenheim Aufschub zum nächsten Gerichtstag und Kopie erhalten.

Jost Scherer erkennt an, dem hiesigen Kirchenmeister Clese Beinling 11 ½ Schilling Heller und sechs Albus, was sich dann in der Abrechnung herausstellt, bis kommende Fastnacht zu bezahlen.

Jost Scherer fordert von Hans Acker acht Albus, die er bei ihm beim Ausmessen der Fenster verdient hat. Er begehrt Bezahlung. Darauf sagt der Beklagte, er habe ihm vormals nicht mehr als fünf Albus versprochen. Die will er hiermit für weiteren Schaden hinterlegt und ihm die, wie es Recht ist, bekannt gegeben haben. Er hofft, ihm weiter nichts schuldig zu sein. Jost hat das Geld genommen und sich anerboten, die Kosten zu übernehmen.

Niclaus Scherer fordert von Peter Muller vier Gulden Lidlohn, die er bei ihm mit Heilen verdient hat. Begehrt Bezahlung, wie es Gewohnheit ist. Der Angeklagte hat einen Verhandlungstermin am nächsten Gerichtstag.

Registereinträge

Acker, Hans   –   Appenheim, Henne von   –   Beinling, Clese   –   copia (Kopie)   –   Fenster   –   Heilung (heilen)   –   Kirchenmeister (Ingelheim)   –   Kosten und Schaden (Paarformel)   –   Kundschaft der Wahrheit   –   Lidlohn   –   messen (Tätigkeit)   –   mos (moris)   –   Muller, Peter   –   Notdurft   –   Rechnung (Abrechnung)   –   Rechtsvorbehalt   –   Scherer, Jost (Joist, Johannes)   –   Scherer, Niclaus   –   Schwager   –   Schwert, Else   –