Vff orth ode ʃtraßenn / do er ʃoliche ʃthmehe wortt
gegenn Ime / kauʃenn etc ʃthmehelichs gemŭttes
vßgegoßenn ʃolichenn widerruff zŭthŭn / alles
mit bekar coʃtes vnnd ʃthadennʃ daruff er ga(n)g(en)
vnnd furter erghenn wirtt vnd ʃunʃt hirin
zuʃprechenn was recht iʃt In dieʃʃem allem der
clager E(uer) richterliche ampte / vnd mitthel der
Rechtenn aneruffen Furbehalt all(er) noittŭrfft
hirŭff hot der beclagt dag ad p(roximu)m et copi(am)
Jtem Thomas hens gret(en) macht mompaŕ gnantenn
Mompaŕ Thomas henn Irenn ehelichenn hŭßwirtt ʃie
in reichs gericht / weß ʃie zuʃthickenn zuʃthaffenn
hott oder gewinnet zuwerghen zuŭertrettenn
vnd zŭuerʃthen / zugewin zuuerlŭʃt vnzuallem
Rechtenn In der beʃten Forma etc cu(m) Reŭocacio(n)e
Jtem Thomas henn Spricht zũ no(m)i(n)e vxoris / gret(en)
verbot ex p(ar)te pa- peter kaŭʃenn dem altenn wie das g[e]nanter
lantinj etc peter vff dornʃtag nach laűrencij diß leyffend(en)
acht vnd zwentzigʃten iars etc vmb eyn ewer
Thomas hen gegenn obennt Eygens frevenliches mutwillige(n)s
peter kauͦß gewalts one vrʃach ʃein itzige huʃfrawe(n) greth(en)
obgenantt ʃwerlichenn verwŭnt jn eyn arm
gehaŭwen / das Ime dann keyns wegks gezimett
gebuertt hett vnd vnther anderŭmb bilcher
angeʃehenn die beʃwengerŭng / vnd bŭrde / eins
kints der fraŭwen Der halbenn er thomas henn
wo nochŭolgens der frauwen kint oder Ime ʃchaide dauon
vʃß entʃtűnde d proteʃtirt jne des keines wegks
mit recht zŭerlaßenn / acht vnnd ʃetztt der halbe(n)
vor ʃoliche gewaltʃame that vnd verwŭndu(n)g
ʃeiner ehelichen frauwen vorgnant vor vnd an
fŭnffziegk reynißer gld die er liber an ʃeyner
narung / verlirenn wolt dan g den gewalt-
ʃame(n) v(er)wŭndu(n)ge ʃ vnd ʃthadenn Ime vnd ʃeyner
hauʃf(rau) vnd jme zuleiden Bit(en) derhalbenn Eŭch Richter
an Orten oder auf Straßen, wo er solche schmachvollen Worte gegen ihn, Kaus, schmählichen Gemüts ausgegossen hat, einen solchen Widerruf zu leisten, alles mit Erstattung von Kosten und Schaden, die darauf gegangen sind und weiter ergehen werden und ansonsten dabei zu verkünden, was Recht ist. In diesem allen ruft der Kläger das richterliche Amt und die Rechtsmittel an, vorbehaltlich aller Notdurft. Hierauf hat der Beklagte Verhandlungstermin am nächsten Gerichtstag und Kopie erhalten.
Grede, Ehefrau des Henne Thomas macht ihren Ehemann zum Momber, sie im Reichsgericht, was sie dort zu schicken, zu schaffen hat oder gewinnt, zu gewährleisten, zu vertreten und zu verteidigen, zu Gewinn, zu Verlust und zu allem Recht in der besten Form und bis auf Widerruf.
Henne Thomas hat im Namen seiner Ehefrau Grede eine Forderung an Peter Kaus den alten. Peter habe am Donnerstag nach Laurentii [13. August] dieses laufenden 28. Jahres um 1 Uhr gegen Abend mit eigener, freventlicher, mutwilliger Gewalt, ohne Ursache, seine jetzige Frau Grethe schwer verwundet und ihr in den Arm gehauen, was ihm dann keineswegs geziemend zugestanden hat. Er habe unter anderem die Beschwerung und Bürde eines Kindes der Frau billigend in Kauf genommen, weshalb er, Hen Thomas, wo nachfolgend der Frau, dem Kind oder ihm Schaden daraus entstünde, sich verwahrt, ihm dies keineswegs rechtlich zu erlassen. Er erachtet und setzt deshalb für diese gewaltsame Tat und Verwundung seiner genannten Ehefrau 50 Rheinische Gulden an, die er lieber an seinem Lebenunterhalt verlieren wollte, als eine gewaltsamen Verwundung und einen Schaden für seine Ehefrau und sich selbst zu erleiden. Er beantragt deshalb, die Richter
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 195, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-195/pagination/20/ (Abgerufen am 29.09.2024)