Marie denn fierŭnzwentzigʃtenn dag
Nouembris des jars nach Criʃti vnʃers
herenn gepůrt M / vc zwentzig zwey jar
Vnnd nach dem ʃich aber noch weyter
jrthŭm zwißenn inenn beiden ober-
nenten parthein erhaltenn haben ʃie vnß
obernantenn diethern hen Thŭmhern etc vnd
Camerern etc Reichartenn vnd johann
Richteŕ etc damit noch weither zanck
Rechtuertigŭng / vncoʃtenn vnd vnwil
ʃo darŭs beiderʃeits erwachʃenn mocht
vermitten plieb ʃi aller nachuolgend(en)
jrthŭm / vnnd geprechenn zŭŭortrag(en)
gepettenn Alʃo habenn wir ʃie peít
partheyenn nach der noittŭrfft
verhort vnnd nach genu(n)gʃameŕ
berícht vnnd fũrtragenns derʃel-
bigenn mit jrer beiderʃeits / gŭten
wißenn vnd willenn doch alles on
abbrŭchlich • zwißenn jnen den p(ar)-
theyenn neheʃtenn vffgerichtenn
vertrag des dato obangezeigt welch(e)r
doch in allen ʃeinen pŭncten / vnd ar-
tickeln crefftig pleiben ʃoll ) verricht
Marie, den 24. Tag des November des Jahres nach Christi unseres Herren Geburt 1522. Nachdem sich aber noch weiterer Irrtum zwischen ihnen beiden oben genannten Parteien erhalten hat, wobei es vermieden werden soll, dass ihnen und Diether Hen [von Wertruff], Domherr usw. und Kämmerer, Reichart [Reinhard Reichenbach] und Johan [Pfaff], Richter, damit noch weiterer Zank, Prozess, Kosten und Unwille daraus entstehen können, haben wie sie gebeten, sich wegen aller nachfolgenden Irrtümer und Gebrechen zu vertragen. Also haben wir beide Parteien unter Vorbehalt der Notdurft verhört und nach genügendem Bericht und Vorträgen derselbigen mit ihrem beiderseitigen guten Wissen und Willen, alles ohne jeden Abbruch, zwischen den Parteien einen nächsten Vertrag mit dem oben angeführten Datum, welcher doch in allen seinen Punkten und Artikeln in Kraft bleiben soll, verrichtet,
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 211v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-211v/pagination/21/ (Abgerufen am 26.09.2024)