vnnd gar vertragenn / verricht vnd ge
ʃthlicht ʃein / vßgeʃtheiden / was vnd wie vor
vnnd nachgeßhriebenn ʃthet
Jtem iʃt aŭch abgerett das die Aůwe bey gaw-
elßheim gelegenn / nhŭ furter mit dem
gepraŭche / wolff prente aŭch vier jare lang jnhaben
ʃoll / vnd das ziel anghen / Anno etc Fŭnff-
zehenhůndert ʃechs zwentzig ʃechs vnd
nach vßgang der fier iare Sollen ʃie bede
ʃich fŭrter des gepraŭchs vergleichen / vnd
vereynigen / biß zu ende hanß Rudwigs leben
als dan ʃol wolffen vnd ʃeyn erben die
Auwe zugeʃtelt / vnd gantz ʃein eygen ʃeyn
vnd pleiben etc Jtem jn
Monats Friʃt nach dato diß vertrags / ʃol
aller noch vnŭertheilter / hußrat wie der
jm Inŭentarien / vffgeʃthrieben vnd verteylt
werdenn vnd iglich(e)r ʃein theyl zŭ eygen
annemen vnd behalten Jtem holz vnd
Coeln betreffen Sollenn nach Hans rudigks
doit / oder ʃo er die herberig verließ : ze-
hen karn mit holz vnd ʃechs ʃeck mit koln
von hans Rudicken oder ʃeyn erben in der herberig ge-
laßenn werden / vnnd darin pleiben Jtem
jʃt abgerett vnd beʃthloßen / ob einig-
vnd gar v(er)trag(en)[a]
[a] Fortsetzung der letzten Zeile der vorangehenden Blattes. Siehe den Zeilenanfang dieses Blattes.
und gar vertragen, gerichtet und geschlichtet sein, ausgenommen das, was vor und nachgeschrieben steht.
Ebenso ist auch beredet, dass Wolff Prenth die bei Gaulsheim gelegene Aue nun weiter mit dem Nießbrauch vier Jahre lang innehaben und das Ziel im Jahre 1526 beginnen soll. Nach Ablauf der vier Jahre sollen sie beide sich bezüglich des weiteren Gebrauchs vergleichen und vereinigen, bis zum Lebensende des Hans Rudig. Danach soll die Aue Wolff und seinen Erben zugestellt und ganz sein Eigen sein und bleiben. Ebenso soll in Monatsfrist nach Ausstellungsdatum dieses Vertrags aller noch unverteilte Hausrat, wie der im Inventar aufgelistet ist, verteilt werden und jeder seinen Teil zu Eigen annehmen und behalten. Ebenso, das Holz und die Kohlen betreffend, sollen nach Hans Rudigs Tod, oder wenn er die Herberge verlässt, zehn Karren mit Holz und sechs Säcke mit Kohlen von Hans Rudig oder seinen Erben in der Herberge belassen werden und darin verbleiben. Ebenso ist beredet und beschlossen, wenn
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 215, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-215/pagination/22/ (Abgerufen am 29.09.2024)