Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530 

Bl. 203

27.11.1528  / Freitag nach Katharine

Transkription

Clage nichts ʃthŭldig ʃey / ʃetzs zurecht mit er-
ʃtatŭnge coʃten vnnd ʃthaden Dawider
peter ʃalwechter ʃagt Es erfŭrder die noitt
vnnd bezwang ʃeins ʃthadenns die clag zŭ-
thŭn Edan er ant(wŭrt) in dißer ʃachen nie keynn haŭpt-
man geweʃt allein jnŭerkŭndŭnge der
vffholůnge Bith vß gehortten vrʃachenn in-
halt der clage das der beclagt daruff zŭ-
antwortten vnd den krieg zŭbeŭeʃtigen
ʃthŭldig ʃey etc Dargegenn ʃagt cles wie
ad ʃocios fact(um) vor gehortt etc ʃetzt aŭch zŭrecht

Jtem Thomas hen Erkenntt peter meh(e)rn
Erkenntt dreyzehenn alb zŭgebenn in neheʃt vier-
zehenn tagen

peter ʃalwech Jtem peter ʃalwechter Spricht zŭ cles Beylin(n)g
ter wie das er jm cleʃenn gebben eyn halb ame
Cles beyling weins dißes jars jm herbʃt vff Rechnu(n)ge
aber jne zŭ keiner rechŭng wie er dan zuthŭn
ʃthuldig gefŭrdert vnnd vi alb ʃthadens
jme ʃŭnder alle recht zŭgefeŭgtt etc Ferner
ʃo hab er aŭch Funffzehen alb von emels
Thongeßen als vbernan von ʃeinett weg(en)
entphangen Bith jne nochmals mit recht
anzŭhalten / mit jme eyn gruntliche Rechŭng
ʃieh ein ider wißs zŭhalten • zuthŭn ʃetzs
zurecht Daruff der beclagt Er
ʃey dem clager inhalt ʃeiner vermeinte(n)
clag etc nichts geʃtendig bith ʃich darŭon
ledig mit erʃtat(ung) coʃt(en) vnd ʃthad(en) zŭerkennen

Übertragung

Klage nichts schuldig zu sein. Er bringt das vor Gericht mit Erstattung von Kosten und Schaden. Dagegen sagt Peter Salwechter aus, es erfordere die Not und Bedrängnis seines Schadens, die Klage zu erheben. Dann antwortet er, er sei in dieser Angelegenheit nie ein Hauptmann gewesen, außer bei der Verkündigung der Einziehung. Er beantragt aus den gehörten Gründen gemäß der Klage, dass der Beklagte schuldig ist, auf die Klage zu antworten und den Streit zu bestätigen. Dagegen sagt Cles wie zuvor gehört usw. Bringt das vor Gericht.

Henn Thomas erkennt an, Peter Mer 13 Albus in den nächsten 14 Tagen zu geben.

Peter Salwechter hat eine Forderung an Clese Beinling. Er habe ihm, Clese, ein halbes Ohm Wein im Herbst dieses Jahres auf Rechnung gegeben. Er habe aber von ihm keine Rechnung gefordert, wie er es hätte tun müssen. Damit habe er ihm ohne alles Recht sechs Albus Schaden zugefügt. Ferner habe er von Thonges Emel als Übermann 15 Albus empfangen. Er beantragt, ihn nochmals gerichtlich anzuhalten, mit ihm eine gründliche Abrechnung zu machen, wie ein jeder weiß, dass man sich so verhält. Bringt das vor Gericht. Darauf sagt der Beklagte, er sei dem Kläger gemäß seiner vermeintlichen Klage nicht geständig. Er beantragt, ihn davon mit Erstattung von Kosten und Schaden als ledig zu erkennen.

Registereinträge

Beinling, Clese   –   Emel, Thonges   –   Herbst   –   Kosten und Schaden (Paarformel)   –   Mer, Peter   –   Ohm   –   Rechnung (Abrechnung)   –   Salwechter, Peter   –   Thomas, Henne   –   Wein (Wein)   –