ʃthŭlt die hierin nit gerechennt / oder kŭnf-
tiglich erfŭnden wŭrde / nit bezalt weren
Sollenn ʃie wolff prenthe vnd hans
Rŭdigk ʃamenthafft / vnd iglicher ʃein
halbtheyl daran bezaln Jtem wo ʃich
aŭch vberkŭrtz oder lanng erfŭnde das
an diʃʃe Rechenʃthafft gejrt ʃol eyn ider
der ʃelben biß zŭgewießer rechenŭ(n)ge wan-
del haben Jtem hie bey iʃt aŭch beʃthlŭß
lich abgerett das wolff prente vnnd hans
Rudigk wirtt ʃamenthafft / eynen ge-
meynen knecht gewalthaber / vnd jn-
fŭrderen beʃtellen ʃollen • der jnen mit
jrem gemeinen coʃten / alle jre ʃthŭlden
wo der vnd wie die erfŭnden werden jn-
fŭrdern jnnemen vnd darnach idem ʃeyn
halp theyl daŭon zŭgeeigt werden ʃollen etc
Jtem ʃol hinfŭr eíner den andern Eren
vnnd fŭrdern / vnd aller vnwill / zanck
vnd jrung zwißen jnen gantz ab vnd
doit ʃein Solichem allem wie
obʃtet wolg volge Zŭthŭn / haben vnß
die obernentene partheyen wolffe
prenth vnnd hanß Rŭdick fur ʃich
Schulden, die hier nicht eingerechnet sind oder künftig gefunden würden und nicht bezahlt wären, sollen Wolff Prenth und Hans Rudig sie gesamthaft und jeder seine Hälfte davon bezahlen. Sollte sich ebenso über kurz oder lang herausstellen, dass man sich bei dieser Abrechnung geirrt hat, soll ein jeder an der Änderung der zugewiesenen Rechnung Anteil haben. Ebenso ist hierbei auch abschließend beredet, dass Wolff und der Wirt Hans gesamthaft einen gemeinen Knecht, Gewalthaber und Einforderer bestellen sollen, der ihnen auf ihre allgemeinen Kosten alle ihre Schulden, wo und wie sie gefunden werden, einfordern und einnehmen soll. Danach soll jedem seine Hälfte davon zugeeignet werden. Ebenso soll hinfort einer den anderen ehren und fördern und aller Unwille, Zank sowie Irrung zwischen ihnen vollständig ab und tot sein. Um dem allem, wie es oben steht, Folge zu leisten, haben uns die oben genannten Parteien, Wolff Prenthe und Hans Rudig für sich,
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 215v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-215v/pagination/22/ (Abgerufen am 30.11.2024)