nachgelaßenn witwen clagerin Erʃtheint
vnnd ʃagt wider dits v jungʃt furpring(en)
vnd angeheffte piet cles ʃthuchmans
Anwalts des veʃtenn peter nagels von dirm
ʃthein beclagt(en) inpracht gemein Inrede vnd
leʃt ʃich mit mit Repetirung ʃeiner
vorŭbergebenn ʃthriefftlichenn warhaff-
tigenn vndgegrunt(en) clagenn vnd leʃt(en)
fŭrtragenn / Vnnd als der beclagt oder
ʃeynn Anwalt der ʃelbenn clagenn in
abredenn / nit geʃthendig / damit dann
nichtiger v(m)btrip vermitt(en) die warheitt
antrag vnnd zuentlichen / beʃthlŭs dißer
ʃache bracht vnnd geʃthrittenn werde • wil
anwalt obg[e]nanntt den krieg affirma-
tiŭe beueʃtiget ʃ die clag beweyʃenn / doch
ʃich zukeiner vberflŭʃʃige beweyʃunge be-
ʃtrickt habenn derhalbenn Er offentlich
proteʃtirtt Begertt beʃtheits vnnd tage-
ʃach ʃatzŭnge Iʃt im die beweyʃŭnge
zuthŭn ingelaßenn vnd dage geʃthelt
vonn heŭde zŭu xiiij t(agen) et vltra vt mor(is)
Jtemh(err) Iohan Reidmeiʃter Erbach(e)n hott mo(m)p(ar)
gemacht Ieckel gŭnthrŭm ʃein zinß
mompar rent(en) vnnd gŭlt(en) vnnd ʃŭnʃt wes er von
wegen gŭt(en) ʃeiner hernn Ine zŭŭerghen
nachgelassenen Witwe, der Klägerin, und trägt gegen dieses jüngste eingelegte Vorbringen und den angehefteten Antrag Clese Schuhmanns, des Anwalts des ehrenfesten Peter Nagel von Dirmstein, des Beklagten, eine allgemeine Einrede vor, mit Wiederholung seiner zuvor übergebenen schriftlichen, wahrhaftigen und begründeten Klagen und letzten Vorträge. Da der Beklagte oder sein Anwalt die selben Klagen in Abrede stellt und nicht zugesteht, will der Anwalt, damit dann nichtiger Umtrieb vermieden, die Wahrheit und der Urteilsantrag gebracht und endlich zum Abschluss dieser Sache geschritten wird, den Streit bejahend bestätigen, die Klage beweisen, doch sich in keine überflüssige Beweisführung verstrickt haben, weshalb er öffentlich Widerspruch einlegt. Begehrt Bescheid und Tagsetzung. Es ist ihm zugelassen worden, die Beweisführung zu leisten, und ist ihm ein Verhandlungstermin gesetzt in 14 Tagen und weiter, wie es Gewohnheit ist.
Herr Johan, Reitmeister in Eberbach, hat Jeckel Gunthrum zum Momber gemacht, seine Zinsen, Renten und Gülten und ihn bei dem, was er sonst bezüglich der Güter seiner Herren zu tun hat, zu vertreten
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 219v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-219v/pagination/22/ (Abgerufen am 30.11.2024)