Iohann Baltzenn / vnnd Hanns Rudwigs
Sagt vff das Iŭngʃt fŭrpríngen / von
wegenn wolff prenthenn Inbracht ge-
mein Inrede mit repetierŭng ʃeiner
vor vbergebenn Clag vnd replicken • vnd
Laʃt ʃich nit Irenn das Im vertrag be-
grieffenn das wolff prenthe die Awe
fier jar lang gepraŭchen ʃoll etc dan
ʃolichs kan ʃich nit erʃtreckenn vff den
theyl welchr her peter kneiben vnd
nit dem ehgenant(en) c(on)tr(a)hent(en) zugeʃtanden haitt
Vnnd ob es gleich von der gantzen Awe
verʃtanden werdenn ʃolt So mŭʃe
doch daʃʃelb ʃŭnder nachteil der glaŭ
biger her Peters ʃeligen verʃthanden
werden welche wider die jnhaber
der verlaßnen gŭeter jres ßhŭldmans
vnd wider deʃʃelben Teʃtamentarien
zu clagen haben • So nhŭ die Teʃtame(n)-
tarien derhalb angeʃtrenget worden ʃind
mŭʃʃen ʃie jres Teʃtators verlaßne
gŭetter / anʃprechen • konth aber
wolff prenth(en) mit den glaŭbigern
Redenn • das ʃy jre Furderůnge nach-
ließen / mochtenn die clager woll leyden
Johan Baltz und Hans Rudig trägt auf das jüngste wegen Wolf Prenth eingebrachte Vorbringen eine allgemeine Einrede vor mit Wiederholung seiner zuvor übergebenen Klage und Erwiderung, und lässt sich nicht an dem, was im Vertrag enthalten ist, beirren, dass Wolff Prenthe die Aue vier Jahre lang gebrauchen soll, denn das kann sich nicht auf den Teil erstrecken, der Herr Peter Kneib und nicht dem Kontrahenten zugestanden hat. Und wenn es auch als von der ganzen Aue verstanden werden sollte, so müsse das doch ohne Nachteil für die Gläubiger des verstorbenen Herrn Peter verstanden werden, die gegen die Inhaber der verlassenen Güter, ihre Schuldner, und gegen deren Testamentarier zu klagen haben. Da nun die Testamentarier deshalb angegriffen worden sind, müssen sie die verlassenen Güter ihres Testators beanspruchen. Könnte aber Wolff Prenth mit den Gläubigern reden, dass sie auf ihre Forderung verzichten, möchten die Kläger das wohl erdulden.
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 218, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-218/pagination/22/ (Abgerufen am 29.09.2024)