Dergleichenn ʃpricht Ioigʃt ʃtherer zuͦ
hanʃen von hexheím vmb kŭntʃthafft
der warheitt Bit jne dergleichenn wie
recht dauon ʃein wißenns zuʃagenn anzŭ-
halt(en) teʃtes obedíenʃtes
Jmpoʃítŭm p(er) thomas Hen vt seqůitŭŕ
vff jnpracht clage peter kaŭʃé der alt(en)
vor Euch Er(n)ŭeʃten Schult(heiß) vnd ʃthoffenn
Thomas hen des gerichts zu Nidernn Ingelnheim ge-
peter kaŭß genn vnnd wider Thomas hen Furbracht
sagt gnanter Thomas henn jn vßzŭgks
weyß das er darŭff zŭantwŭrtten
vnd den krieg zŭbeŭeʃtigen nit ʃthuldig
vß vrʃachenn das die ʃelbig / vnwarhaff-
tig vngegrŭnt weitlaůffig / vnnd wider
wertig geʃetzt iʃt dem klager keyn glaŭb
zŭgeben Vnnd als er Erʃtlich furdregt
alʃo lŭtennde etc vnd ʃagt war ʃein
ʃŭnder vnd one das peter kauß den be-
clagtenn oder jmants anders jie ver-
urʃacht etc solichs zůwiderfechten
ʃagt thomas hen • Er hab fŭrmals ʃich
beclagt • wie peter kaŭß one yniche vr-
ʃache Ime ʃeyn Swanger haŭßf(rau) ver-
wŭnt In eynen arm gehaŭwen der-
halb er Meiʃter ʃÿmon dem ʃtherer drey̋
Desgleichen fordert Jost Scherer von Hans von Hexheim wahrheitsgemäße Zeugenaussage. Beantragt ihn desgleichen anzuhalten, wie es Recht ist, auszusagen, was er davon wisse. Die Zeugen wollen gehorchen.
Es wurde Widerspruch eingereicht durch Henne Thomas wie folgt. Auf die eingereichte Klage, die Peter Kaus der alte vor euch, ehrenwerten Schultheiß und Schöffen des Gerichts zu Nieder-Ingelheim gegen Hen Thomas vorgebracht hat, sagt Henne in seinem Auszug, dass er nicht schuldig sei, darauf zu antworten und den Streit zu bestätigen. Weil diese Klage unwahrhaftig, unbegründet, weitläufig und widersprüchlich gesetzt ist, ist dem Kläger kein Glauben zu schenken. Anfangs trägt Henne folgendes vor: er sagt, es sei wahr, ohne dass Peter Kaus den Beklagten oder jemand anderes je Ursache dazu gegeben habe, dies anzufechten. Henne Thomas sagt, er habe sich vormals darüber beklagt, dass Peter Kaus ohne jeden Grund seine, Hennes, schwangere Ehefrau verwundet und in einen Arm gehauen habe, weshalb er Meister Simon, dem Scherer, drei
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 217, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-217/pagination/22/ (Abgerufen am 30.11.2024)