Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530 

Bl. 197

23.09.1528  / Mittwoch nach Matheus

Transkription

Jtem Wenndel ame vonn weinheim Gibt ant-
wurt vff vermeínte clage philips hens von Bube(n)-
wendell vo(n) wy(n)- heim das er der ʃelbigenn Inn maßen furgewantt
heim nit geʃthe vnd ʃagt das die angemaʃt hoŭereyde
philipß henn nach dem langrauißen kriegk darin ʃie verbrentt
vnd verhert worden / der kirchen zuweinheim vor
die gŭlte pliben leÿenn / haben Ime die kirchen ge-
ʃworn die ʃelbige vor zwolff ß hlr der gemelt(en)
kirchenn jarliche daŭon zŭreíchen / wie dan von jnes
beʃthiet / gelawen verhofft er hab die bilcher weiße
jne vnd ʃolt der halben Ime vmb ʃeyn vermeinte clage
nit plichtig ʃeyn ʃetzs zurecht mit ʃampt dem coʃt(en)
Dargegenn / verbott philips henn hen das bekent-
nŭße der hoffreydee wie izŭnt gehortt • vnd wie
Furgetragenn vom Beclagtenn / die ʃelbigk der kir-
chenn vor die gult v(er)bliben leygenn vnd demnach
von der kirchen inhab etc wir vom clager nit geʃtand(en)
es werde dann vom beclagtenn wie recht beweyʃt
Daruff wendell ʃagt wie vor die kichgeʃworn haben
jme die mehrgemelt hoffreyde alʃo vmb benant(en)
zinß v(er)laŭwen woll er zemliche beweyʃenn etc Die
jme wie recht zŭthŭn vergunʃt vnd hat t(empus) moris

Jtem Simon beder Spricht zũ Thomas henn von
Simon ʃchereŕ wegenn greth(en) ʃeiner ehelichenn hŭßfraŭwen wie
Thomas hen daß er ann itzt genanter ʃeiner hußfraůwen mit
heylnn abŭerdinet drey gld Bit derhalbenn
vßrachtung der ʃelbigenn bey ʃon ʃthein wy lidlonns
recht ʃetzs zŭrecht mit ʃampt dem coʃtenn Darŭff
Erkenntnuͦße Erkennt thomas hen vßrachtŭnge hie zwißenn faß-
nacht mit ʃampt dem coʃtenn

kauͦf Jtem Peter kaŭß antwortt Erʃtheint vff clag thomas hen Mo(m)-
Thomas henn p(ar) ʃeiner hŭʃf(rau) vnnd Sagt es moge ʃeynn das
Er gemelthe ʃeynn hŭʃf(rau) zemliche mocht geʃtlag(en)
habenn aber nit als zuuermuthen one vrʃach
ʃůnder ʃie jne greßliche darzŭŭerűrʃacht mit
ʃmeheliche vnnd verletzliche(n) wortenn die oder
dergleichenn one eynichen vrʃach zŭ Ime gerett
Er peter kaŭße ʃey eynn kew̋breŭtther )/ das ʃie //

Übertragung

Wendel von Weinheim gibt Antwort auf die vermeintliche Klage Henne Philips von Bubenheim. Er gesteht die Klage in dem Maße, wie sie vorgebracht wurde, nicht. Er sagt aus, dass die angemaßte Hofreite nach dem Landgrafenkrieg, in dem sie verbrannt und verheert worden ist, der Kirche in Weinheim für eine Gülte liegen geblieben ist. Die Kirchengeschworenen haben ihm die Hofreite für zwölf Schilling Heller Jahresgülte geliehen, die er der genannten Kirche reichen soll, wie dies dann auch geschieht. Er hofft, er habe die Hofreite rechtmäßig inne und sollte dem Kläger deshalb gemäß seiner vermeintlichen Klage zu nichts verpflichtet sein. Bringt das vor Gericht samt den Kosten.
Dagegen lässt Hen, der Sohn des Hen Philips, festhalten, dass er die Erkenntnis zu der Hofreite, wie jetzt gehört und vom Beklagten vorgetragen, dass sie der Kirche für eine Gülte liegen geblieben sei und demnach von der Kirche innegehabt wird usw., nicht zugesteht, es werde denn vom Beklagten, wie es Recht ist, bewiesen.
Darauf sagt Wendel wie zuvor aus. Die Kirchengeschworenen hätten ihm die mehrfach erwähnte Hofreite für den genannten Zins geliehen. Das will er geziemend beweisen usw. Das wurde ihm, wie Recht ist, vergönnt zu tun, und er hat einen Verhandlungstermin bekommen, wie es Gewohnheit ist.

Simon Beder fordert von Henne Thomas, dass er bei seiner Ehefrau Grede drei Gulden mit Heilen verdient hat. Er beantragt deshalb Bezahlung der Gulden bei Sonnenschein, wie es Lidlohnrecht ist. Er bringt das vor Gericht samt den Kosten. Darauf gesteht Hen Thomas Bezahlung samt den Kosten bis Fastnacht zu.

Peter Kaus erscheint auf die Klage des Henne Thomas, Momber seiner Ehefrau, und sagt, es möge sein, dass er seine Ehefrau ziemlich geschlagen haben könnte, aber nicht ohne Grund, sondern sie habe ihm mit schmählichen und verletzenden Worten gräßlich dazu Grund gegeben, die sie oder so ähnlich ohne jeden Grund zu ihm gesagt habe: er, Peter Kaus, sei ein Kuhbeischläfer, was sie

Registereinträge

Beder, Simon   –   Brand (Feuersbrunst)   –   Bubenheim (Ort)   –   Fastnacht   –   Guelt (Gült)   –   Heilung (heilen)   –   Hofreite   –   Jahr (jährlich)   –   Kaus, Peter   –   Kirche (Weinheim)   –   Kirchengeschworene   –   Kuhbeischläfer   –   Landgrafenkrieg   –   Lidlohnrecht   –   Philip, Henne   –   Schimpfwörter   –   schlagen (Schlägerei)   –   Schmähung (Schmähwörter)   –   Sohn (Söhne)   –   Sonnenschein   –   Thomas, Grede   –   Thomas, Henne   –   Weinheim, Wendel von   –   Zins (Abgabe)   –