Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530 

Bl. 196v

23.09.1528  / Mittwoch nach Matheus

Transkription

digk Vrʃach das er vnnd der clager / ʃich aller
jrer ʃampt dißer furderunge der eben angezog(en)
aŭwenn gutliche vnd entliche vertragenn jʃt
nit wenig zŭbefremdenn / das der clager ʃolichs in
vergeß geʃtelt Volgt beʃthlußliche Dweyl ver-
trege darŭber vffgericht dem clager keins wegks
gezímet derhalb(en) weither zŭclagenn Bit wolff
brenth vßbemelten vrʃachenn mit recht zuer-
kennenn das er vff die ʃelbigk vermeinte nichtige
vnnd vngegrŭnthe clage zŭantwurthenn vnd
denn krieg zúbeŭeʃtigenn nicht ʃthuldig ʃey vnd
zu E(urem) richtlichenn erkentnŭße / mit erʃthatūnge
coʃtenn vnd ʃthadenn alʃo geʃtelt habenn will vor
behalt noittŭrfft vt iŭrís Daruff hot joʃt ʃthe-
rer anwalt etc ʃthŭp vnd copy ad p(roximu)m

Jtem wolff Brenth von Franckfurtt hat zuʃeine(n)
volmechtígen montpar vnd anwalt verordna(n)t
vnd geʃetzt d Leonhart Flŭckenn Ine In ange-
fengter rechʃwebennd ʃachenn zwißen jme
an eynem vnd Hans Rudwig(en) wirts zŭm roß
zŭ meintz ʃampt ʃeine(n) kriegʃŭerwant(en) anderßteyls
die keyben aŭw belangen zŭŭertregk zŭŭerghen
vnd zŭŭerʃthen die ʃach zuuolfuren den aidt calu(m)nie zŭuermeiden vn(d) ʃwer(en) etc
Mompaŕ darzŭ alles vnd iglichs hirin furzŭne(m)en zuhandeln
zuthŭn vnd zŭlaßenn zugewin vnd zuuerluß i(n)
allermaßenn als vb • er ʃelbʃt hanndeln thŭn vnd
laßenn ʃolt vnd moch ʃo er zugegen wer vnd der
ʃache handeler wer vnd waß alʃo dŭrch jne ge-
handelt etc w wolt er ʃthet vnd veʃt ha aŭch den
genante(n) mech momp(ar) derhalb ʃthadloß halt(en)
bey v(er)plichtigŭng ʃeiner hab vnd gŭter vnd
wo jm weithers gewalts von not(en) wolt er jm aŭch
jzundt angezeigt wer auch himit gegeben habe(n)
cu(m) Reuo(cat)i(on)e

Übertragung

weil er und der Kläger, sich bezüglich aller ihrer Forderungen, einschließlich der an sich gezogenen Aue, gütlich und abschließend vertragen haben. Es ist nicht wenig befremdlich, dass der Kläger solches als Entfremdung hingestellt hat. Es folgt beschlusslich, weil Verträge darüber errichtet wurden, geziemt es dem Kläger keineswegs, deshalb weiter zu klagen. So beantragt Wolff Bronner aus den angegebenen Gründen gerichtlich zu erkennen, dass er nicht schuldig sei, auf die selbe vermeintliche, nichtige und unbegründete Klage zu antworten und sich in den Streit einzulassen und will dies alles der Erkenntnis des richterlichen Amts anheimgestellt haben, mit Erstattung von Kosten und Schaden, unter Vorbehalt der Notdurft, wie es Recht ist. Darauf hat der Anwalt Jost Scherer Aufschub zum nächsten Gerichtstag und Kopie erhalten.

Wolff Bronner von Frankfurt hat Leonhard Fluck zu seinem bevollmächtigten Momber und Anwalt im Gericht verordnet und gesetzt, ihn in dem vor Gericht begonnenen Verfahren zwischen ihm und Hans Rudig, Wirt des Gasthauses Zum Roß zu Mainz samt seinen Mitstreitern, die Kneiben Aue betreffend, zu vertreten und zu verteidigen, die Angelegenheit zu vollführen, den Gefährdeeid zu vermeiden und zu schwören, dazu alles und jegliches hierin vorzunehmen, zu handeln, zu tun und zu lassen, zu Gewinn und zu Verlust in jeglichem Maße, als ob er selbst handeln, tun und lassen sollte und möchte, als ob er anwesend und Handelnder in dem Verfahren wäre. Was durch Leonhard gehandelt wird usw., will er stet und fest halten und den Momber deshalb schadlos halten, unter Einsatz seiner Habe und Güter. Sollte Leonhard weitere Vollmacht benötigen, wollte er das, wie jetzt angezeigt, hiermit auch gegeben haben, alles bis auf Widerruf.

Registereinträge

Au (Aue)   –   Bronner, Wolff   –   Calumnieneid   –   Entfremdung (entfremden)   –   Fluck, Leonhard (Lenhard)   –   Frankfurt (Stadt)   –   Kneiben Aue   –   Kosten und Schaden (Paarformel)   –   Mainz (Stadt)   –   Notdurft   –   Rechtsvorbehalt   –   Roß, Zum (Gasthaus)   –   Rudig, Hans   –   Vollmacht   –   Wirtshaus (Wirtshäuser)   –