dißes clagers vatteŕ vor zwenn gld vnd eyn ortt
hot genanter henn gerlach Ime verclagtenn ʃoliche vnd
ernant kauff gelt vor weither mŭhe coʃtenn vnd ʃthade(n)
gebottenn vnd loßunge damit als neheʃter naturlicher
erbe des verkauffers des ackers begertt iʃt im ʃolíchs
wider bilckeyt vnnd recht vom verclagten abgeʃtla-
genn wie noch derhalbenn legt clager hie jn das er
nent kaŭffe gelt / vnd eroffnet dem beclagten ʃolichs
wie recht verhofft Ime Er ʃolt die loßŭnge in recht
wie angezeigt zũthŭn habenn Setzs zŭrecht mit er-
ʃthatunge coʃtenn vnd ʃthadenn Darŭff hat der beclagt
dage ad prox(imu)m
Erf(olg)t Jtem Matheis dietz Erf(olg)t pet(er) gríeßmoll(e)rn ín crafft
b p • b • vt moris
1 h Jdem 1 h vff peteŕ Francken den grießmoll(e)r vor
vor xv alb vnnd ʃoliche vntherphannde etc
1 h Jtem pet(er) crafft 1 h vff denn grießmoll(e)r vor
vnnd ʃoliche vnderphannde
Jtem vff denn Beʃlŭs dŭrch acker hanʃenn Spital-
meiʃter beʃthehenn Sagt vnnd verhofft acker hanns
Spitalmeiʃter ʃeynn clage zemliche beweiʃt vnd wils dorbey ʃo
Schaŭs barbel fern nit neŭwerŭng Fŭrbracht berŭwen laßen
Daruff Sagt Schnaŭß Barbell ʃie hab Ine zeytt ires lebens
dem Spitall (• wie dan gefŭrdert izŭnt wertt )
nie keynn gŭlt gebenn • hab ʃie aŭch mit den re-
giʃternn nit bezeŭgtt / etc Dargegenn ʃagt acker
ad ʃocios fact(um) hans wie vor etc vnd ʃtaltenn beyderʃeits zŭrecht
Erkennt Jtem Erkennt iogʃtenn henn dem Schŭlt(heiß) eyn freŭell
jn xiiij tagenn neheʃt zŭentrichten
Erkennt Jtem Adam ʃthŭmach(e)r Erkennt Criʃtmand ʃthneid(e)rn
iii gld vnd eynn orth vor eynn erkaufft velt dar an
er bezalt eynn gld / vnd iɉ legeln wol weinß
vnd das vberig will er hie zwißenn herbʃt etc berech(e)n
vnd bezalenn
Jtem peter kaŭß Bringt zŭgegenn vnd wider Tho(m)as
Clage peter Kaŭʃe henn / vnnd eynn Ide perʃonn / von ʃeinet wegenn
gegen thomas hen rechtliche erʃtheynt Clagens vnd ʃonʃt in der aller beʃten
dem Vater der Klägers, für zwei Gulden und einen Ort. Genannter Henn Gerlach hat ihm, dem Beklagten, das genannte Kaufgeld für weitere Mühen, Kosten und Schaden geboten und damit als nächster natürlicher Erbe des Verkäufers Lösung des Ackers begehrt. Dies ist ihm wider Gerechtigkeit und Recht vom Beklagten abgeschlagen worden. Deshalb legt der Kläger das genannte Kaufgeld hier hin und macht es dem Beklagten bekannt, wie es Recht ist, und hofft, er sollte die Lösung im Gericht, wie angezeigt, tun müssen. Bringt das vor Gericht mit Erstattung von Kosten und Schaden. Darauf hat der Beklagte einen Verhandlungstermin am nächsten Gerichtstag.
Matheis Dietz verklagt Peter Griesmüller rechtswirksam. Er hat Pfänder gestellt, wie es Gewohnheit ist.
Erste Heischung auf Peter Frank, den Griesmüller, auf 15 Albus und entsprechende Unterpfänder usw.
Peter Krafft erhebt eine erste Heischung gegen den Griesmüller wegen [...] und entsprechende Unterpfänder.
Auf den Abschluss, der durch Hans Acker, Spitalmeister, geschehen ist, sagt und hofft Hans Acker, seine Klage geziemend bewiesen zu haben und will es dabei, sofern keine Neuerung vorgebracht wird, beruhen lassen.
Darauf sagt Barbel Schaus, sie habe zu Lebzeiten dem Spital, wie dann heute gefordert wird, nie eine Gülte gegeben, das haben sie auch mit den Registern nicht bewiesen. Dagegen sagt Hans Acker wie zuvor. Beide Seiten bringen das vor Gericht.
Jost [Scherer] erkennt an, dem Schultheißen in den nächsten 14 Tagen einen Frevel zu entrichten.
Adam Schuhmacher erkennt an, Cristman Schneider drei Gulden und 1 Ort für ein gekauftes Feld bezahlen zu müssen, davon hat er einen Gulden bezahlt und 1 ½ Legel voll Wein. Den Rest will er bis Herbst abrechnen und bezahlen.
Peter Kaus bringt gegen Henne Thomas und jedwede Person, die für ihn im Gericht erscheint, eine Klage vor, wie das sonst in der aller besten
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 194, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-194/pagination/14/ (Abgerufen am 30.11.2024)