Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530 

Bl. 204v

27.11.1528  / Freitag nach Katharine

Transkription

hab / vnnd gebenn den gegenwartiglichen
jn vnd mit krafft dießes brieffs / das
er jn meinen namen /vnd von meinentt
wegen / die fiervnzwentzig gld ʃo mir
heintz vonn weynheim fur ʃtuckfiß vnd
hering etc ʃthuldig iʃt mit oder on recht in-
zŭfŭrdern einzŭne(m)me(n) / zŭqŭitirn vnnd
alles daß zŭthŭn ʃo ich zugegenn ʃelbʃt
thŭn ʃolt kŭnth oder mocht verʃprich aŭch
in gŭten waren treŭwen vnd glaŭben
alles was er jn meinem namen thŭt
ʃthet veʃt onuerbrŭchlich vnnd jnen ʃthad-
loß zŭhaltenn / bey verplichtunge aller
meiner gŭetter Vnd ob er weithern
gewalt den herin begrieffen noitturftig
wer oder wurde / wil ich jme auch gegeb(e)n
habenn / gleich als ob er mit vßgetrŭckt(en)
wortenn hirin begrieffen wer ) vnd
nach dem peter koch von franckfŭrtt biß
hern meyn gewalt gehabt vnd von
meynent wegen die inʃatz gmeltz heintze(n)
gŭetter zu jngelnheim erlangtt wie
ʃich das jm gerichts bŭch erfindett ʃo hab
ich gedachts peter kochenn handelŭnge
ʃo fiel mir dinʃtliche angenomen(n) vnd
fŭrter zŭ handeln widerrŭffen vnd
meyn ʃtieff ʃone oberuent gewalt gebe(n)
das ʃo peter koch angefangen zu folend(en)
vnnd zufolnfŭren auch ob jnen gŭtt
dŭnckett mit heintzen zŭŭortragen ʃeyn

Übertragung

habe und die ihm gegenwärtig kraft dieses Briefes gebe, dass er in meinem Namen und für mich die 24 Gulden, die mir Heintz von Weinheim für Stockfisch und Hering schuldet, mit oder ohne Gericht, einfordert, einnimmt, quittiert und alles das tut, als wenn ich selbst zugegen wäre und das tun sollte, könnte oder möchte. Ich verspreche auch in guter, wahrer Treue und in gutem Glauben alles, was er in meinem Namen tut, stet, fest, unverbrüchlich und ihn dabei schadlos zu halten, bei Verpflichtung aller meiner Güter. Und wenn er weitere Vollmacht, die hier inbegriffen ist, bedürfe oder diese notwendig würde, will ich ihm die auch gegeben haben, gleich als ob es mit ausdrücklichen Worten hier inbegriffen wäre. Nachdem Peter Koch aus Frankfurt bisher meine Vollmacht gehabt hat und für mich eingangs genannten Heintze Güter zu Ingelheim belangt hat, wie sich das im Gerichtsbuch findet, so habe ich Peter Kochs Handlung, so weit sie mir dienlich war, angenommen, weitere Handlungen widerrufen und meinen Stiefsohn Vollmacht gegeben, das, was Peter angefangen hat, zu vollenden und auszuführen, auch wenn es ihm gut dünkt, sich mit Heintze zu vertragen, seine

Registereinträge

Brief (Urkunde)   –   Frankfurt (Stadt)   –   Hering (Fisch)   –   Ingelheim (Dorf)   –   Koch, Peter   –   Quittung (quittieren)   –   Schadloshaltung   –   Stiefsohn   –   Stockfisch   –   Vollmacht   –   Weinheim, Heintz von   –